Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.10.2017, RV/7104501/2017

Zurückweisung einer Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Begründung des Bescheides richtet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem gleichzeitig elektronisch übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahre 2015 machte der Bf unter anderem einen Betrag in Höhe von 2.486,64 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.

Dieser Betrag wurde vom Finanzamt im Zuge der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides unter dem Titel "Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" zur Gänze ohne Selbstbehalt berücksichtigt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Kosten für den Einkauf von Lebensmitteln keine außergewöhnliche Belastung darstellten und dass die Aufwendungen in Höhe von 1.077,70 Euro trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden seien.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Bf wörtlich wie folgt aus:

"Sie haben alles anerkannt und richtig gerechnet. Meine Kur, Apothekenrechnung und meine Diätkosten. Leider stimmt Ihre Begründung (nur Absatz 1) nicht mir Ihrer Rechnung überein. Das ich nächstes Jahr nicht wieder 3x zu Ihnen kommen muss, ersuche ich Sie diese Begründung richtig zu stellen. Bitte beachten sie den Bescheid vom Bundessozialamt."

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 zum Nachteil des Bf abgeändert.

Dagegen richtet sich der fristgerecht erhobene Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die belangte Behörde berücksichtigte mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 den vom Bf als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.486,64 Euro zur Gänze ohne Abzug eines Selbstbehaltes. Die Begründung des Bescheides stimmt nicht mit den Zahlen des Bescheides überein.

Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich expressis verbis nur gegen die Begründung des Einkommensteuerbescheides.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

§ 260 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

..."

Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb, weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (Ritz, BAO5, § 250 Tz 7; )

Da im vorliegenden Fall der Bf ausdrücklich nur die Begründung des angefochtenen Bescheides bekämpft, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt, war das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104501.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at