Abstellen eines Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot schließt eine Verletzung der Bestimmungen der Parkometerverordnung nicht aus
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri, in Vertretung des Richters Ri1, über die am eingebrachte Beschwerde des PI, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-GZ, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer (Bf) binnen zwei Wochen
nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 14,60) ist
zusammen mit der Geldstrafe (€ 73,00) und dem Beitrag zu den Kosten des
behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde hat am gegen den
Beschwerdeführer (Bf) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-GZ, erlassen, dessen
Spruch lautet:
"Sie haben am um 21:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 07, SCHOTTENFELDGASSE 10 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-YF8 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Gratis-Parkschein Nr. PSNr, gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen 21:15 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 73,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 83,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
Die Übertretung wurde Ihnen angelastet und gaben Sie in Ihrem fristgerechten Einspruch im Wesentlichen an, dass Ihr Fahrzeug an der Beanstandungsadresse innerhalb von drei Minuten zwei Mal beanstandet worden wäre.
Hierzu wird bemerkt:
Der Anzeige des Organs der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079), ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-YF8 am um 21:37 Uhr in Wien 7, Schottenfeldgasse 10 vorschriftswidrig abgestellt war.
Gemäß der zitierten Rechtsvorschrift muss beim Abstellen in der Kurzparkzone die Parkometerabgabe entrichtet werden.
Im gegenständlichen Fall war dies zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr der Fall.
Zu Ihrem Einwand, dass Ihr Fahrzeug innerhalb von drei Minuten zwei Mal beanstandet worden war, wird angeführt, dass es um 21:37 Uhr zu einer Beanstandung wegen Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten („Anrainerzone“), gekommen war.
Gemäß § 22 VStG 1950 sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Übertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Hat der Täter mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, so gilt im Verwaltungsstrafverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das sogenannte Kumulationsprinzip.
Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen, zu verhängen sind. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz).
Es wurden nunmehr zwei verschiedene Tatbestände mit einer Abstellung erfüllt, nämlich um 21:37 Uhr das Abstellen des Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot (Anrainerzone) und um 21:40 Uhr die Verkürzung der Parkometerabgabe, welche zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht mehr entrichtet war.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen vorgekommen, die zur Einstellung desselben führen könnten.
Auf Grund des Akteninhaltes ist es somit als erwiesen anzusehen, dass das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt war und die Verwaltungsübertretung von Ihnen begangen wurde.
Rechtlich ist zu bemerken:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.
Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Auf Grund Ihres Alters und Ihrer beruflichen Stellung war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In der am eingebrachten Beschwerde führte der Bf aus:
"Bezugnehmend auf Ihre beiden Straferkenntnisse zu obigen Geschäftszahlen (beantworte beide gleichzeitig, da es sich um die selbe Sache handelt) erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen beide und begründe diese wie folgt:
Nach wie vor wird mein Einwand, dass die Anrainerparkzone zeitlich nicht gekennzeichnet ist und somit ungesetzlich, strikt unterdrückt in diesem Verfahren!
Des weiteren führen Sie aus ich hätte das Fahrzeug um 21:37 Uhr dort abgestellt und dazu noch keinen Parkschein ausgefüllt, da die Aufnahme durch Ihr Organ um diese Zeit angeblich erfolgte, dann müsste mich dieses Organ sogar noch angetroffen haben bzw. mir laut Ihrer Aussage sogar beim Einparken zugesehen haben....
Da dies aber sicher so nicht abgelaufen ist und die ganze Sache sehr seltsam anmutet bzw. an Behördenwillkür grenzt, ersuche ich nochmals um prompte Einstellung oder im eventu um eine öffentliche Verhandlung zu diesen beiden Punkten."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-YF8 am in der im siebenten Wiener Gemeindebezirk, Schottenfeldgasse 10, befindlichen Kurzparkzone abgestellt. Das Parkraumüberwachungsorgan hat um 21:40 Uhr festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für die Dauer seiner Abstellung weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt worden ist, weil der hinter der Windschutzscheibe abgebrachte 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer PSNr um 21:15 Uhr entwertet worden und daher um 21:30 Uhr abgelaufen ist.
Nicht in Abrede gestellt wird das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges am vorher genannten Ort und das Anbringen des 15-Minuten-Parkscheins mit dem Entwertungszeitpunkt 21:15 Uhr hinter der Windschutzscheibe.
Wenn der Bf behauptet, das Parkraumüberwachungsorgan müsste ihn um 21:37 Uhr noch angetroffen haben bzw. ihm sogar beim Einparken zugesehen haben, so ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Foto, dass der Bf nicht in seinem Fahrzeug war.
Abgesehen davon dauert der gesamte Arbeitsvorgang (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, verpacken und anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos (ohne Datums- und Zeitangabe) so lange, dass diese Amtshandlung einem beim oder im Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann.
In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG geht das Bundesfinanzgericht somit davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt um 21:40 Uhr am vorher genannten Ort abgestellt war.
Obgleich die Übertretung des Halte- und Parkverbotes nicht verfahrensgegenständlich ist, scheint auf Grund des Beschwerdevorbringens ein Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur angebracht. Demnach ist es für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen. Außerdem schließt das im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1950 geltende Kumulationsprinzip nicht aus, dass beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen strafbaren Handlungen mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Die durch die Straßenverkehrsordnung und das Wiener Parkometergesetz geschützten Rechtsgüter sind nicht identisch (vgl. ).
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Das Abstellen eines mehrspurigen Kfz in einer Kurzparkzone über die angekreuzte Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar ()
Aus der Gegenüberstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mit den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht ist.
Da zum Tatbestand der dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder
der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser
Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur
Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen
eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser
Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und
der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift
kein Verschulden trifft.
Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was
seiner Entlastung dienen kann.
Der Bf brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es
waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung
der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem
Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen
anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als unbedeutend.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der dem Bf zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensver-hältnissen auszugehen, weil der Bf diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung der vorangeführten Strafbemessungsgründe, ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 73,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. Eine Herabsetzung des Strafbetrages kommt auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Zum Eventualantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung bedingte Verhandlungsanträge nicht vorgesehen sind (siehe VwGH 2011/16/0245).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung kann sich vielmehr auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501290.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at