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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2017, RV/2100823/2017

NoVA Vergütung, Antragsteller ist nicht Zulassungsbesitzer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Abweisung des Antrags auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 a NoVAG 1991 unter Angabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer). Diesem Schreiben legte der Bf einen Kaufvertrag als Nachweis, dass das Fahrzeug nach Deutschland verkauft wurde, einen Beleg über die Kaufpreiszahlung an seine Ehegattin, sowie eine Zugfahrkarte bei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass für das gegenständliche Fahrzeug keine Zulassung auf den Namen des Bf vorliege und somit die Voraussetzungen für eine Vergütung nicht gegeben seien.

Dagegen wandte sich der Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass die anzuwendende Rechtsnorm vom zuständigen Sachbearbeiter willkürlich falsch ausgelegt werde. Rechtsirrig habe dieser unterstellt, dass der Antragsteller nicht „Zulassungsbesitzer“ des nachweislich von ihm ausgeführten Fahrzeuges sei. „Zulassungsbesitzer“ sei jedoch bereits dem Wortlaut nach derjenige, der im Besitz der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief) sei. Dies setze nicht zwingend voraus, dass dieser auch als „letzter Halter“ in der Zulassungsbescheinigung aufscheinen müsse. Die Rechtsnorm sei auch eindeutig und unmissverständlich. Sie lasse keinen Spielraum für willkürliche Auslegungen des Sachbearbeiters.

In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus Sicht des Finanzamtes als Zulassungsbesitzer derjenige anzusehen sei, auf den das Kfz zugelassen und nicht derjenige, der im Besitz des Zulassungsscheines sei.
Zu dem vom Bf für seinen Rechtsstandpunkt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof nahm das Finanzamt ebenso ausführlich Stellung wie auch zu den Überlegungen des Bf zu der Vorgehensweise in Leasingfällen.

Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf nochmals vor, dass Zulassungsbesitzer der Besitzer der Zulassung sei, welche dieser mit dem Fahrzeug rechtskräftig erworben habe. Das Gesetz stelle auf den rechtmäßigen Fahrzeugbesitzer ab. Konkret führte der Bf Nachstehendens aus:

„Das Finanzamt Graz Stadt legt hingegen die Rechtsnorm dahingehend aus, dass das Fahrzeug zwingend hätte auf den Antragsteller /Beschwerdeführer angemeldet sein müssen. Diese Auslegung verfehlt die geltenden Rechtsnormen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung bestätigen den anteiligen Erstattungsanspruch der NoVa für den rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges „den Zulassungsbesitzer“, sofern er das Fahrzeug aus Österreich nachweislich ausführt. Wie bereits vorgetragen, ist die Bezeichnung„Zulassungsbesitzer“ schon eindeutig dem Wortlaut nach. Im Gesetz steht nicht „auf den zuletzt in der Fahrzeugzulassung eingetragenen Fahrzeughalter“. Es ist nicht entscheidend, ob der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer/Zulassungsbesitzer, welcher die Nova anteilig bezahlt hat, den Wagen aktuell oder in der Vergangenheit auch zugelassen hat um ihn aktiv zu betreiben. Der Beschwerdeführer ist Sammler und tritt in diesem Fall als Widerverkäufer auf. Ihm kommt somit in diesem Einzelfall die Eigenschaft eines Händlers zu. Auf Anstrich 2 § 12 NoVaG wird deshalb ebenso Bezug genommen. Hier wird ausdrücklich klar gestellt, dass auch der Händler, welcher das Fahrzeug in Österreich eingekauft und ins Ausland verkauft/verbracht hat Anspruch auf Erstattung der anteiligen NoVa hat. So verhält es sich vergleichbar in diesem Fall. Der Beschwerdeführer hat den Wagen in Wien gekauft, ihn aufbereitet und instandgesetzt und im Mai 2017 aufgrund eines attraktiven Kaufangebotes wieder verkauft. Er war im Zeitpunkt des Verkaufs zweifelsfrei Zulassungsbesitzer. Anstrich 1 des § 12 NoVaG ist anzuwenden. Hilfsweise zudem Anstrich 2 des § 12 NoVaG, welcher ebenso keine aktive Zulassung des Fahrzeughändlers voraussetzt.“

Zu der Feststellung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, dass kein Kaufvertrag bzw. sonstige Unterlagen über die seinerzeitige Anschaffung des Kfz vorgelegt worden seien, brachte der Bf vor, dass die Vorlage des Kaufvertrages über den Erwerb des Fahrzeuges keine Voraussetzung für den Erstattungsanspruch sei. Der Kaufvertrag habe mündlich vereinbart werden können.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Kfz nicht auf den Bf zugelassen war.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 12a Abs 1 Normverbrauchsabgabengesetz (NoVAG) 1991, idF Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I Nr. 118/2015, in Geltung ab , lautet:

Wird ein Fahrzeug

  • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland gebracht

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

Mit der vorliegenden Änderung des § 12a NoVAG 1991 durch das BGBl. I Nr. 118/2015 wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass auch nichtunternehmerisch genutzte Fahrzeuge und nicht überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge einen Anspruch auf Vergütung der NoVA begründen, wenn sie durch den Zulassungsbesitzer (Privater oder Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) ins Ausland verbracht oder geliefert werden, womit die vom VfGH aufgezeigte Verfassungswidrigkeit beseitigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 KFG 1967 hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen.

In den Zulassungsschein sind gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. insbesondere Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers einzutragen.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , RV/6100683/2016, in einem Fall, in dem der do Beschwerdeführer ebenfalls zu keiner Zeit Zulassungsbesitzer des streitgegenständlichen Kfz war ausgeführt:

„Wie dem oben dargestellten Gesetzestext (§ 12a Abs 1 Teilstrich 1) eindeutig zu entnehmen ist, kommt es nur dann zu einer anteiligen NoVA-Rückvergütung, wenn ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland geliefert wird.

Obgleich im gegenständlichen Fall eine Lieferung (Veräußerung) eines Kraftfahrzeuges an eine Privatperson mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt und die Fahrzeugidentifizierungsnummer bekanntgegeben wurde, hat der Bf eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung einer Vergütung nach § 12a NoVAG in der ab geltenden Fassung nicht erfüllt. Er war unstrittig zu keiner Zeit Zulassungsbesitzer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Österreich.“

Da auch der Bf im vorliegenden Fall im Zulassungsschein nicht selbst als Zulassungsbesitzer gemäß § 42 (2) KFG 1967 eingetragen war, hat das Finanzamt aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung den Antrag auf Rückvergütung zurecht abgewiesen.

Jede andere Interpretation würde zu dem willkürlichen Ergebnis führen, dass die Rückvergütung davon abhängig gemacht würde, wer einen Zulassungsschein, der ihn - aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst als Zulassungsbesitzer im Sinne des § 42 (2) KFG 1976 ausweist,  in Händen hält. Somit hat sich jede Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt.

Der verwirklichte Sachverhalt bietet  – wie das Finanzamt im Vorlagebericht auch ausführlich dargestellt hat - keine Anhaltspunkte den Überlegungen des Bf zu folgen, in denen er § 12 a Abs. 1 zweiter Teilstrich NoVAG 1991 als alternative Grundlage für den Erstattungsanspruch sieht.

     

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung war die Revision nicht zuzulassen.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12a Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 41 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100823.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAC-15384