Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2017, RV/2100463/2015

Berufsausbildung iSd FLAG: zeitlicher Umfang der Ausbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100463/2015-RS1
Eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. , mwN).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., über die Beschwerde vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Rückforderung der für das Kind XY, für die Zeit vom bis ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge (Gesamtrückforderungsbetrag 5.498,30 Euro), zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, das ihm bereits zweimal erfolglos zugesendete Schreiben betreffend die Überprüfung des Beihilfenanspruchs für das ihm Spruch genannte Kind sowie das Reifeprüfungszeugnis zu übermitteln und die weitere Tätigkeit des Kindes bekanntzugeben.
Weiter wurde ausgeführt:
„Falls Sie diesem Ersuchen nicht Folge leisten, wird die Familienbeihilfe für … von April 2011 bis Juni 2013 in Höhe von ca. 5.000,-- rückgefordert.“

Da auch dieses Ersuchen erfolglos blieb, forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für die Zeit vom bis ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurück.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Tochter habe in der Zeit von 2011 bis 2014 die Abendschule der BHAK … besucht. Dazu legte er ein Schreiben der Schule vom vor, wonach die Tochter im Wintersemester 2011/12 aufgrund der bisherigen Schulbildung als ordentliche Studierende in das 3. Semester der Bundeshandelsakademie für Berufstätige aufgenommen wird, sowie die Zeugnisse für das Wintersemester 2011/12, das Sommersemester 2012, das Wintersemester 2012/13 und das Wintersemester 2013/14.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April bis Folge gegeben, die Beschwerde im Übrigen jedoch abgewiesen.
Die Abweisung wurde wie folgt begründet:
„Sie haben keine Meldung vorgenommen dass Ihre Tochter ab dem Schuljahr 2011/12 nicht mehr den Tagesunterricht besucht sondern als Schüler der HAK für Berufstätige … eingeschrieben ist.
Ihrer Beschwerde haben Sie die Zeugnisse Ihrer Tochter für das Wintersemester 2011/12, das Sommersemester 2012, das Wintersemester 2012/13 und das Wintersemester 2013/14 angeschlossen.
Ein Zeugnis für das Sommersemester 2013 wurde nicht vorgelegt.
In den Zeugnissen wurde folgender Leistungsumfang beurteilt:
Wintersemester 2011/12: Zeugnis vom
Beurteilungen von 4 Unterrichtsmodulen im Gesamtausmaß von 9 Wochenstunden
Bei Vorbildung (HAK-Tagesunterricht) wurde der Besuch von 6 Unterrichtsmodulen (16 Wochenstunden) erlassen.
Bei einem Unterrichtsbesuch und der dafür notwendigen Vorbereitungszeit von nur 9 Wochenstunden im Wintersemester 2011/12‘kann nicht davon ausgegangen werden, dass die schulische Ausbildung Ihrer Tochter deren volle Zeit beansprucht hat und sie aufgrund der schulischen Ausbildung an der Ausübung eines Berufes gehindert war.
Sommersemester 2012. Zeugnis vom
Beurteilungen von 5 Unterrichtsmodulen im Gesamtausmaß von 14 Wochenstunden.
Bei einem Unterrichtsbesuch und der dafür notwendigen Vorbereitungszeit von nur 14 Wochenstunden im Sommersemester 2012 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die schulische Ausbildung Ihrer Tochter deren volle Zeit beansprucht hat und sie aufgrund der schulischen Ausbildung an der Ausübung eines Berufes gehindert war.
Wintersemester 2012/13: Zeugnis vom
Beurteilungen von 6 Unterrichtsmodulen im Gesamtausmaß von 15 Wochenstunden. Bei einem Unterrichtsbesuch und der dafür notwendigen Vorbereitungszeit von nur 15 Wochenstunden im Wintersemester 2012/13 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die schulische Ausbildung Ihrer Tochter deren volle Zeit beansprucht hat und sie aufgrund der schulischen Ausbildung an der Ausübung eines Berufes gehindert war.
Sommersemester 2013: Es wurde kein Zeugnis des 6.Semesters vorgelegt
Da bei eingeschränkter Abendschulausbildung keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorlag war die Beschwerde für den Zeitraum - abzuweisen.“

Die Beschwerde gilt zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom führte der Beschwerdeführer auszugsweise aus:
„…Begründung der Ablehnung war, dass sie zu wenig Stunden in der Abendschule besucht hatte.
Betreffend dieser Meldung beim Finanzamt bezüglich des  Besuches der Abendschule hat sich meine Tochter telefonisch informiert.
Sie fragte, ob sie überhaupt Kinderbeihilfe beziehen dürfte, wenn sie eine Abendschule besucht. Ihr wurde gesagt, dass sie Kinderbeihilfe bekommt, wenn sie ein gewisses Nettoeinkommen pro Jahr nicht überschreitet.
Zu den Wochenstunden möchte sich meine Tochter wie folgt äußern:
Zu den 9 angegebenen Wochenstunden aus ihrem Zeugnis, hatte sie das Fach Politische Bildung und Volkswirtschaft aus dem 1. Semester nachholen müssen, da es in der Tagesschule erst ab der 4. Klasse unterrichtet wurde.
Zusätzlich hatte sie das Fach Spanisch aus dem 4 Semester vorgezogen, da es sich vom Stundenplan her ausging.
Sie hatte in diesem Semester Projekt, welches im Zeugnis negativ bewertet wurde, weil es nicht Zeitgerecht abgegeben wurde.
Diese Note konnte sie im 6. Semester ausbessern.
Alleine in das Projekt "H.A.K. Help a kid" hatte sie über 300 Stunden in einem Semester investiert, was auch Protokolliert wurde.
lm 4. Semester wollte meine Tochter Fächer aus dem 5.Semester vorziehen, das ihr leider nicht gelungen war, weil die vorgezogenen Fächer mit ihrem eigentlichen Stundenplan kollidierten. Dies war von der Schule aus nicht erlaubt.
Man sieht auch in den Noten, dass sie sich sehr viel Mühe gegeben hatte und viel gelernt hatte.
Vergleicht man “die Noten der Abendschule mit den Noten der Tagesschule, ist ein deutlicher Fortschritt erkennbar. Vor allem im Unterrichtsfach Rechnungswesen & Controlling und Betriebswirtschaft. Jedes Mal wurde sie in diesen Fächern negativ beurteilt.
Meine Tochter betrachtete die Abendschule als ein Neuanfang und man konnte sehen, dass sie sehr viel Zeit in ihre Ausbildung investiert hatte.
In Spanisch wurde sie im 4. Semester nicht beurteilt, weil sie dieses Fach ein Semester früher vorgezogen hatte, da dieser nicht mit dem Stundenplan kollidierte. Das Fach hatte sie mit „Gut“ Bestanden.
Im Zeugnis des 4. Semesters wurde von der Schule ein Druckfehler gemacht, betreffend der Note aus Spanisch. Die kann nachgewiesen werden.
Jedes Semester wurde zum Beispiel für Deutsch ein Kulturportfolio verlangt, wo Pflichtbeiträge plus Kürbeiträge verlangt wurden.
Sie hatte vielleicht nicht die 20 Wochenstunden in Unterrichtsform, jedoch hat sie mehr als 20 Wochenstunden investiert. Alleine für das lernen bzw für Hausübungen ohne Projekte und Arbeitsaufträge. Dies zeigen auch ihre Noten.
Um in das 7. Semester zu kommen mussten alle Noten in sämtlichen Semestern positiv abgeschlossen sein.
Meine Tochter hatte ein Kolloquium im Fach Projektpräsentation, was sie ausgebessert hatte.
Sie ist gleich nach dem 6. Semester zur Deutsch Matura angetreten, welche sie beim ersten Versuch absolvierte.
Nebenbei hat meine Tochter gearbeitet. Dazu muss man sagen, dass es als Abendschülerin nicht leicht ist eine Arbeitsstelle zu finden, da man nicht flexibel ist.
Meine Tochter hat darauf geachtet, dass sie immer nebenbei arbeitet um die Abendschule zu finanzieren. Sie verdiente nicht viel als geringfügig Beschäftigte. Das verdiente Geld investierte Sie in Parkscheine, Tank, Versicherung und Schulsachen. Sie hatte keine Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da um 22.00 keine Busse mehr zu uns nach Hause fahren.
Sie versuchte auch mehr Stunden zu arbeiten und stieg von 15 Stunden/Woche auf 20 Stunden/Woche.
Als sie das Angebot 30 Stunden/Woche bekam informierten wir das Finanzamt um kein Kindergeld mehr zu bekommen.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. dazu insbesondere , und auch ).

Der Behauptung, dass der Tochter des Beschwerdeführers eine unvollständige oder sogar unrichtige Auskunft erteilt worden wäre, kann daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa , mit weiteren Nachweisen).

Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist. Der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit kommt Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. , und )

Nach § 75 Abs. 1 SchOG (Schulorganisationsgesetz) können als eine Sonderform der Handelsakademie Handelsakademien für Berufstätige geführt werden, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die … und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen.

Um Berufstätigen die Ausübung einer Vollbeschäftigung zu ermöglichen, findet der Unterricht an der von der Tochter des Beschwerdeführers besuchten Einrichtung auch nur von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr statt.

Bei dem in der Beschwerdevorentscheidung genannten Wochenstundenausmaß zwischen 9 und 15 Stunden kann nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes tatsächlich nicht davon gesprochen werden, dass die Ausbildung der Tochter deren volle Zeit in Anspruch genommen hätte. Daran können auch die erforderlichen Lernzeiten und Zeiten, die für Projekte, für Schulveranstaltungen etc. aufgewendet werden müssen, nichts ändern.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht somit der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, abgewiesen werden musste.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 75 Abs. 1 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100463.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at