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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.09.2017, RV/7400010/2016

Ermittlung der Wasserbezugsmenge gemäß § 11 Abs.4 WVG!

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache A-Verein, z. H. A. B., A-Straße 49, 1XXX Wien, gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser vom , MA 31-000001/16 zu Recht erkannt: 

 I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
    Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
     Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein Verein. Der Vereinsobmann ist B. A.. Für die Bf. war der mechanische Wasserzähler Nr. 000001 angebracht, der durch den digitalen Wasserzähler Nr. 000002 ersetzt wurde. Am wurde der elektronische Wasserzähler mängelbedingt ausgebaut und der mechanische Wasserzähler Nr. 000003 montiert.
Der Montage ist die amtliche Jahresablesung am vorausgegangen, in deren Rahmen ein Defekt am digitalen Wasserzähler vom Ableser der Magistratsabteilung 31-Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, festgestellt wurde. Den Angaben der Fachgruppe Wasserzähler zu dem am ausgebauten Wasserzähler zufolge sei dieser Wasserzähler zwar ganz normal ablesbar gewesen, hätte aber durch einen Zählwerkfehler bedingt nie einen Verbrauch aufgezeichnet.
Infolge Unmöglichkeit der Ermittlung des Wasserbezugs für den Zeitraum bis  nach verbindlichen Anzeigen gemäß § 11 Abs. 1 WVG (=Wasserversorgungsgesetz), LGBl. für Wien Nr.10/1960, in der geltenden Fassung, hatte das Magistrat der Stadt Wien, MA 31 - Wr. Wasser, Fachgruppe Gebühren, die gebührenpflichtige Wassermenge für diesen Zeitraum in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 4 WVG zu ermitteln. 
Mit der Heranziehung der gültigen Ablesungen des bis eingebauten Wasserzählers Nr. 000001 vom und zur Berechnung des Wasserbezugs für den Zeitraum vom bis sowie der gültigen Ablesungen vom und zur Berechnung des Wasserbezugs für den Zeitraum  bis ergaben sich an Wasserbezugsmengen (a) 143m3 für die Zeit vom bis und (b) 2200 m3  für die Zeit vom bis . Diese Beträge wurden gemeinsam mit der nach den verbindlichen Anzeigen des Wasserzählers Nr. 000001 gemessenen Wasserbezugsmenge von 623 m3 für den Zeitraum vom bis der Berechnung der Wasserbezugs- und Abwassergebühr im Gebührenbescheid vom zugrunde gelegt.
Aufgrund des Nachweises der  Nichteinleitungsmenge in Form des  Gutachtens [Nichteinleitung von 50% der bezogenen Wassermenge in den Kanal]  wurde bei der Berechnung der Abwassergebühr die Ermäßigung im Sinn des § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) im Ausmaß von 50% berücksichtigt.

Mit dem mit datierten Wasser- und Abwassergebührenbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 31- Wr. Wasser, Fachgruppe Gebühren, für den Zeitraum bis wurde der zu zahlende Gesamtbetrag in Höhe von 3.397 € festgesetzt.
Im Bescheid wurde die Summe der festgesetzten Gebühren in Höhe 8.381,01 €, bestehend aus den Wasserbezugsgebühren (=WG), der Wasserzählergebühr (=WZG) und den Abwassergebühren (=AWG), aufgegliedert wie folgt dargestellt: 


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Zeitraum
Gebühr
Menge in m³
Bruttobetrag in €
-
Wasserbezugsgebühr (=WG)
758
1.364,40
-
Wasserbezugsgebühr (=WG)
2.208
3.974,40
4. Quart.2014 – 4.Quartal 2015
Wasserzählergebühr (=WZG)
 
120,70
-
Abwassergebühr  (=AWG),
379
746,63
-
Abwassergebühr  (=AWG),
1.104
2.174,88
Summe festgesetzte Gebühren
8.381,01

Mit der nachfolgenden Tabelle wurden die Wasserbezugsgebühren, die Wasserzählergebühr und die Abwassergebühren im Gebührenbescheid vom   dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebühr/Zeitraum
Nettobetrag in €
USt %
USt-Betrag €
Bruttobetrag €
WG/-
1.240,36
10
124,04
1.364,40
WG/-
3.613,09
10
361,31
3.974,40
WZG/4.Quart.2014 – 4.Qu.2015
109,73
10
10,97
120,70
AWG/-
678,75
10
67,88
746,63
AWG/-
1.977,16
10
197,72
2.174,88

Mit der nachfolgenden Tabelle wurde die Berechnung des zu zahlenden Gesamtbetrags in Höhe von 3.397,00 € im Gebührenbescheid vom  dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Nettobetrag in €
USt %
USt-Betrag €
Bruttobetrag €
Summe festgesetzte Gebühren
7.619,09
10
761,92
8.381,01
-vorgeschrieb. Teilz. Wasser
4.340,68
10
434,08
4.774,76
-vorgeschrieb, Teilz. Abwasser
1.861,66
10
186,16
2.047,82
Abrechnungsbetrag
1.416,75
10
141,68
1.558,43
1. neue Teilzahlung Wasser
1.088,04
10
108,80
1.196,84
1. neue Teilzahlung Abwasser
583,39
10
58,34
641,73
Zu zahlender Gesamtbetrag
3.088,18
10
308,82
3.397,00

Im Gebührenbescheid vom   wurden die Daten zu den Ablesungen betreffend Wasserzähler 000001 und VZ wie folgt ausgewiesen:


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Ablesedatum
Ablesestand
Verbrauch
Tage
Durchschnittsverbrauch in m³/Tag
Wasserzähler 000001
-
15.148 m³
15.771 m³

623 m³

86

7,24418 m³/Tag
VZ
0m³
2.343 m³

2.343 m³

329

7,12158 m³/Tag
Gesamt
 
2.966 m³
415
7,14

Mit der nachfolgenden Übersicht wurde die Berechnung der Gebühren im Gebührenbescheid vom   dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebühr/Zeiträume
Menge in m3
Berücks. Erm. in m3*)
Tarif/m3
Betrag +10% USt
WG
 
 
 
 
17.9.-
1.1.-
758
2208
0
0
1,80
1,80
1.364,40 €
 3.974,40 €
WZG
 
 
 
 
4.Qu.2014-4.Qu.2015
 
 
 
120,70 €
Vorläufige AWG
 
 
 
 
17.9.-
1.1.-
379
1104
379
1104
1,97
1,97
746,63 €
2.174,88 €

*) Berücksichtigte Ermäßigung in m3.

Gegen den Gebührenbescheid vom wurde vom Bf.-Vereinsobmann die als Einspruch bezeichnete Beschwerde mit dem Antrag auf Neuberechnung erhoben und die nachfolgende Berechnung mit den beigelegten Beweismittel für den Verbrauch laut Subzähler vorgeschlagen: 


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Zeitraum von bis:
Tage
Verbrauch m3
Verbrauch/Tag m3
357
2062
5,78
Zeitraum von bis:
Tage
Verbrauch/Tag m3
Verbrauch Gesamt m3
416
5,78
2.404

Gegen die Höhe des geschätzten Verbrauchs und der daraus resultierenden Abrechnung wurde in der Beschwerde im Wesentlichen eingewandt, dass die MA 31 den Tausch von einem mechanisch/analogen gegen einen elektronischen Wasserzähler am durchgeführt hätte.
Aufgrund der Feststellung bei der Ablesung des Subzählers und des Hauptwasserzählerstandes am dessen, dass der Hauptwasserzähler schwer ablesbar sei und der Gesamtverbrauch aller Subzähler einen höheren Verbrauch als der Hauptwasserzähler ergeben hätte, habe der Bf.-Vertreter dieses Missverhältniss telefonisch an die MA 31 mitgeteilt und die Auskunft bekommen, dass sich aufgrund der elektronischen Technik eine extreme Genauigkeit ergebe und dies ganz normal sei (Eichung sei genauer).
Bei der MA 31-Hauptwasserzählerablesung am  habe sich der Defekt des elektronischen Zählers herausgestellt. Es habe kein Zählerstand abgelesen werden können. 
Nach einigen vergeblichen Terminvereinbarungen, die immer von der MA 31 verschoben worden wären, sei am wieder ein neuer mechanischer Wasserzähler eingebaut worden. Laut Aussagen von Hr. C.1, Hr. C.2 und Hr. C.3 sei der defekte Hauptwasserzähler ein noch nie im praktischen Einsatz gewesener Versuchszähler gewesen.
Die Behörde habe den Bf. vom bis [14 Monate anstatt 12 Monate] abgerechnet und den Bf.-Wasserverbrauch auf 2.966m3 geschätzt. Die Bf.-Subzähler hätten einen Gesamtverbrauch von 2.062m3  im Zeitraum bis ergeben (Diese Stände seien mit Fotos dokumentiert).
Aufgrund der Bf.-Dokumentation der Subzähler sei eine MA 31-Schätzung nicht zulässig.
Der Zählertausch erst nach knapp zwei Monaten und somit die Berechnung für vierzehn Monate anstatt wie üblich zwölf Monate sei auch nicht die Schuld des Bf. gewesen. Der heurige Verbrauch sei gegenüber den Vorjahren aufgrund der Leerstehung einiger Grundstücke geringer gewesen.

Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass Wasser gemäß § 11 Abs. 1 WVG grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Menge nach dessen Angaben ermittelt werde. Diese Angaben seien verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (vgl. Abs.3).
Für den Zeitraum bis sei jedoch eine Ermittlung des Wasserbezugs nach derart verbindlichen Anzeigen nicht möglich gewesen, da bei dem am ausgebauten Wasserzähler Nr. 000002 ein Zählwerksfehler festgestellt worden sei. Nach den Feststellungen der Fachgruppe Wasserzähler zur Beschwerde sei ein Ultraschallzähler wegen eines nicht zur Verfügung gestandenen Flügelradzählers zum Zeitpunkt des Wasserzählertausches am verwendet worden. Infolge der anscheinend unmittelbar nach dem Einbau erfolgten Beschädigung des Wasserzähler Nr. 000002 sei die gebührenpflichtige Wassermenge für den Zeitraum bis in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 4 WVG zu ermitteln gewesen. Danach sei, wenn kein Wasserzähler eingebaut sei oder der Zähler die in Abs.3 angeführten Grenzen überschreite oder still stehe, der Bezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergebe. Falls dieser nicht feststellbar sei, seien die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen. Der Gesetzgeber gehe aber in beiden Fällen von im Wesentlichen gleich bleibenden Verhältnissen aus.
Anhand des nachstehend angeführten Verbrauchsgeschehens, unter Berücksichtigung der gültigen Ablesungen des bis eingebaut gewesenen Wasserzählers Nr. 000001, sei ersichtlich, dass der durchschnittliche Wasserbezug/Tag bis keinen großen Schwankungen unterlegen sei:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
WZ.Nr.
Ablesedatum
Ablesestand
durchschnittlicher Verbrauch pro Tag
000001
7.052 m3
 
 
9.754 m3
7,42 m3
 
12.556 m3
7,55 m3
 
15.148 m3
7,12 m3
 
15.771 m3
7,24 m3 (Ausbau)

Dem Bf.-Hinweis, wonach der heurige Verbrauch gegenüber den Vorjahren aufgrund der Leerstehung einiger Grundstücke geringer gewesen wäre, weil eine neue Berechnung für die Zeit vom bis vorgeschlagen werde, sei zu entgegnen, dass die vorgelegten Subzähleraufzeichnungen für die Zeit vom bis  nur teilweise dem Abrechnungszeitraum entsprechen würden. Der Zeitraum bis sei ohnehin anhand der Anzeigen des Wasserzählers Nr. 000001 (siehe Tabelle) erfasst worden. Zudem seien bei den Subzähleraufzeichnungen der Wasserverbrauch eventueller allgemeiner Flächen sowie eventuelle Verlustmengen in den Zuleitungen zu den einzelnen Grundstücken nicht berücksichtigt.
In Hinblick darauf, dass für den Zeitraum bis der Wasserbezug von 623m3 nach den verbindlichen Angaben des bis eingebaut gewesenen Wasserzählers Nr. 000001 ermittelt worden sei, wären für die Berechnung des Wasserbezugs im Zeitraum bis daher richtigerweise die Ablesungen des Wasserzählers Nr. 000001 vom und herangezogen worden. Der daraus resultierende Bezug von 7,55256 m3 pro Tag (2802 m3 in 371 Tagen) wäre der Berechnung für den Zeitraum bis (19 Tage x 7,55256 m³ = 143 m³) zugrunde gelegt worden.
Für die Berechnung des Wasserbezugs im Zeitraum bis wären daher richtigerweise die Ablesungen des Wasserzählers Nr. 000001 vom und vom herangezogen worden. Der daraus resultierende Wasserbezug von 7,12087 m³ pro Tag (2.592m³ in 364 Tagen) sei der Berechnung für den Zeitraum bis (309 Tage x 7,12087 m³ = 2.200m³) zugrunde gelegt worden. 
Folglich ergebe sich eine Wasserbezugsmenge von 766m³ für die Zeit vom bis  und eine Wasserbezugsmenge von 2.200 m³ für die Zeit vom bis .
Dass durch die vom Verrechnungssystem automatisch durchgeführte Aliquotierung im Zeitraum bis  eine Wasserbezugsmenge von 758 m³ und dem Zeitraum bis eine Wasserbezugsmenge von 2.208 m³ zugerechnet und der Berechnung der Wassergebühren zugrundegelegt worden seien, gehe nicht zu des Vereins Lasten, da in beiden Zeiträumen der Wassergebührentarif (und auch der Abwassergebührentarif) gleich geblieben sei. 
Diese Wassermenge gelte zufolge § 12 Abs. 1 Z. 1 KKG als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bilde daher auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr.
Gemäß § 13 Abs. 1 KKG sei die Abwassergebühr für nach § 12 Abs.1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den Kanal gelangen, über Antrag herabzusetzen, wenn die in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitaum nicht eingeleitete Abwassermenge 5% der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermenge, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen werde. Da der Nachweis der Nichteinleitungsmenge im vorliegenden Fall anhand eines Gutachtens, wonach 50% der bezogenen Wassermenge nicht in den Kanal eingeleitet werde, erfolgt wäre, sei bei der Berechnung der Abwassergebühr eine Ermäßigung im Ausmaß von 50% vorläufig bereits berücksichtigt worden. Über die endgültige Festsetzung der Abwassergebühr werde in einem gesonderten Verfahren entschieden.   

Mit dem mit 22.Feber 2016 datierten Vorlageantrag beantragte Rechtsanwältin Dr. Freyer für den Bf. die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass als bezogene Wassermenge 2.404m³ zugrunde gelegt werde und die Wassergebühren entsprechend rediziert vorgeschrieben werden, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.

Unter dem ersten von den drei Begründungspunkten für den Vorlageantrag bestritt die Bf.- Vertreterin im Anschluss an das Zitat des § 11 Abs. 4 WVG, dass der am eingebaute Wasserzähler die in § 11 Abs. 3 WVG angeführten Grenzen überschritten hätte und still gestanden wäre, verneinte die Zulässigkeit einer sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 4 WVG aufgrund dessen, dass dieser Zähler dahingehend defekt gewesen wäre, dass kein Zählerstand abgelesen werden hätte können, und brachte zur Schätzung in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 WVG vor, dass von der Behörde zu diesem Zweck auch andere Beweismittel [wie etwa auf einfachste Art und Weise die von der Bf. vorgelegten Zählerstände der Subzähler] herangezogen werden könnten. Aufgrund dieser Zählerstände ergebe sich ein geringerer Wassermengenbezug im gegenständlichen Zeitraum als in den zwei Vorjahren. Selbst bei Berücksichtigung noch eines geringfügigen Schwunds bei der Summe der Zählerstände der Subzähler zum Hauptwasserzähler komme man dem tatsächlichen Wasserverbrauch viel näher als durch bloße Schätzung der Werte der Vorjahre. 
Unter Punkt 2 legte die Bf.-Vertreterin dar, dass eine solche Ermittlungsart aufgrund der vorgelegten Subzählerwerte mit keinem Zusatzaufwand verbunden sei. Es ergebe sich daraus auch die Hochrechnung dieser Werte auf den Hauptzähler, da diesbezüglich auch ein Vergleich mit den Jahren 2012/13 und 2013/14 herzustellen sei. Da sich hier ergebe, dass in den Vorjahren die Summe der Subzähler, zuzüglich eines Prozentsatzes an Schwund, die Zahl des Hauptzählers ergeben habe, hätte diese Berechnung auch für 2014/15 angestellt werden müssen.
Unter Punkt 3 verwies die Bf.-Vertreterin auf die mit erheblicher Zeitverzögerung erfolgte Neuinstallation des Hauptzählers und führte als Begründung dafür, dass sich der Zeitraum der angeblich erforderlichen Schätzung noch zum Nachteil des Gebührenpflichtigen verlängert hätte, ins Treffen, dass die Periode, in der der Wasserverbrauch am Hauptzähler nicht ablesbar war, sich ohne jegliche Bf.-Verantwortlichkeit, sondern allein durch laufende Terminverschiebungen der MA 31 maßgeblich verzögert hätte. 

Mit dem Vorlagebericht vom gab die Amtsvertreterin im Beschwerdeverfahren die nachfolgende Stellungnahme zum Vorlageantrag ab:
"Nachdem für den Zeitraum vom bis keine verbindlichen Anzeigen des Wasserzählers Nr. 000002 vorlagen, erfolgte eine Berechnung der gebührenpflichtigen Wassermenge in sinngemäßer Anwendung der verbindlichen Vorschrift des § 11 Abs. 4 WVG. Die vom Bf. als Nachweis der bezogenen Wassermenge vorgelegten Unterlagen in Form von Subzähleraufzeichnungen konnten insofern keine Berücksichtigung finden, als diese nur teilweise dem Abrechnungszeitraum entsprechen, der Zeitraum vom bis ohnehin anhand der verbindlichen Anzeigen des Wasserzählers Nr. 000001 erfasst wurde und zudem die Aufzeichnungen der privaten Subzähler den Wasserverbrauch eventueller allgemeiner Grünflächen sowie eventuelle Verlustmengen in den Zuleitungen zu den einzelnen Grundstücken nicht berücksichtigen."

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts betreffend Abgabe einer Gegenäußerung zur im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme der belangten Behörde zum Vorlageantrag hinauf teilte der Bf.-Obmann B. A. der belangten Behörde mit Mail vom für den Zeitraum bis im Wesentlichen mit, dass die Situation des nicht ermittelbaren Zählerstandes erst im Zuge des von der MA 31 am versuchten Zählertausches  zustande gekommen wäre. Die Funktionsunfähigkeit des digitalen Hauptzählers sei festgestellt worden. Der noch nie vorher im Einsatz gewesene digitale Zähler (sog. Versuchszähler) hätte mangels eines Ersatzzählers zirka drei Monate nicht getauscht werden können. Man hätte noch keine Erfahrungen damit gehabt. Nach dreimaliger Verschiebung des Zählertauschtermins hätte man sich wieder zum Einbau eines alten mechanischen Zählers entschlossen.
Die Schätzung der letzten drei Jahre seitens der MA 31 gegenüber dem Bf. sei in keiner Weise gerechtfertigt, denn es sei nicht die Bf.-Schuld, dass es zu diesen Verzögerungen gekommen sei.
Zum Schwund führte B. A. ins Treffen, dass es  immer eine Differenz zwischen Hauptwasserzähler zum Subzähler geben werde, da die Eichungen zwischen HWZ und SZ sehr unterschiedlich seien. In der Siedlung betrage der  Schwund durchschnittlich zwischen 8 bis 12%. Auf eine Druckprobe, die einmal durchgeführt worden sei, um sicher zu gehen, dass die Leitungen dicht seien, wurde verwiesen.

Mit Mail vom replizierte die Amtsvertreterin im Beschwerdeverfahren zur Mail des Bf.-Obmanns vom , dass ein routinemäßiger Wechsel des amtlichen Wasserzählers an der Objektadresse 1XXX Wien, B-Straße, am erfolgt sei.
Der Tausch des Flügelradzählers Wasserzähler Nr. 000001 mit einem Ausbaustand von 15771 m³ gegen einen Ultraschallzähler Wasserzähler Nr. 000002 mit einem Einbaustand von 1m³ sei dadurch, dass zu diesem Zeitpunkt ein in der MA 31 standardmäßig verwendeter Flügelradzähler nicht zur Verfügung gestanden sei, erfolgt.
Dem Vorbringen zum Ultraschallzähler als noch nie vorher im Einsatz gewesener „Versuchszähler“ erwiderte die Amtsvertreterin, dass der digitale Funkzähler einer moderneren Technologie, als die derzeit noch in der MA 31 standardmäßig verwendeten Flügelradzähler (mechanische Wasserzähler) entsprechen würden. Dadurch, dass Funkzähler bereits seit Jahren auf dem Markt und in Verwendung seien, könne von einem „Versuchszähler“ nicht gesprochen werden. Auf die diesbezügliche Feststellung der zuständigen MA 31-Fachgruppe Wasserzähler, dass diese Aussage so von niemand getätigt worden sei, wurde verwiesen.
Wider die Nachvollziehbarkeit des Hinweises, „es wird immer einen Schwund = sprich Differenz Hauptwasserzähler zu Subzähler geben, da die Eichungen zwischen HWZ und SZ sehr unterschiedlich sind“, führte die Amtsvertreterin ins Treffen, dass alle in die Anschlussleitungen eingebauten Wasserzähler entsprechend der Regelungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG– BGBl. Nr. 152/1950, i.d.g.F.) - geeichte Wasserzähler wären, die in der Regel spätestens alle fünf Jahre nachgeeicht würden.
Die dreimalige Verschiebung des Zählertauschtermins sei nicht verifizierbar gewesen. Vielmehr sei laut Auskunft des für den Wasserzählertausch zuständigen Kontrahenten, Wr. Netze, ein Termin mit Hrn. C.4 (siehe Aktens. 13) für den vereinbart und eingehalten worden.
Wider die Heranziehbarkeit der vom Bf. vorgelegten Subzähleraufzeichnungen für die Zeit vom bis als Nachweis der bezogenen Wassermenge im Zeitraum bis brachte die Amtsvertreterin unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. MA 31-0002/16, nochmals vor, dass die vorgelegten Subzähleraufzeichnungen nur teilweise dem Abrechnungszeitraum entsprechen würden. Der Wasserbezug für den Zeitraum bis im Ausmaß von 623m³ (7,24m³ pro Tag) sei nach den verbindlichen Angaben des Wasserzählers Nr. 000001 ermittelt worden. Die Berechnung des Wasserbezugs für den Zeitraum bis sei gemäß der eindeutigen Regelung des § 11 Abs. 4 WVG erfolgt. Der Wasserverbrauch eventueller allgemeiner Grünflächen sowie eventueller Verlustmengen in den Zuleitungen zu den einzelnen Grundstücken würden nicht berücksichtigt.
Auf den Verweis des Vereinsobmanns auf einen Schwund, gemeint seien damit offensichtlich die angesprochenen Verlustmengen, von durchschnittlich zwischen 8–12%, wurde verwiesen.

Der an B. A. weitergeleiteten Mail der belangten Behörde vom hielt der Vereinsobmann in seiner Mail vom u.a. entgegen, dass trotz der Wehr gegen den Begriff „Versuchszähler“ dieses Wort in einen von vielen Telefongesprächen sehr wohl gefallen sei. Die Bf. sei ohne Schuld in die Situation der verspäteten Ablesung gekommen und würde auch nicht einsehen, dass für die Berechnung des Wasserverbrauchs eine Schätzung der letzten drei Jahre herangezogen werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest: Im Zuge der amtlichen Jahresablesung am  hat  der Ableser der MA 31 - Fachgruppe Gebühren einen Defekt am elektronischen Wasserzahler Nr. 000002 festgestellt. Am ist dieser digitale Wasserzähler ausgebaut und gegen den analogen  Wasserzahler Nr. 000003 ersetzt worden. Nach der Feststellung der Fachgruppe Wasserzähler hat der ausgetauschte Wasserzähler durch einen Zählwerksfehler bedingt nie einen Verbrauch aufgezeichnet. Die Beurteilung erfolgte gemäß § 11 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz (WVG), LGBl. für Wien Nr.10/1960 in der geltenden Fassung. 
Seitens der belangten Behörde wurde die gebührenpflichtige Wassermenge für  den Zeitraum  bis aufgrund der Tatsache, dass für diesen Zeitraum eine Ermittlung des Wasserbezuges nach derart verbindlichen Anzeigen, wie sie das Wasserversorgungsgesetz vorsieht, nicht möglich gewesen war, gemäß  § 11 Abs. 4 WVG ermittelt. Die diesbezüglich herangezogenen Ermittlungsunterlagen waren die  gültigen Ablesungen des bis eingebaut gewesenen Wasserzählers Nr. 000001

  • vom und  zur Berechnung des Wasserbezugs für den Zeitraum vom bis

  • vom und  zur Berechnung des Wasserbezugs für den Zeitraum bis .  

Bestätigt wird der Sachverhalt  durch

  • die Stellungnahme der Fachgruppe Wasserzähler vom zum Ergebnis der Überprüfung des Wasserzählers Nr. 000002 ("Zählwerksfehler"),

  • die Kopie der Wasserzähler-Auftragsscheine für den Ausbau des Wasserzählers
    Nr. 000002 und Einbau des Wasserzählers Nr. 000003 am  sowie den Ausbau des Wasserzählers Nr. 000001 und den Einbau des Wasserzählers
    Nr. 000002 am ,

  • den Kontoauszug vom samt händischem Vermerk über die Berechnung der Verbrauchsmenge für die Zeiträume bis und bis .

Hinsichtlich der nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermenge steht fest, dass diese Wassermenge anhand eines Gutachtens, wonach 50 % der bezogenen Wassermenge nicht in den Kanal geleitet wird, nachgewiesen wurde, sodass eine Ermäßigung gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz -KKG, LGBI. fiJr Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, im Ausmaß von 50 % bei  der  Berechnung der Abwassergebühr berücksichtigt wurde.

Seitens des Bf. wurde die Vorlage eines Anwendungsfalles des § 11 Abs. 4 WVG  bestritten und die Schätzung der bezogenen Wassermenge in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 WVG, bei der an Beweismittel auch beispielsweise die Zählerstände der Subzähler herangezogen werden könnten, begehrt.

Rechtslage

Nach § 11 Abs. 1 WVG wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
Nach § 11 Abs. 2 WVG bestimmt der Magistrat die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.
Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser gemäß § 11 Abs. 3 WVG von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.
Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug gemäß § 11 Abs. 4 WVG nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen. 

Nach § 12 Abs. 1 KKG gelten 1.die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG, LGBl. für Wien Nr.10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und 2.bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr.215/1959, in der Fassung BGBl.I Nr.123/2006), in den öffentlichen Kanal abgegeben.
Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist § 12 Abs. 2 KKG zufolge die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind § 12 Abs. 3 KKG zufolge die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
Nach § 12 Abs. 4 KKG kann der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs.3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

Im Abgabenverfahren gilt die Bundesabgabenordnung. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgaben­erhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Schätzung dem Wesen nach ein Beweis­verfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird ().
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. z.B. ; , 2009/17/0119 bis 0122; , 2007/15/0265; , 2008/15/0122). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (; , 97/15/0076; , 95/16/0222; , 2000/14/0166; , 2009/17/0127).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (; , 2002/16/0255; , 2001/13/0022; , 2002/15/0174; , 2008/15/0027; vgl. , Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße „Schwierigkeiten“ sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (z.B. ).
Die Schätzungs­berechtigung setzt kein Verschulden der Partei z.B. am Fehlen von Aufzeichnungen voraus (; vgl auch , wonach es ohne Belang ist, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel aufgetreten sind; ; , 97/13/0033; , 96/13/0210).
Nach Ritz, BAO5, § 184, Rz.12, steht die Wahl der Schätzungs­methode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (z.B. ; , 2000/14/0187; , 2006/13/0150; , 2009/15/0006; , 2009/15/0201). Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. ; , 98/13/0061; , 99/13/0094; , 2004/17/0211; , 2008/15/0196; , 2008/15/0122; , 2007/15/0226). Jene Schätzungs­methode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (Stoll, BAO, 1932).
Nach Ritz, BAO5, § 184, Rz.19ff., besteht im Schätzungs­verfahren die Mitwirkungs­pflicht der Partei (; , 2008/15/0017). Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren (; , 92/13/0037; , 96/15/0260; , 2008/13/0230). Der Partei sind daher vor Bescheid­erlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Es liegt danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. für eine andere Schätzungs­methode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen ().
Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (z.B. ; , 2001/15/0137; , 2005/17/0199; , 2012/13/0015).
Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungs­methode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl. z.B. ; , 2002/14/0152; , 2007/15/0229; , 2007/15/0040; , 2007/15/0226; , 2009/15/0181). 
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgaben­verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach Ritz, BAO5, § 167, Rz.6, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleich­wertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlag­gebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (z.B. ; , 97/16/0067; , 2000/17/0017; , 2004/16/0232). 
Nach Ritz, BAO5, § 167, Rz.8, und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht „im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“ nachweisen (). 

Aus folgenden Gründen war die Beschwerde gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom abzuweisen:

Die Bestimmung des § 11 Abs. 4 WVG lautet:
"Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen."
Die zuvor zitierte Bestimmung hatte die belangte Behörde bei der Ermittlung der Wasserverbrauchsmenge anzuwenden, weil der beim Bf. angebrachte elektronische Wasserzähler Nr. 000002 infolge Ausfalls der Aufzeichnungsfunktion des Gerätes "still" gestanden war. Dadurch war der Wasserbezug von der Behörde kraft Gesetzes nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Bf. als Wasserabnehmer ergeben hatte. Da eine rechnerische Unrichtigkeit bei der abgabenbehördlichen Ermittung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 11 Abs. 4 WVG weder in der Beschwerde, im Vorlageantrag, in der Mail des Bf.-Obmanns vom behauptet worden war, noch für das Bundesfinanzgericht anhand der Aktenlage feststellbar war, waren die Gebühren, die die belangte Behörde dem Bf. mit dem angefochtenen Bescheid vom vorgeschrieben hatte, auch der Höhe nach zu bestätigen.

Das Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 11 Abs. 1 WVG ist zu verneinen, weil nach der klaren und eindeutigen Bestimmung des § 11 Abs. 1 WVG der Magistrat die bezogene Wassermenge (nur dann) zu schätzen hat, wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist. In Hinblick darauf, dass ein Wasserzähler beim Bf. stets angebracht gewesen war, war die Annahme eines in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 WVG fallenden Sachverhalts unzulässig. Eine Schätzung hinsichtlich der vom Bf. bezogenen Wassermenge im Sinn des Bf.-Vorbringens kam daher im Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht.

Zum Bf.-Vorbringen im Rechtsmittelverfahren ist festzustellen, dass die Behörde sich im Rechtsmittelverfahren keineswegs auf die Darlegung des Vorliegens eines Anwendungsfalls des § 11 Abs. 4 WVG beschränkt hat, sondern sich auch mit dem übrigen Bf.-Vorbringen in der Beschwerde, im Vorlageantrag und in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Behörde zum Vorlageantrag auseinandergesetzt hat. Bestätigt wird dies durch die Beschwerdevorentscheidung vom , Zl.MA 31-0002/16, in der die Heranziehung der Subzähleraufzeichnungen für die Zeit vom bis als Nachweis für die bezogene Wassermenge im Zeitraum bis mit der Begründung verneint wurde, dass 1) die Subzähleraufzeichnungen nur teilweise dem Abrechnungszeitraum entsprechen würden, 2) der Wasserbezug für den Zeitraum bis von 623m³ (7,24 m³ pro Tag) nach den verbindlichen Angaben des Wasserzählers Nr. 000001 ermittelt worden sei, 3) der Wasserverbrauch eventueller allgemeiner Grünflächen sowie eventueller Verlustmengen in den Zuleitungen zu den einzelnen Grundstücken nicht berücksichtigt würde.
Zum Vorlageantrag, der im Wesentlichen auf die Bestreitung des Vorliegens eines in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 4 WVG fallenden Sachverhalts und die Heranziehung der Zählerstände der Subzähler bei der Ermittlung der Bezugsmenge gerichtet war, ohne dabei auf die in der Beschwerdevorentscheidung genannten Gründe wider die Heranziehung der in Rede stehenden Subzähleraufzeichnungen für die Zeit vom bis näher einzugehen, hat sich die belangte Behörde wie folgt geäußert: 
"Nachdem für den Zeitraum vom bis keine verbindlichen Anzeigen des Wasserzählers Nr. 000002 vorlagen, erfolgte eine Berechnung der gebührenpflichtigen Wassermenge in sinngemäßer Anwendung der verbindlichen Vorschrift des § 11 Abs. 4 WVG. Die vom Bf. als Nachweis der bezogenen Wassermenge vorgelegten Unterlagen in Form von Subzähleraufzeichnungen konnten insofern keine Berücksichtigung finden, als diese nur teilweise dem Abrechnungszeitraum entsprechen, der Zeitraum vom bis ohnehin anhand der verbindlichen Anzeigen des Wasserzählers Nr. 000001 erfasst wurde und zudem die Aufzeichnungen der privaten Subzähler den Wasserverbrauch eventueller allgemeiner Grünflächen sowie eventuelle Verlustmengen in den Zuleitungen zu den einzelnen Grundstücken nicht berücksichtigen."
Letztendlich wurde dem Bf. auch mit der Mail der belangten Behörde vom [wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. MA 31-0002/16] vorgehalten, dass 1.die belangte Behörde die Subzähleraufzeichnungen für die Zeit vom bis als Nachweis der bezogenen Wassermenge im Zeitraum bis nicht herangezogen hatte, da die vorgelegten Subzähleraufzeichnungen nur teilweise dem Abrechnungszeitraum entsprochen hatten, 2.der Wasserbezug für den Zeitraum bis von 623m³ (7,24 m³/Tag) nach den verbindlichen Angaben des Wasserzählers Nr. 000001 ermittelt worden war, 3. die Berechnung des Wasserbezugs für den bis gemäß der eindeutigen Regelung des § 11 Abs. 4 WVG erfolgt war und 4.der Wasserverbrauch eventueller allgemeiner Grünflächen sowie eventuelle Verlustmengen in den Zuleitungen zu den einzelnen Grundstücken nicht berücksichtigt worden waren. Auf den Bf.-Hinweis hinsichtlich eines Schwundes [gemeint waren damit die angesprochenen Verlustmengen von durchschnittlich zwischen 8-12%] hatte die belangte Behörde in der letztgenannten Mail verwiesen.
Bezüglich der abgabenbehördlichen Vorbringen im Rechtsmittelverfahren wäre es am Bf. gelegen gewesen, begründete Überlegungen gegen den Beschwerdevorentscheidung im Vorlageantrag vorzubringen. Da der Bf.-Obmann auch in der Mail vom  zu den in der Mail der Behörde vom [und zuvor in der Beschwerdevorentscheidung] genannten Gründen wider die Berücksichtigung der Subzähleraufzeichnungen bei der Ermittlung der Wasserbezugsmenge nicht Stellung genommen hatte, sprachen die von der Behörde ins Treffen geführten Gründe wider die Subzähler-Aufzeichungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und bestätigten damit das von der Behörde im Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 WVG erzielte Ergebnis.

Hinsichtlich der Gegenäußerung des Bf.-Obmanns zur Stellungnahme der Behörde zum Vorlageantrag war die Bezeichnung des elektronischen Wasserzählers als "Versuchszähler" in dieser Mail ungewöhnlich, weil Wasserzähler gemäß § 8 Maß- und Eichgesetz - MEG eichpflichtige Meßgeräte im amtlichen Verkehr sind. Dadurch, dass Funkzähler bereits in Jahren vor der Montage des elektronischen Wasserzählers beim Bf. im amtlichen Bereich in Verwendung gewesen waren, war die Annahme der Eigenschaft des elektronischen Wasserzählers als Testgerät ohne Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der zuständigen MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler über den Versuchsgerätcharakter des beim Bf. angebrachten Wasserzählers unbegründet. In Hinblick auf die fünfjährige Nacheichfrist für Wasserzähler gemäß § 15 Ziffer 5 MEG war allein der Hinweis, „es wird immer einen Schwund= sprich Differenz Hauptwasserzähler zu Subzähler geben" mit der Begründung, dass "die Eichungen zwischen HWZ und SZ sehr unterschiedlich sind“, nicht ausreichend, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides offen zu legen.  

Hinsichtlich der im Schätzungsverfahren ermittelten Bf.-Abwassergebühren wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Einwand gegen das Schätzgutachten als Nachweis für die Gewährung der Ermäßigung bei der Berechnung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG erhoben. Aufgrund der Aktenlage bestanden für das Bundesfinanzgericht daher keine Bedenken, dem Ermittlungsergebnis der Behörde zu folgen und das Schätzungsergebnis hinsichtlich der Abwassergebühr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuerkennen.

Zu den Ausführungen zum schuldhaften Verhalten der Magistratsabteilung 31 war festzustellen, dass die Anwendung sowohl des § 11 Abs. 1, als auch des § 11 Abs. 4 WVG generell verschuldensunabhängig ist. Auf die Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts auf Streitigkeiten im Abgabenbereich zwischen Bürgern und der öffentlichen Hand sei verwiesen.

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen war der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass als bezogene Wassermenge 2.404m³ zugrunde gelegt und die Wassergebühren entsprechend rediziert vorgeschrieben werden, abzuweisen.

Dem Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde war der Erfolg zu versagen, weil eine aufhebende (die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende) Beschwerdeerledigung voraussetzt, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheid­erlassung hätte unterbleiben können. Dass die belangte Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant waren, nicht ermittelt hätte, war aus den Bf.-Vorbringen im Rechtsmittelverfahren nicht zu entnehmen. Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 115 BAO) aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen war, war der Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde abzuweisen.

Es war daher die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen und der Bescheid in seinem Bestand zu bestätigen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im  gegenständlichen Beschwerdefall waren die Rechtsfragen, ob 

  • der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 WVG oder § 11 Abs. 4 WVG fällt,

  • die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gegeben sind, um die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, 

dadurch, dass sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beantworten waren, Rechtsfragen ohne grundsätzlicher Bedeutung. Es war daher die  ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 11 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Schlagworte
Schätzung gemäß § 11 Abs.4 WVG
Wasserzähler
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400010.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at