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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.09.2017, RV/7500123/2016

Zurückweisung einer Beschwerde in einer Parkometerangelegenheit als verspätet.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf , wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom DatumB. gegen das Straferkenntnis des  Magistrats MMM als Abgabenstrafbehörde vom DatumS., MA ZZZ.,  beschlossen:

Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 28 VwGVG und § 31 VwGVG wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des oben angeführten beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses, nachweislich durch Hinterlegung zugestellt am DatumH.,  was auch der Beschwerdeführerin (Bf.) durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss nachweislich wie unten angeführt vorgehalten wurde,  lautet wie folgt:

„Sie haben am DatumT um 16:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone Adresse mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ZZZZZ. folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich eine Farbkopie des § 29b StVO Ausweises Nr. NNN.. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.“

Das Straferkenntnis enthielt folgende hier auszugsweise wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen."

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf. am DatumB. via mail Beschwerde und begründete diese damit, dass das Fahrzeug vorschriftsgemäß mit dem erforderlichen Dokument abgestellt worden sei. Im Schreiben des Magistrats würde behauptet, dass zur Beweisaufnahme ihrerseits keine weiteren Stellungnahmen erfolgt seien. Dies sei falsch, da ihrerseits im Sommer 2015 eine detaillierte Beantwortung der Anfrage des Magistrats unter Vorbringung zweckdienlicher und ihre Person entlastender Argumente erfolgt sei. Ein weiteres Zeugenprotokoll durch ihre gehbehinderte Mutter, erstellt und übermittelt an den Magistrat im Sommer 2015 sei ebenfalls in den Ausführungen des Magistrats nicht zur objektiven Bewertung des Sachverhalts herangezogen worden. Aufgrund der nach Ansicht der Bf. gravierenden Verfahrensmängel ersuche die Bf. das Verfahren gegen sie einzustellen oder die Beschwerde an die nächste Instanz weiterzuleiten.

Am wurde der Bf. die Tatsache der aktenkundigen verspäteten Beschwerdeerhebung vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vorgehalten wie folgt:
„Laut Aktenlage wurde die Beschwerde datiert mit DatumSchreib. von Ihnen via mail am Sonntag, den DatumB1 beim Magistrat eingebracht.
Der Beginn der Abholfrist  des beim zuständigen Postamt hinterlegten Straferkenntnisses des Magistrats datiert mit DatumS. war laut beiliegendem RSb-Abschnitt der DatumH., das Straferkenntnis des Magistrats gilt laut Aktenlage mit diesem Tag als zugestellt.
Laut den dem Gericht vorliegenden Akten wurde die Beschwerde von der Bf. mit DatumB. nicht rechtzeitig  beim Magistrat eingebracht, da die Beschwerdefrist bereits mit DatumF. abgelaufen ist. 
Auf die Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis (MA 67) vom DatumS. wird hingewiesen. Angemerkt wird, dass bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses des Magistrats vom DatumS.  darauf hingewiesen wird, dass in der Beschwerde die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, enthalten sein müssen bzw. grundsätzlich sein müssten, was jedoch in der gegenständlichen Beschwerde fehlt. Ihnen wird nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, eine allfällige zeitgerechte Einbringung der Beschwerde nachzuweisen (zumal auch die Beschwerde mit einem Datum vor Ablauf der Beschwerdefrist datiert ist).“

Daraufhin übermittelte die Bf. eine Beantwortung zu diesem Beschluss des Bundesfinanzgerichts wie folgt (mail vom ):
„Zu Ihrer Anfrage teile ich mit, dass meine Beschwerde vom DatumSchreib. gegen die im Schreiben vom DatumS. von der MA 67 gegen mich vorgebrachten Beschuldigungen zusätzlich auch postalisch erfolgte. Ich übermittle ihnen zur Beweissicherung einen scan der Kopie des von mir am DatumSchreiben per Post (Adresse aktenkundig) an die MA 67 übermittelten Briefes.
Zeuge: Name aktenkundig.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das gegenständliche Straferkenntnis gilt mit DatumHinterleg. durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt als zugestellt. Die Beschwerde wurde beim Magistrat am DAtumB., somit verspätet nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Rechtslage

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das
verfahrensgegenständliche Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vier Wochen,
sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.

§ 13 Zustellgesetz lautet:

"Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen."

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung
vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden
Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in
Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet
jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu
begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung
zu widerlegen geeignet sind (vgl. ).

§ 17 (1) Zustellgesetz (ZustG) 1982 idgF lautet wie folgt: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 33 AVG normiert:

"(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen." (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, facultas.wuv-Verlag, 5. Aufl., 2014, Rz 250 ff Fristen).

Erwägungen

Sofern gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. 

Soweit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Da es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist im Falle der verspäteten Einbringung
eines Rechtsmittels auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine
Sachentscheidung zu treffen, hat es die nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit
Beschluss zurückzuweisen.

Der erste Zustellversuch der Post bezüglich des von der Bf. angefochtenen Straferkenntnisses war der DatumZust. (Rückscheinabschnitt).

Nach dem im Akt aufliegenden Rückschein wurde der RSb-Brief mit dem Straferkenntnis des Magistrats beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der erste Tag der Hinterlegung bzw. der Bereithaltung zur Abholung des RSb-Briefes ist laut Rückschein der DatumH..

Die Frist für die Einbringung der Beschwerde begann jedenfalls mit dem ersten Tag der Hinterlegung zwecks Bereithaltung für die Abholung beim zuständigen Postamt, somit mit DatumH. zu laufen (§ 17 Abs 3 ZustG 1982 idgF).

Die Partei, die die Beschwerde bzw. Eingabe nicht eingeschrieben zur Post gibt, nimmt das Risiko auf sich, den Gegenbeweis hinsichtlich der Rechtzeitigkeit nicht erbringen zu können.

Mit Beschluss vom wurde die Bf. aufgefordert, eine allfällige zeitgerechte Einbringung der Beschwerde nachzuweisen.

Mit einer darauffolgenden Eingabe via mail vom legte die Bf. eine zur EDV-mäßig verfassten, am DatumB1 via mail eingereichten, Beschwerde  wortgleiche Beschwerde ebenfalls datiert mit DatumSchreib. vor, allerdings diesmal handschriftlich verfasst. Ein üblicher Nachweis über die Übergabe der Beschwerde an den Zustelldienst (die Post) in Form einer Einschreibebestätigung durch die Post konnte nicht vorgelegt werden. Zum Beweis der von ihr behaupteten Übergabe an die Post am DatumSchreib. wurde ein namentlich aktenkundiger Zeuge von der Bf. genannt.

Aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, dass beim Magistrat keine (fristgerechte) Beschwerdevorlage in Briefform eingegangen ist.

Die Bf. wurde im genannten Beschluss des Bundesfinanzgerichts aufgefordert, einen allfälligen NACHWEIS über eine eventuelle fristgerechte Übermittlung der via mail am DatumB1 eingereichten Beschwerde vorzulegen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem Gericht unglaubwürdig erscheint, dass die Bf. ein mit gleichem Tag datiertes wortgleiches Schreiben zur Version,  die beim Magistrat via mail am DatumB. (mit EDV verfasst) eingebracht wurde, in Handschrift verfasst und mit Brief an den Magistrat gesendet haben sollte. Sowohl die Beschwerde in Handschriftform (aufgrund des genannten Beschlusses des Bundesfinanzgerichts am via mail [scan] beim Bundesfinanzgericht eingebracht) als auch die via mail beim Magistrat am DatumB. eingebrachte EDV-mäßig verfasste Beschwerde waren mit DatumSchreib. datiert. 

Die Bf. konnte den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde beim Magistrat nicht erbringen: Abgesehen davon, dass aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts ein anderes Schreiben als die ursprünglich via mail an das Magistrat übermittelte Beschwerde vorgelegt wurde, wird darauf hingewiesen, dass es im gängigen Rechtsverkehr mit Behörden, Gerichten usw. üblich ist, allenfalls die Aufgabe eines Schreibens zur Beweissicherung bei der Post mittels „Einschreiben“ bestätigen zu lassen. Grundsätzlich wird angemerkt, dass ein Einschreiter, der eine Eingabe (beispielsweise) Beschwerde nicht eingeschrieben zur Post gibt, das Risiko auf sich nimmt, den Gegenbeweis hinsichtlich der (Rechtzeitigkeit der) Aufgabe nicht erbringen zu können. Da laut Aktenlage beim Magistrat vor der mail vom DatumB. betreffend Beschwerde (Beschwerde datiert mit DatumSchreib.) keine Beschwerde in Briefform eingegangen ist, und auch kein im Verkehr mit Behörden, Gerichten sowie im Geschäftsverkehr durchaus gängiger und üblicher Nachweis in Form einer Einschreibebestätigung betreffend eine Übergabe eines Briefes mit der Beschwerde an die Post vorgelegt wurde, ist die Beschwerde eingereicht beim Magistrat am DatumB. als verspätet eingebracht zu beurteilen. Angemerkt wird, dass in der mail vom DatumB. auch keinerlei Hinweise über eine allfällig frühere rechtzeitig eingebrachte Beschwerde aufscheinen. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis des Magistrats hingewiesen, wonach Angaben über die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde in der Beschwerde selbst gemacht werden müssten, was jedoch gegenständlich unterlassen wurde.

Aus genannten Gründen ist auch der von der Bf. genannte Zeuge für die von der Bf. behauptete Übergabe der handschriftlich verfassten Beschwerde an die Post nicht einzuvernehmen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass laut Zentralem Melderegister der von der Bf. genannte Zeuge Unterkunftgeber an der Wohnadresse der Bf. ist, an derselben Adresse wie die Bf. wohnhaft  sowie Fahrzeughalter des gegenständlichen Kraftfahrzeugs ist sowie auch beispielsweise als Vertreter der Bf. im Zuge der Vernehmung der Beschuldigten (Bf.) am DatVernehmung fungierte. Diverse mails wurden namens der Bf. von seiner Mailadresse an den Magistrat gesendet.

Die Beschwerdefrist endete nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Straferkenntnisses (Hinterlegung am DatumH.),  somit am DatumF..
Die Bf. hat keine Zustellmängel geltend gemacht. Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage erweist sich daher die per E-Mail am DatumB. eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde als verspätet, zumal auch keine fristgerechte Beschwerdeerhebung seitens der Bf. nachgewiesen wurde.

Wie der Bf. mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts bereits vorgehalten wurde, und dies von der Bf. nicht durch geeignete Nachweise entkräftet werden konnte, ist die Beschwerde nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist und somit verspätet beim Magistrat eingebracht worden.

Eine zurückweisende Entscheidung , in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa , unter Hinweis auf EGMR , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; ; , m.w. N.).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb,  weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und darüber hinaus die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei verspäteter Einbringung derselben ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Gegen diese  Entscheidung ist eine Revision der Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Straferkenntnis des Magistrats eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500123.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at