Unterlassene Beschwerdevorentscheidung im Verfahren betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7400008/2016-RS1 | Wurde in der Bescheidbeschwerde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO gestellt, kann die Abgabenbehörde nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, insbesondere wenn weder die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen in der Beschwerde behauptet und der angefochtene
Bescheid auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurde. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache der Eigentümergemeinschaft ***** gegen den Bescheid des Magistrates des Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom , Zl. 249520-2015, betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz den Beschluss:
I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Feststellungen
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der beschwerdeführenden Eigentümergemeinschaft gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz aus Anlass der mit rechtskräftigem Bescheid vom festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von drei Bäumen eine Ausgleichsabgabe von Euro 3.270,- vorgeschrieben. Der Bescheid wurde am zugestellt. Mit als Beschwerde gewertetem Schreiben vom wurde Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und diese nach Aufforderung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom bzw. präzisiert. Es wurde ausgeführt, dass eine Fällung der Bäume auf Grund geänderter Gegebenheiten vor Ort aufgeschoben sei. Weitere Angaben, insbesondere einen Antrag auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung und auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht, enthält die Beschwerde nicht.
Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht "unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung" vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde im Vorlagebericht ausdrücklich Abstand genommen und (gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Beweiswürdigung
Diese entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenlage, weshalb sie gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung)
1.1. Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht u.a. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Basierend auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 131 Abs. 5 B-VG hat das Land Wien mit dem (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben, LGBl. für Wien 45/2013, die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen dem Bundesfinanzgericht übertragen.
Nach § 1 Abs. 1 BAO sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, sohin auch in jenen der Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO (in der seit geltenden Fassung BGBl. I 14/2013) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 262 Abs. 2 BAO). Wird in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Beschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (Abs. 3 leg.cit.). Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4 leg.cit.).
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Vorlage hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen (§ 265 Abs. 2 BAO).
1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde ().
1.3. Beschwerden gegen die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz fallen nach den einleitend zitierten Bestimmungen in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes. Für das Verfahren ist aber entgegen der Annahme der belangten Behörde, die im Vorlagebericht ausdrücklich auf das VwGVG Bezug nimmt, die Bundesabgabenordnung anzuwenden, die seit die zwingende Beschwerdevorentscheidung als Regelfall vorsieht (§ 262 BAO).
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde in der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Bescheidbeschwerde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO gestellt. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, kann die belangte Behörde grundsätzlich nicht selbst - wie im vorliegenden Fall - von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, insbesondere wenn weder die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen in der Beschwerde behauptet und der angefochtene Bescheid auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurde (vgl. auch Ritz, BAO5, § 262, Tz 5 f.). Sie hätte daher gemäß § 262 Abs. 1 BAO (zwingend) über die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen gehabt. Da eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für die beschwerdeführende Eigentümergemeinschaft den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken würde - wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist -, ist die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und dem Verwaltungsgericht im Falle eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten gemäß § 265 f. BAO (erneut) vorzulegen.
Im Übrigen wird auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.
2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Beschwerdevorentscheidung unterlassen konnte, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO) ebenso wie die Ausnahmetatbestände zur Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 2 bis 4 BAO) unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400008.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at