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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2017, RV/2100752/2017

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei aufrechter Ehe und getrennten Wohnsitzen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., L, vertreten durch Mag. Bernhard Ehgartner, Steuerberater, Sauerbrunnstraße 6, 8510 Stainz, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 zu Recht erkannt: 

1) Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2) Bezüglich des Vorlageantrages vom , betreffend die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012, wird beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO idF AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, als nicht fristgerecht eingebracht, zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis und gegen den Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bzw. Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat in den im Wege der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2010 bis 2012 den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin (Bf.) in den jeweiligen Veranlagungsjahren mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe.

Die dagegen eingebrachten Beschwerden hat der bevollmächtigte Vertreter der Bf. damit begründet, dass die Bf. den Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder habe, da sie zwar verheiratet sei, aber mit ihrem Partner getrennt lebe.

Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen hat das Finanzamt wie folgt begründet:

"Sie begründen Ihre Berufung damit, dass sie zwar verheiratet sind, aber mit Ihrem Partner getrennt leben.

Alleinerziehende sind gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben (gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 fällt darunter auch eine Lebensgemeinschaft). Merkmale für eine Lebensgemeinschaft sind im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann das eine oder andere Merkmal fehlen (vgl. ). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sein (vgl. ).

Das dauerhafte, gemeinsame Wohnen mit dem Kindesvater, Herrn X in L (lt. Zentralem Melderegister seit ) stelle ein Element dar, das zivilrechtlich zum Charakteristikum einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 90 ABGB zählt."

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag hat die Bf. im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt:

Ihr jetziger Mann, Herr X und sie hätten vom Beginn ihrer Beziehung ein Partnerschaftskonzept der Trennung aller Finanzen und der völligen Eigenständigkeit verfolgt, was auch beinhalte, dass ihre Kinder ausschließlich ihre Angelegenheit seien.

Keine Wohngemeinschaft
Sie hätten zwei unterschiedliche Hauptwohnsitze (die Bf. in L und ihr Mann in G) und ihr Mann habe in Wien seine Firma und eine Werkstatt sowie eine Mietwohnung (A). Ihr Mann habe sich niemals mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr bei ihr und den Kindern aufgehalten. Wenn sie auf 100 Tage im Jahr insgesamt gekommen seien, sei das schon sehr hoch gerechnet. Das wäre auch gar nicht möglich gewesen, da ihr Mann seinen Lebensmittelpunkt in Kärnten habe und seine Aufträge hauptsächlich dort, in Wien und in Niederösterreich abzuarbeiten seien.

Anlässlich ihrer Eheschließung am seien sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Mann in L einen Nebenwohnsitz anmelden müsse, auch wenn er nur im Winter und am Wochenende dort sei, auf jeden Fall insgesamt mehr als zwei Monate. Daraus sei aber nicht zu schließen, dass er öfter als bis dahin bei ihren Kindern und bei ihr anwesend gewesen sei und schon gar nicht mehr als sechs Monate im Jahr.

Ihr üblicher Jahresablauf
Ihre Kinder hätten, sofern sie zu Hause gewesen seien, in L gelebt. Ihr Mann sei am Samstag aus Kärnten nach L gekommen und am Sonntag wieder nach Wien gefahren, wo er bis Donnerstagabend gearbeitet habe und danach nach Kärnten gefahren (es sei denn, er habe in Kärnten einen Auftrag gehabt, dann sei er natürlich dort geblieben). Im Sommer habe die Bf. oft auch das Wochenende in Kärnten verbracht, wo sie aus diesem Grund einen Nebenwohnsitz angemeldet habe.

Von Mitte November bis Mitte März habe die Firma ihres Mannes Winterpause gehabt, in der er allein oder mit der Bf. ca. sechs Wochen verreist sei. Zwei bis vier Wochen hätten sie gemeinsam in L verbracht, danach sei wieder der getrennte Alltag eingekehrt, da ihr Mann sich hauptsächlich in Wien um neue Aufträge hätte kümmern müssen oder er habe an seinem Gutshof-Projekt in Kärnten gearbeitet.

Erst in der Pension würden sie zusammenziehen.

Keine Wirtschaftsgemeinschaft
Sie hätten weder ein gemeinsames Privatkonto, noch sonst irgendeine Form der Wirtschaftsgemeinschaft. Ganz im Gegenteil, wann immer sie Geld von der Firma X erhalten habe, sei dem eine konkrete Leistung ihrer eigenen Firma gegenüber gestanden (alle Bürotätigkeiten, Coaching zB bei schwieriger Auftragslage oder schwierigen AuftragsgeberInnen, Firmenweihnachtsgeschenke mit ihren Produkten usw.) und sei von ihr auch ordnungsgemäß als Einnahme versteuert worden. Ihr Mann trage auch nichts zum Unterhalt des Hauses in L bei.

Es sei ihr bewusst, dass sie ein ungewöhnliches Lebenskonzept verfolgten; es sei ihr aber ihre vollkommene Selbständigkeit als Frau und Mutter von Töchtern immer sehr wichtig gewesen.

Das vom Gesetzgeber für die Anerkennung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages geforderte Nichtvorhandensein einer Lebensgemeinschaft sei in ihrem Fall also unbedingt gegeben.

Das Finanzamt hat mit gemäß § 293b BAO erlassenen Bescheiden vom die Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2010 bis 2012 dahingehend berichtigt, als in deren Begründungen die Bezeichnung "Kindesvater" zu entfernen war.

Über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 und über den Vorlageantrag betreffend die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 wurde erwogen:

1) EINKOMMENSTEUER 2010

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben.

Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag schließen einander aus, der "Status des Alleinerziehers" ist "gleichsam der entgegengesetzte Status eines Alleinverdieners" (vgl. , mwN).

Die Feststellung des Finanzamtes im Vorlagebericht vom - der Bf. mit Schreiben vom übermittelt - wonach "die Einkünfte des Ehegatten den gesetzlich vorgesehenen Grenzbetrag übersteigen", ist unbestritten. Da demnach diese Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt ist, erübrigt sich jede weitere Prüfung.

Strittig ist somit ausschließlich, ob die Bf. - trotz der im gesamten Streitjahr aufrechten Ehe - im Streitjahr einen Anspruch auf Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages hat.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verheiratete Personen nur dann Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung; diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderlegbar (). Mehrere Wohnsitze bewirken keine dauernde Trennung. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, ist nicht die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder dessen polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/15/0101 kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in ehelicher Gemeinschaft geforderte Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, es kann sogar das eine oder andere Merkmale fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde. Es komme dabei regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalles an.

Bei aufrechter Ehe (aufrechter eingetragener Partnerschaft) steht der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zu, wenn die Ehegatten (eingetragenen Partner) dauernd getrennt leben (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 33 Anm. 86).

Die räumliche Trennung allein ist kein "Dauernd-getrennt"-Leben Im Sinne der Ziffer 1. Maßgebend ist das Beenden der ehelichen (partnerlichen) Lebensgemeinschaft im Sinne des §§ 90 ff ABGB bzw. §§ 8 f EPG, die in Ausnahmefällen auch bei getrennten Wohnsitzen weiter bestehen kann. Unterschiedliche Hauptwohnsitze der (Ehe-)Partner müssen einem tatsächlichen Zusammenleben nicht entgegenstehen.

So steht der Umstand einer - auch längeren - beruflich notwendigen Abwesenheit eines (Ehe-)Partners der Annahme einer ehelichen, partnerschaftlichen bzw. eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen. Die berufliche Abwesenheit hebt das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft dann nicht auf, wenn beide (Ehe-)Partner außerhalb dieser beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 33 Anm. 51 und 52 sowie die dort zitierte Judikatur).

Wenn sich die Ehegatten im beiderseitigen Einvernehmen darauf verständigt haben, getrennt voneinander zu wohnen, bedeutet dies allerdings nicht unbedingt, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht ().

Die fehlende Wohngemeinschaft allein indiziert noch nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt, weil auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, einvernehmlich getrenntes Wohnen als zulässig betrachtet wird.

Auch in aufrechter Ehe ist die Beibehaltung oder Gründung mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder Partner für jeweils eine Wohnung aufkommt (vgl. ).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Die Bf. unterhält in L ihren Hauptwohnsitz, während ihr Ehegatte - Eheschließung am - seinen Hauptwohnsitz in G innehat, wobei beide Ehegatten am Hauptwohnsitz des jeweiligen anderen Ehegatten einen Nebenwohnsitz begründet haben. Abgesehen davon, dass in aufrechter Ehe die Gründung mehrerer Wohnsitze nicht außergewöhnlich ist und nach der Rechtsprechung daraus nicht zwingend auf eine fehlende eheliche Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann, ergibt sich im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die berufliche Situation des Ehegatten der Bf. geradezu die Notwendigkeit die Wohnverhältnisse in der vorliegenden Form zu gestalten. Überdies wird von der Bf. im Vorlageantrag ausgeführt, dass ihr Ehegatte rd. 100 Tage im Jahr, aber keinesfalls mehr als sechs Monate bei ihr gewohnt hätte. Daraus und auch aus den gemeinsam unternommenen Reisen erhellt, dass die für ein Leben in Gemeinschaft geforderte Geschlechtsgemeinschaft und auch die, allerdings unter Bedachtnahme auf die berufliche Situation des Ehegatten zeitlich eingeschränkte, Wohngemeinschaft vorliegen. Aus dem Umstand, dass die Bf. und ihr Ehegatte kein gemeinsames Privatkonto haben und ihr Ehegatte nichts zum Unterhalt ihres Hauses beitrage kann noch nicht geschlossen werden, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Da nach § 91 ABGB die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, erweist sich das Vorhandensein getrennter Bankkonten und die Vereinbarung der getrennten Kostentragung der jeweiligen Wohnung als keinesfalls schädlich für Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft in der heutigen Zeit.

An dieser Beurteilung vermag auch die Feststellung der Bf., dass es ihr bewusst sei, dass sie mit ihrem Ehegatten ein ungewöhnliches Lebenskonzept verfolge, wobei ihr gerade die vollkommene Selbständigkeit als Frau und Mutter sehr wichtig sei, nichts zu ändern. Denn die entscheidende Tatsache, dass sie mit ihrem Ehegatten im Rahmen der aufrechten Ehe in einer funktionierenden Beziehung lebt, wird von ihr nicht in Abrede gestellt. Die von ihr angestrebte Selbständigkeit als Frau und Mutter sowie die beruflich bedingte Wohnsituation entsprechen einer liberalen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der heutigen Zeit (vgl. auch ). Da demnach die Bf. in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehepartner lebt, konnte dem Antrag auf Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht entsprochen werden.   

2. EINKOMMENSTEUER 2011 und 2012

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

§ 97 Abs. 1 BAO lautet:

"Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung."

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO idF AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

a) Einkommensteuer 2011

Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 vom ist laut aktenkundigem Rückschein von der Bf. am übernommen und damit wirksam geworden. Somit endet die Monatsfrist für die Stellung eines Vorlageantrages am . Da das Fristende aber auf einen Samstag fällt, ist gemäß § 108 Abs. 3 BAO Montag, der , als letzter Tag der Frist anzusehen.

Damit war aber der mit datierte Vorlageantrag, der lt. Poststempel auf dem aktenkundigen Kuvert am , 16:12 Uhr, der Post übergeben worden ist, in Anwendung der Bestimmungen des § 278 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO idF AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht, zurückzuweisen.

b) Einkommensteuer 2012

Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 vom  ist laut aktenkundigem Rückschein mit Beginn der Abholfrist am hinterlegt und damit zugestellt geworden. Somit endet die Monatsfrist für die Stellung eines Vorlageantrages am . Da das Fristende aber auf einen Sonntag fällt, ist gemäß § 108 Abs. 3 BAO Montag, der , als letzter Tag der Frist anzusehen.

Damit war aber der mit datierte Vorlageantrag, der lt. Poststempel auf dem aktenkundigen Kuvert am , 16:12 Uhr, der Post übergeben worden ist, in Anwendung der Bestimmungen des § 278 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO idF AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht, zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere und ); somit ist die Revision nicht zulässig.

Bezüglich des Beschlusses ergibt sich die Entscheidung zwingend aus der Bestimmung des § 278 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO idF AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014. Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.  

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100752.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at