Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2017, RV/5101244/2012

1. Keine Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind das Studium nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnt 2. Grundsatz von Treu und Glauben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom  , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind A. hinsichtlich eines Zeitraums Juni bis August 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die ihr für ihre Tochter A. (geb. 0.5.88) bereits gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Juni bis August 2012 in Höhe von insgesamt 633,30 € (FB € 458,10, KAB € 175,20) zurück. Begründend führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit j) FLAG sinngemäß aus, dass die Tochter der Bf. ihr Studium im Kalenderjahr 2008 begonnen und somit das genannte Kind zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 20. Lebensjahr vollendet gehabt hätte. Aus diesem Grund scheide eine Verlängerung der Familienbeihilfengewährung bis zum 25. Lj. des Kindes aus.

In ihrer damaligen Berufung vom  bringt die Bf. vor, dass A. seit dem WS 2008/2009 Humanmedizin in Deutschland studieren würde. Bedingt durch das Auslandsstudium entstünden hohe Kosten, so insbesondere für Wohnung und Fahrten vom bzw. zum Studienort. Am hätte die Bf. vom Finanzamt eine Mitteilung über den Wegfall des Beihilfenanspruchs ab Juni 2012 erhalten. Eine Begründung sei dieser nicht zu entnehmen gewesen. Nach einer telefonischen Besprechung mit der Sachbearbeiterin des Finanzamtes (Frau B.) sei der Bf. mitgeteilt worden, dass ihr doch die Beihilfe weiterhin zustünde. Diese Auskunft habe die Finanzamtsmitarbeiterin der Bf. auch per e-mail bestätigt. In der Folge habe die Bf. eine neuerliche Mitteilung des Finanzamtes, datiert mit erhalten, in der ein Bezug der Familienbeihilfe bis Mai 2013 angekündigt worden sei. Die nunmehr von der Abgabenbehörde rückgeforderten Beträge wären daraufhin ausbezahlt und von der Bf. als Kindesmutter an ihr genanntes Kind weitergeleitet worden. In rechtlicher Hinsicht bringt die Bf. sinngemäß vor, dass es zutreffend sei, dass ihre Tochter ihr Studium nach Vollendung ihres 20. Lj. begonnen habe und demnach nach Vollendung ihres 24. Lj. kein Anspruch auf Beihilfe gegeben wäre. Es sei jedoch darauf zu verweisen, dass dem Finanzamt diesbezüglich sämtliche relevanten Tatsachen bekannt gewesen wären. Im Übrigen enthalte der Rückforderungsbescheid widersprüchliche Angaben. So werde im Spruch des Bescheides eine Rückforderung für die Monate Juni bis August 2012 ausgesprochen, während die Begründung dieser Entscheidung lediglich auf die Monate Juli und August des genannten Jahres Bezug nehme. Auf Grund der vorstehenden Schilderungen habe die Bf. auf die behördlichen Auskünfte vertrauen können und hinsichtlich der ausbezahlten Familienbeihilfe entsprechende Dispositionen getroffen. Die Rückforderung stelle auch eine erhebliche finanzielle Belastung für die Bf. dar, weil sie zusätzlich zum Rückforderungsbetrag ihre Tochter weiterhin bei ihrem Studium finanziell unterstützen müsse. Die Rückforderung sei daher sowohl bezüglich ihrer Entstehung als auch der Höhe nach unbillig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom  wies die Abgabenbehörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führt das Finanzamt neuerlich unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 lit j) FLAG aus, dass die Tochter der Bf. ihr Studium erst nach Vollendung ihres 20. Lj. begonnen hätte und dadurch die Voraussetzungen für eine etwaige Verlängerung der Beihilfengewährung bis zur Vollendung des 25. Lj. des Kindes nicht vorlägen. Der Rückforderungszeitraum sei im angefochtenen Bescheid zutreffend für die Monate Juni bis August 2012 bezeichnet worden und demnach der Fehler in der Begründung richtig zu stellen. Hinsichtlich der vom Finanzamt erteilten Auskunft weist die Abgabenbehörde darauf hin, dass eine solche - sofern sie fernmündlich erteilt werde - die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauer Erklärungen in sich habe. Verlasse sich eine Partei allein auf fernmündlich erteilte Auskünfte, dann habe sie sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt des Problems angenommen wodurch kein Vertrauensschutz zum tragen käme.

Im Vorlageantrag vom bringt die Bf. ergänzend vor, dass auch für sie keine Zweifel darüber bestünden, dass nach der gegebenen Rechtslage für ihre Tochter für die Monate Juni bis August 2012 keine Beihilfenanspruchsberechtigung vorgelegen wäre. Vielmehr stütze sich ihr Berufungsantrag darauf, dass ihrer Tochter sowohl schriftlich durch die e-mail des Finanzamtes, als auch durch die Mitteilung der Behörde vom die Beihilfengewährung bis Mai 2013 zugesagt worden sei. Auch habe eine entsprechende Auszahlung der Beihilfe an die Bf. für die hier maßgeblichen Monate erfolgt. Es liege demnach entgegen der Behauptung des Finanzamtes im gegenständlichen Fall nicht nur eine fernmündlich erteilte Auskunft vor. Somit sei nochmals auf das Erkenntnis des zu verweisen, in dem ein Rechtsfolgenbeseitigungsanspruch ausgesprochen werde, wenn die Partei im Vertrauen auf ihr erteilte behördliche Auskünfte entsprechende Dispositionen getroffen habe.

II. Sachverhalt:

Die Tochter der Bf. (A.) ist am 0.5.1988 geboren und begann im Wintersemester 2008/2009 in Deutschland an der C-Universität D. das Studium der Humanmedizin. Diese Ausbildung umfasste insgesamt 12 Semester und war in drei Abschnitte unterteilt. Die Bf. als Kindesmutter von A. bezog für ihr genanntes Kind unstrittig für die Monate Juni bis August 2012 die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge, wobei diese erhaltenen Beträge wiederum mit dem nunmehr von ihr angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom zurückgefordert wurden.

III. Rechtslage:

Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) trat mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde II. Instanz (kurz UFS) das Bundesfinanzgericht. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) sowie des Einkommensteuergesetzes (EStG) lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben nach

§ 2 (FLAG) Abs. 1:

...

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

... 

j: für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

...

§ 10 FLAG:

...

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 12 FLAG:

(1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

§ 33 EStG:

...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter Punkt II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und steht auch in keinem Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der Bf.. Demnach ist im anhängigen Verfahren klargestellt, dass die Tochter der Bf. im Mai 2007 ihr 19. Lj. vollendete und ihr Studium erst mit WS 2008/2009 - somit nach Ablauf ihres 20. Lj. - begonnen hat. Unstrittig hat A. auch mit Ablauf des Monats Mai 2012 die im § 2 Abs. 1 lit b) FLAG festgelegte Altersgrenze überschritten. Für eine Verlängerung der Beihilfengewährung über das 24. Lj. hinaus nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit j) FLAG fehlt es jedoch bereits an der Erfüllung der unter sublit aa) der vorgenannten Regelung geforderten Voraussetzung, nämlich, dass das Studium vom Kind bis zu dem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem es das 19. Lj. vollendet. Dass der Bf. nach den hier anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen von der Abgabenbehörde keine Beihilfe nach Vollendung des 24. Lj. ihres Kindes - somit hier für den Zeitraum unter Berücksichtigung der nach § 10 Abs. 2 FLAG festgelegten monatlichen Betrachtungsweise von Juni bis August 2012 - für A. zu gewähren gewesen sei, bestätigt diese selbst ausdrücklich in ihren Eingaben vom und . Wenn die Bf. weiters vorbringt, dass ihr für ihre Tochter weiterhin - gerade durch ihr Auslandsstudium - hohe Kosten entstanden wären, so kann dieses Vorbringen aus jenem Grund keinen Einfluss auf die ho. Entscheidung nehmen, da dieser Umstand im FLAG keine Berücksichtigung findet.  

Bezüglich einer Rückforderung einer bereits gewährten Familienbeihilfe besteht nach § 26 Abs. 1 FLAG für die Abgabenbehörde kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. und ,). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. ) der Durchsetzung der Rechtsordnung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Grundsatz von Treu und Glauben eingeräumt. Im gegenständlichen Fall ist die Regelung des § 2 Abs. 1 lit j) sublit aa) FLAG klar und eindeutig, wodurch außer Streit steht, dass der Bf. im hier relevanten Zeitraum für ihre Tochter kein Beihilfenanspruch zukommt. Zu den vom Finanzamt ausgestellten und der Bf. übermittelten Mitteilungen über die zunächst erfolgte Einstellung der Beihilfe ab Juni 2012, bzw. in weiterer Folge wiederum über eine Gewährung bis Mai 2013, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass solchen Mitteilungen nach § 12 Abs. FLAG kein Bescheidcharakter zukommt, weshalb aus diesen auch keine Rechtsansprüche über die voraussichtliche Dauer abgeleitet werden können (vgl. auch UFS, RV/1047-W/13). Auch die - dem BFG nicht vorliegende - offenbar vom Finanzamt an die Bf. versandte e-mail kann im gegenständlichen Fall keinen Vertrauensschutz für die Bf. auslösen. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit Auswirkungen zeigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. z.B. und vom , 2004/14/0076). Gerade dies liegt gegenständlich - im Gegensatz zu dem von der Bf. vorgebrachten, vom VwGH entschiedenen Verfahren 95/15/0028 - nicht vor. Die hier anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen des § 26 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 lit j sublit aa) FLAG sind klar und eindeutig, dass sie einer ihrem jeweiligen Wortlaut abweichenden Auslegung nicht zugänglich sind. Die von der Bf. getätigten Ausführungen vermögen daher der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren nicht zum Durchbruch zu verhelfen. 

Abschließend ist daher festzustellen, dass das Finanzamt für den hier maßgeblichen Zeitraum zu Recht die bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Absetzbeträge gem. § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG zurückforderte. Die übrigen Vorbringen der Bf. in ihren Eingaben nehmen ausschließlich darauf Bezug, dass die Gewährung der Beihilfe für die hier relevanten Monate einzig und alleine auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen sei und demnach - nach Ansicht der Bf. - eine Nachsichtsmaßnahme nach § 236 BAO vorliege. Diesbezüglich ist vom BFG auf die Bestimmungen des § 250 Abs. 1 lit b) BAO (vgl. Kommentar zur BAO, Christoph Ritz, 5. Auflage, Tz 7 zu § 250 BAO, sowie auch Tz 14 zu § 260 BAO) zu verweisen. Demnach ist nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig und folglich kann nur dieser Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren sein. Dies hat zur Folge, dass auch das Erkenntnis des BFG auf die "Sache" (Spruch des angefochtenen Bescheides) beschränkt ist und somit die zu erledigende Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde war, identisch mit der Sache des Finanzgerichtes ist. Der von der Bf. im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG angefochtene Bescheid ist unstrittig der vom Finanzamt ergangene Rückforderungsbescheid vom , mit dem die Rückforderung der Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge für die Monate Juni bis August 2012 hinsichtlich des Kindes A. ausgesprochen wurde. Eine etwaige Nachsichtsmaßnahme nach § 236 BAO ist demnach nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens, sodass diesbezüglich vom BFG auch keine weiteren Beurteilungen zu treffen sind. Auch hinsichtlich des Antrages der Bf. um Aussetzung des vom Finanzamt rückgeforderten Betrages hat vom Finanzgericht aus den gleichen, bereits vorstehenden Ausführungen keine Entscheidung zu ergehen. Dem BFG ist es verwehrt, erstmals über Anträge eines Bf. abzusprechen.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch dieser Entscheidung ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich der Ausschluss für eine etwaige Verlängerung der Beihilfengewährung über das 24. Lj. hinaus, aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit j) sublit aa) FLAG. Die Einwendungen betreffend eines etwaigen Vertrauensschutzes sind durch die in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Es liegen daher gegenständlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch keine ordentliche Revision zuzulassen war.

Linz, am

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