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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2017, RV/7105537/2015

Nichtberücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105537/2015-RS1
Die den Pensionistenabsetzbetrag betreffende Einschleifregelung des § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die zu versteuernden Pensionseinkünfte ab. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind als Bestandteile der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache *****, *****, *****, als Erbe nach der verstorbenen Beschwerdeführerin *****, vertreten durch Wirtschaftstreuhänderin Dr. Rebekka Stern, Hintere Zollamtsstr. 15/1/30, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Pensionseinkünften iHv 51.888,88 Euro. Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom erfolgte keine Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages mit der Begründung, Bemessungsgrundlage für den Pensionistenabsetzbetrag seien jene Pensionsbezüge, die zur Versteuerung gelangen, sohin laut Einkommensteuerbescheid 2014 lediglich 18.037,22 Euro. Dieser Betrag liege knapp über dem Einschleifbetrag von 17.000 Euro, die Einschleifregelung sei daher zur Gänze entfallen und der Pensionistenabsetzbetrag mit Null festgesetzt worden. Infolge der Nichtberücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages durch die belangte Behörde liege ein Verstoß gegen die Rechtsrichtigkeit vor.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf § 33 Abs. 6 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 53/2013. Dieser sei dahingehend geändert worden, dass auch beim "normalen" Pensionistenabsetzbetrag der Begriff "Pensionseinkünfte" verwendet werde. Demnach seien ab dem Veranlagungsjahr 2014 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht mehr in Abzug zu bringen.

Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, Bemessungsgrundlage für den normalen Pensionistenabsetzbetrag seien jene Pensionsbezüge, die zur Versteuerung gelangten. Ergänzend wurde ausgeführt, die Einführung der Einschleifregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag mit dem Ziel, dass mehr Pensionisten in den Genuss des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages kommen, sei mit hoher Werbewirksamkeit in den Medien verbreitet worden. Offenbar sei aber nicht mitgeteilt worden, dass die Neuregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag zulasten der behinderten Pensionisten gehe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2014 Pensionseinkünfte iHv 51.888,88 Euro. Nach Abzug des Sonderausgabenpauschales, der Steuerberatungskosten, des Kirchenbeitrages sowie der sich aus der eigenen Behinderung ergebenden außergewöhnlichen Belastung errechnete sich ein Einkommen iHv 18.037,22 Euro. Der Pensionistenabsetzbetrag fand im Einkommensteuerbescheid 2014 vom keine Berücksichtigung.

Die Beschwerdeführerin verstarb am . Die Verlassenschaft wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin, der eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom rechtskräftig eingeantwortet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsakt sowie aus dem Einkommensteuerbescheid 2014 und dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom und ist insoweit unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 einen Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag iHv 400 Euro hatte.

§ 33 Abs. 6 EStG 1988, der den Pensionistenabsetzbetrag regelt, lautet in der für das Jahr 2014 geltenden Fassung BGBl. I 53/2013 wie folgt:

"(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

„1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn“

„– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,“

„– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und“

„– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.“

„2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.“

„3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null."“

§ 33 Abs. 6 EStG 1988 wurde beginnend mit dem Jahr 2013 neu formuliert. Demnach hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag, wenn er die im Gesetz näher bezeichneten Einkünfte (Bezüge oder Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen iSd § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2, Pensionen und gleichartige Bezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 3, Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 4 oder Ruhe-[Versorgungs-]Bezüge von bestimmten Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden iSd § 25 Abs. 1 Z 5) bezieht. In Z 3 leg.cit. wurde eine Einschleifregelung des Pensionistenabsetzbetrages normiert, nach der sich dieser gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null vermindert.

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist das Einkommen "der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a."

Aus dem angefochtenen Bescheid und dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die zu versteuernden Pensionseinkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 mehr als 25.000 Euro betragen haben, weshalb es nach § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages auf Null gekommen ist. Daran ändert auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr Einkommen sei statt der Einkünfte zur Beurteilung heranzuziehen gewesen, nichts. Die Regelung des § 33 Abs. 6 EStG 1988 spricht ihrem klaren Wortlaut nach eindeutig von "Bezügen" bzw. "Einkünften". Auch Z 3 leg.cit. verwendet den Begriff "Pensionseinkünfte" und nicht den Begriff "Pensionseinkommen". Da der Gesetzgeber in § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 sohin ausdrücklich den Wortlaut "Pensionseinkünfte" verwendet und damit nicht auf die in § 2 Abs. 2 EStG 1988 geregelte Legaldefinition des Einkommens Bezug nimmt, geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere. Die vorgenommene Wortinterpretation bietet keinen Anhaltspunkt dafür, im vorliegenden Fall die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages auf Basis des Einkommens vorzunehmen; Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 sowie Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 EStG 1988 sind als Bestandteile der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2015, § 33 Rz 65). Die in § 33 Abs. 6 EStG 1988 vorgesehene Einschleifregelung des Pensionistenabsetzbetrages ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfSlg. 16.818/2003 ).

Die belangte Behörde hat somit zu Recht die als Sonderausgaben und als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Pensionistenabsetzbetrag zusteht oder nicht, außer Acht gelassen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitig verstorben ist und ihrem Sohn die Verlassenschaft bereits eingeantwortet wurde, richtet sich dieses Erkenntnis an diesen (§§ 19 Abs. 1 und 97 Abs. 1 BAO iVm § 547 ABGB; vgl. auch ).

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier jedoch nicht vor, da sich die Einschleifregelung des § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 direkt aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105537.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at