Keine Familienbeihilfe ohne Antrag
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100179/2017-RS1 | Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe (abgesehen von den Fällen des § 10a FLAG 1967) nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist besonders zu beantragen.
Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid zu erlassen.
Wird in einem Verfahren nur ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages gestellt, ist ein Bescheid, der die (Nicht-) Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe betrifft, rechtswidrig und aufzuheben. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., vertreten durch die Rechtsanwälte AundB, über die Beschwerde vom , gerichtet gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes XY, beschlossen:
Der angefochtene Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom , betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe, werden aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom , betreffend die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, werden aufgehoben und die Sache wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO an die Abgabenbehörde zurückverwiesen.
Die Beschwerde vom wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat am seinen „Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung“ unterfertigt und diesen Antrag am beim Finanzamt eingebracht.
Einen Antrag auf Gewährung des Grundbetrages der Familienbeihilfe hat er, wie das Finanzamt nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht, die noch nicht vorgelegten Anträge nachzureichen, mitteilte, nicht gestellt.
Dennoch hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid über die „erhöhte Familienbeihilfe“, und damit sowohl über die Familienbeihilfe selbst als auch über den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung abgesprochen.
Zur Begründung des Bescheides wurde auf § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 verwiesen.
Über die Sache wurde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen des § 10a FLAG 1967, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist besonders zu beantragen.
Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid zu erlassen.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid einen vom Beschwerdeführer nicht gestellten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen.
Da ein derartiger Abweisungsbescheid nach der zitierten Rechtslage zwingend einen entsprechenden Antrag voraussetzt, ist der angefochtene Bescheid, soweit er die (Nicht-) Gewährung der Familienbeihilfe betrifft, daher jedenfalls rechtswidrig und musste somit, ebenso wie die in der Folge ergangene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben werden.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen im Gesetz genannten Betrag.
Daraus folgt, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe diese erhöht, jedoch niemals ohne Familienbeihilfe allein gewährt werden kann.
Da im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt wurde, ein Antrag auf Familienbeihilfe gar nicht gestellt wurde, durfte das Finanzamt den allein gestellten Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages nicht in der Sache behandeln, somit dem Antrag weder stattgeben, aber diesen Antrag auch nicht in der Sache mit Bescheid abweisen.
Durch die Aufhebung des abweisenden Bescheides (und der auch insoweit abweisenden Beschwerdevorentscheidung) und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde tritt das Verfahren gemäß § 278 Abs. 2 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Für das weitere Verfahren bedeutet dies, dass das Finanzamt in dem Falle, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe einbringt, über diesen Antrag und auch über den wieder unerledigten Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zu entscheiden haben wird.
Das Bundesfinanzgericht hatte daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 278 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100179.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at