Wasserabnehmer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache J L, Adr1, vertreten durch RA Dr. Michael Mäntler, Annagasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, vom , Rechnungsnummer 123, betreffend Festsetzung von Teilzahlungsbeträgen für Wasser- und Abwassergebühren zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, MA 31 - Wiener Wasser, dem Beschwerdeführer (Bf.) vierteljährliche Teilzahlungsbeträge in der Höhe von je 1.763,79 € für Wasser- und Abwassergebühren für die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft in Wien I, Adr2, ab dem vor. Der MA 31 war zuvor bekannt geworden, dass diese Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom in das alleinige Eigentum des Bf. übertragen worden war. Der Geschenkgeber erhielt das lebenslange, höchstpersönliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft. Die dem vorherigen Eigentümer vorgeschrieben gewesenen Teilzahlungsbeträge waren mit Bescheid vom auf Null gestellt worden.
Dagegen erhob der Bf. mit E-Mail vom Beschwerde und brachte vor, dass der Geschenkgeber Dr. G L, und nicht der Geschenknehmer und nunmehrige Eigentümer der Liegenschaft J L, Betriebsinhaber gemäß § 7 Abs 1 lit d "Wassergebührengesetz" sei. Es werde daher beantragt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass die Teilzahlungsbeträge Herrn Dr. G L als Gebührenschuldner vorgeschrieben werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die MA 31 die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass auf Grund des Schenkungsvertrages ab dem Tag der Vertragsunterfertigung () der Bf. als Wasserabnehmer im Sinne des § 7 Abs 1 lit a WVG für die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Gebühren für den Wasseranschluss und in weiterer Folge auch für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz aufzukommen habe. Der Fruchtgenussberechtigte trete in Ansehung der gesetzlichen Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes bzw. des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes nicht an die Stelle des Eigentümers. Zur "ergänzenden Erläuterung", warum die Abgabenbehörde sowohl Dr. G L wie auch (nachfolgend) den Bf. als Wasserabnehmer im Sinne des § 7 Abs 1 lit a WVG ansehe, werde auf § 17 Abs 3 WVG hingewiesen. Demnach könne die Abgabenbehörde nur bei Wasserabnehmern gemäß § 7 Abs 1 lit b bis e WVG bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen die Wasserlieferung ohne Weiteres einstellen. Offensichtlich entspreche es nicht dem Willen des Gesetzgebers, ein Haus bzw. darin befindliche Wohnungen ohne Wasserversorgung zu belassen. Da in dem gegenständlichen Haus Personen gemeldet seien, könne ein Wasseranschluss für Wasserabnehmer iSd § 7 Abs 1 lit b bis e nicht vorliegen. Der im Haus befindliche Betrieb, die F GmbH, werde über einen eigenen Wasseranschluss mit Wasser versorgt.
Mit Vorlageantrag vom brachte der Bf. vor, dass zivilrechtlich Dr. G L alleiniger Gebühren- und Kostenschuldner sei, da er alleine den anfallenden Mietzins beziehe und nach § 512 ABGB auch verpflichtet sei, alle Verbindlichkeiten zu tragen. Die verfahrensgegenständlichen Gebühren und Kosten seien als Betriebskosten Bestandteil der von den Mietern zu zahlenden Mietzinse.
§ 7 Abs 1 WVG sehe in lit a bis e verschiedene Personen als Wasserabnehmer vor. Wasserabnehmer gemäß § lit a des § 7 Abs 1 WVG sei J L; Wasserabnehmer gemäß lit d und lit e des § 7 Abs 1 WVG sei Dr. G L. Das Gesetz sehe keine Reihenfolge vor, welcher Wasserabnehmer in einem derartigen Fall als Gebühren- und Kostenschuldner heranzuziehen sei. Folglich wäre eine Ermessensentscheidung der Behörde notwendig. Eine Ermessensentscheidung habe sich jedoch an die Grenzen des Gesetzes zu halten. Sowohl der Bf. wie auch Dr. G L würden als Wasserabnehmer in Frage kommen. Es seien weiters Billigkeit - also die "bedeutenden" Interessen der Parteien - als auch Zweckmäßigkeit - also die öffentlichen Interessen - abzuwägen. Es entspreche der Billigkeit, Herrn Dr. G L als Wasserabnehmer zu betrachten. Er habe andernfalls aufgrund zivilrechtlicher Verpflichtungen die verfahrensgegenständlichen Gebühren und Kosten dem Bf. zu ersetzen. Es könnten aber auch generell alle Vorschreibungen an beide Wasserabnehmer als Solidarschuldner gerichtet werden. Der Vorteil für die Behörde bestünde in diesem Fall darin, dass die Obsorgepflichten gemäß § 15 WVG und die Haftung für Gebührenrückstände gemäß § 25 WVG für beide gelten und eine doppelte Absicherung bestehen würde. Ebenfalls bestünden keine Bedenken wegen einer höheren Gefahr der Verletzung von Schutzbestimmungen des WVG durch Dr. G L, habe dieser doch noch nie Gesetzesübertretungen begangen und verfüge über einen hervorragenden Leumund und Ruf.
Eine Vorschreibung an den Bf. sei nicht zweckmäßiger als eine Vorschreibung an Dr. G L oder an beide. Die ergänzenden Begründungen in der BVE, warum Zweckmäßigkeit im Sinne einer Vorschreibung an den Bf. bestehe, seien unzutreffend. Die Behörde übersehe, dass die Wasserlieferung an Wasserabnehmer nach § 7 Abs 1 lit b bis e WVG einfacher als bei Wasserabnehmern gemäß § 7 Abs 1 lit a WVG eingestellt werden könnten. Es liege jedoch allein in der Hand der Behörde, ob früher eingestellt werde. Es sei daher unrichtig, dass ein geringerer Schutz der Bewohner des Hauses vorliege, weil die Behörde allein über die Inanspruchnahme dieser Kann-Bestimmung entscheide.
Der Vorlagenantrag samt Akt der belangten Behörde wurde dem Bundesfinanzgericht am (Eingangsstempel) zur Entscheidung vorgelegt. Die MA 31 wies darauf hin, dass auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage ihres Erachtens kein Spielraum für eine Ermessensentscheidung vorgelegen habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aufgrund des Vorbringens des Bf. und des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes wird folgender Sachverhalt als unzweifelhaft und unbestritten festgestellt:
Auf Grund des Schenkungsvertrages vom ist der Bf. seit diesem Zeitpunkt alleiniger Eigentümer der Liegenschaft Wien I, Adr2 (EZ 456). Dem Geschenkgeber Dr. G L steht das lebenslange, höchstpersönliche und uneingeschränkte Fruchtgenussrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu, jedoch mit der Abweichung, dass der Fruchtnießer für die Dauer des Fruchtgenusses sämtliche auf die Liegenschaft entfallenden Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie auch sämtliche Erhaltungs- und Reparaturkosten zu tragen und allenfalls dem Geschenknehmer zu ersetzen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaft einen Ertrag abwirft oder nicht.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 7. (1) Wasserversorgungsgesetz (WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960 i.d.g.F., ist Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
Gemäß § 12 Abs 1 Z1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) gilt die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG ermittelte Wasserversorgungsmenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Nach § 14 Abs 1 KKG ist ... der Wasserabnehmer (§ 7 WVG) Gebührenschuldner.
Unbestritten ist, dass der Bf. seit Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses ist; damit ist der Tatbestand des § 7 Abs 1 lit a WVG zweifelsohne erfüllt und seine Inanspruchnahme als Gebührenschuldner rechtens. Die zwischen dem Hauseigentümer und seinem Rechtsvorgänger bestehenden zivilrechtlichen Vereinbarungen vermögen den gesetzlichen Tatbestand des § 7 Abs 1 lit a WVG nicht zu beseitigen bzw. an seine Stelle zu treten.
Dem Vorbringen des Bf., dass an seiner Stelle bzw. gemeinsam mit ihm auch der Fruchtgenussberechtigte als Gebührenschuldner anzusehen sei, fehlt es hingegen an jedweder rechtlichen Grundlage. Eine Inanspruchnahme mehrerer Gläubiger als Solidarschuldner ist zufolge § 7 Abs 2 WVG nur im Falle von mehreren Miteigentümern eines Hauses vorgesehen. Rechtlich unbegründet ist auch das Vorbringen, dass der Behörde ein Ermessenspielraum zustehe, wen sie als Wasserabnehmer in Anspruch nehme. Dieser Ermessensspielraum könnte überhaupt nur entstehen, wenn es mehrere Wasserabnehmer iSd § 7 Abs 1 WVG gäbe. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Fruchtgenussberechtigte ist weder ein Betriebsinhaber noch ein sonstiger Wasserbezieher, der über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt. Die Vermietung und Verpachtung von Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten begründet keine Betriebseigenschaft.
Dass dem Fruchtgenussberechtigten die Stellung eines sonstigen Wasserbeziehers iSd § 7 Abs 1 lit e WVG zukäme, entbehrt angesichts der Gesetzesmaterialien jedweder Grundlage, ist dieser Tatbestand laut den Materialien zu LGBl. für Wien Nr. 26/2009 vom Gesetzgeber ja geschaffen worden, um eine Unterscheidung zwischen Wasserabnehmern und Wasserverbrauchern treffen zu können. Von diesem Tatbestand seien insbesondere Bundesdienststellen oder die MA 31 selbst umfasst, wenn aus einer selbstständigen Anschlussleitung für den Betrieb zB eines Denkmalbrunnens Wasser entnommen werde. Auch andere Magistratsdienststellen, Institutionen oder Unternehmen könnten Wasserbezieher sein, wenn diese über eine selbstständige Anschlussleitung zB für den Betrieb eines Trinkbrunnens in einer öffentlichen Erholungsanlage Wasser bezögen. Dass Fruchtgenussberechtigte eines im Privateigentum stehenden Hauses unter diesen Tatbestand fallen könnten, hat der Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigt.
Die vom Bf. gegen den angefochtene Bescheid vorgebrachten Argumente sind sohin rechtlich unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, wenn sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Inanspruchnahme des Bf. als Gebührenschuldner ergab sich zwingend unmittelbar aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400112.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAC-15355