Voraussetzungen eines Sicherstellungsauftrags nach § 172 FinStrG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Finanzstrafsache gegen A., Adresse, vertreten durch Dr. Florian Legit, Rechtsanwalt, Bürgerstraße 26, 6020 Innsbruck, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid (Sicherstellungsauftrag nach § 172 FinStrG) der belangten Behörde Zollamt Z. als Finanzstrafbehörde vom , Zahl, betreffend Sicherstellung für Geldstrafe und Wertersatzstrafe, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid (Sicherstellungsauftrag) des Zollamtes Z. als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer Zahl, wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem als Sicherstellungsauftrag bezeichneten Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl: Zahl, wurde "die Sicherstellung für das bewegliche und unbewegliche Vermögen von Herrn A:, Geburtsdatum: Datum, wohnhaft in Adresse, Deutschland, nämlich 1 (ein) Fahrzeug der Marke VW Crafter, amtl. Kennzeichen: X, FIN: X., gemäß §§ 172, 185 Abs. 5 Finanzstrafgesetz (FinStrG) in Verbindung mit § 232 Bundesabgabenordnung (BAO), zur Sicherstellung folgender zu erwartender Ansprüche der Republik Österreich angeordnet: Geldstrafe gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG € 6.000,00,
Verfall gem. § 17 bzw. Wertersatz gemäß § 19 FinStrG € 20.000,00" und diese Anordnung sofort in Vollzug gesetzt.
Als Begründung wurde angeführt:
"Nach § 172, 185 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 232 BAO kann nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, aber vor Eintritt der Vollstreckbarkeit ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden, um dadurch einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Straf- und Kostenbeträgen zu begegnen.
Die Einbringung dieser Beträge ist gefährdet, weil zum derzeitigen Zeitpunkt ohne die Sicherstellung der gegenständlichen Waren nicht mit der dafür notwendigen Sicherheit Gewähr geleistet werden kann, dass die o.a. Straf- und Kostenbeträge auch wirklich einbringlich gemacht werden können."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Bf.) fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde mit der Begründung, die Sicherstellung gemäß § 232 Abs. 3 BAO sei ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen nur hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden, zulässig. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung erfolgte die Sicherstellung des gegenständlichen Fahrzeugs nicht nur zur Sicherhung der Geldstrafe über € 6.000,00 sondern auch für den Wertersatz bzw. den Verfall. Damit ist auch der angefochtene Sicherstellungsauftrag jedenfalls überschießend und daher rechtswidrig.
Sachverhalt:
Am gegen 13:10 Uhr wurde der A. bei der Zollstelle Z. des Zollamtes Z. angehalten und nach mitgeführten anmeldepflichtigen Waren befragt. Der Beschuldigte, der mit einem Fahrzeuggespann bestehend aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger unterwegs war, gab an "nur private Sachen" mit sich zu führen. Dabei handle es sich um persönliche Sachen seiner Mutter; die Waren seien aus Italien. Bei der darauf folgenden Kontrolle wurde festgestellt, dass es sich bei diesen Waren um Umzugsgut, das für einen Kunden des Bfeschuldigten aus der Schweiz nach Deutschland verbracht werden sollte, handelte.
Da eine formlose Abfertigung als eingangsabgabenfreies Umzugsgut, welches für Deutschland bestimmt war, beim österreichischen Zollamt nicht möglich war, wurde ihm die Möglichkeit gegeben, in die Schweiz zurückzufahren und das zollrechtliche Verfahren an der Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland abzuwickeln. Daraufhin wendete das Fahrzeuggespann und fuhr in die Schweiz. Nach ca. fünf Minuten sahen die Beamten, wie der Beschuldigte mit dem Fahrzeuggespann ohne anzuhalten die Zollstelle Z. passierte. Kurz nach der Grenze wurde das Fahrzeug angehalten und zur Dienststelle zurückbegleitet.
Mit Bescheid vom , Zl. Zahl, wurde gegen den Beschuldigten das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes eingeleitet, er habe am eingangsabgabepflichtige Waren (Übersiedlungsgut) entgegen den zollrechtlichen Bestimmungen vorsätzlich vorschriftswidrig in den Wirtschaftsraum der Europäischen Union verbracht und dadurch ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen.
Mit Bescheid vom , Zl. Zahl, wurden gem. Art. 102 UZK für die verfahrensgegenständlichen Waren Zoll iHv € 730,00, Einfuhrumsatzsteuer € 4.4146,00 und Verzugszinsen iHv. € 18,44 zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit Strafverfügung vom wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00, eine Wertersatzstrafe in Höhe von € 20.000,00, der Verfall der Beförderungsmittel und pauschale Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 ausgesprochen.
Mit Bescheid vom , Zahl: Zahl, wurde gem. §§ 172, 185 Abs. 5 FinStrG iVm. § 232 BAO zur Sicherung der zu erwartenden Geldstrafe iHv. € 6.000,00 und Wertersatzstrafe iHv. € 20.000,00 die Sicherstellung des Fahrzeuges der Marke VW Crafter, amtliches Kennzeichen: X, FIN: X., angeordnet und in sofortigen Vollzug gesetzt.
Dagegen hat der Vertreter des Beschwerdeführers (Bf.) Beschwerde mit der Begründung eingebracht, es habe sich bei den transportierten Waren um privates Übersiedlungsgut gehandelt, wobei mit dem Auftraggeber vereinbart worden sei, dass sich dieser um die Zollpapiere kümmern werde. Im übrigen handle es sich bei Übersiedlungsgut um einen zollrechtlichen Befreiungstatbestand.
Der Sicherstellungsauftrag sei zur Sicherung von Geld- und Wertersatzstrafe ausgesprochen worden, was gem. § 232 Abs. 3 BAO nicht zulässig sei, da lediglich die voraussichtlich anfallenden Abgaben besichert werden können. Da Sicherstellung auch für die Wertersatzstrafe ausgesprochen worden sei, sei dies rechtswidrig, weshalb die Aufhebung des Bescheides beantragt werde.
Rechtslage:
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt u. a. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden und gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
§ 172 Abs. 2 FinStrG bestimmt als (weitere) Formalvoraussetzung, dass ein (derartiger) Sicherstellungsauftrag erst nach der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 3) erlassen werden darf. Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (nach dem FinStrG) entspricht somit der Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 232 Anm 10).
Der Sicherstellungsauftrag hat unter sinngemäßer Anwendung des § 232 Abs. 2 BAO zwingend zu enthalten:
-die voraussichtliche Höhe der Geld- und Wertersatzstrafe,
-die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ergibt,
-den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann
-die Bestimmung des Betrages zu enthalten, durch dessen Hinterlegung der Verdächtige erwirken kann, dass Massnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden (Fellner, Finanzstrafgesetz, Kommentar §§ 171 - 174, RN 13).
Der verfahrensgegenständlichen Bescheid erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags gem. § 172 Abs. 2 FinStrG setzt die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die zu sichernde Geld- bzw. Wertersatzstrafe geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht iSd. § 93 Abs. 3 lit. a BAO in der Begründung des Sicherstellungsauftrages dargetan werden. Die Begründung muss erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden ist und welche Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren (; ; ).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf die Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen, ohne jedoch konkret darzulegen, welches Finanzvergehen der Bf. verdächtig ist. Aus der vorliegenden Begründung kann sohin nicht entnommen werden, welche konkreten Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente die Finanzstrafbehörde zu dem streitgegenständlichen Sicherstellungsauftrag berechtigt hätten, zumal auch Ausführungen hiezu unterlassen wurden.
Gleiches gilt für die Frage, ob von einer konkreten Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit der Strafbeträge auszugehen ist. Die Finanzstrafbehörde hat in der Begründung des Sicherstellungsauftrages lediglich angeführt, "die Einbringung dieser Beträge ist gefährdet, da zum derzeitigen Zeitpunkt ohne die Sicherstellung der gegenständlichen Waren nicht mit der dafür notwendigen Sicherheit Gewähr geleistet werden kann, dass die o. a. Straf- und Kostenbeträge auch wirklich einbringlich gemacht werden können". Worin diese Gefährdung besteht, wurde nicht ausgeführt und geht auch aus dem Akt nicht hervor.
In jedem Falle bedarf es hiezu nach dem Wortlaut des Gesetzes auch einer Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen, da die Frage einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben unabhängig vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung von den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen nicht zu trennen ist (vgl ; , ).
Im Sicherstellungsauftrag wurde auch jener Betrag, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsautrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden, nicht festgesetzt.
Aus den dargelegten Gründen genügt der Spruch des Sicherstellungsauftrages den Anforderungen des § 232 Abs. 2 lit. a BAO nicht. Da Sicherstellungsaufträge, die nicht alle in § 232 Abs. 2 BAO gesetzlich geforderten Angaben enthalten, keine für die Bewilligung der Exekution geeignete Titel sind (), war der angefochtene Bescheid daher in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Voraussetzungen eines Sicherstellungsauftrages berufen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 172 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 232 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1300002.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at