Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2017, RV/7400111/2016

Wasserabnehmer bzw Wasserbezieher

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

1.)Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. G in der Beschwerdesache Dr. X L, Adr1, vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Annagasse 8, 1010 Wien , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser vom , MA 31-552444/16 betreffend Herabsetzung der Teilzahlungsbeträge für Wasser- und Abwassergebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2.) Beschluss:

Soweit die Beschwerde sich gegen den an Herrn J L ergangenen Gebührenbescheid vom richtet, wird sie gemäß  § 246 Abs 1 BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis und den Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom stellte der Magistrat der Stadt Wien, MA 31 - Wiener Wasser, die dem Beschwerdeführer (Bf.) zuvor vorläufig vorgeschrieben gewesenen vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge in der Höhe von je 1.763,79 € für Wasser- und Abwassergebühren für die Liegenschaft in Wien I, Adr2, mit Wirksamkeit vom auf Null und begründete dies damit, dass die Teilbeträge "auf Grund der Aktenlage" abzuändern seien. Mit Gebührenbescheid gleichen Datums wurden dem neuen Hauseigentümer, dem das Eigentumsrecht mit Schenkungsvertrag vom übertragen worden war, die Vorauszahlungen für Wasser- und Abwassergebühren vorgeschrieben. Dem Bf. steht gemäß dem Schenkungsvertrag das lebenslange, höchstpersönliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft zu.  

Dagegen erhob der Bf. mit E-Mail vom Beschwerde und brachte vor, dass der Geschenkgeber Dr. X L, und nicht der Geschenknehmer und nunmehrige Eigentümer der Liegenschaft J L, Betriebsinhaber gemäß § 7 Abs 1 lit d "Wassergebührengesetz" sei. Es werde daher beantragt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass die Teilzahlungsbeträge Herrn Dr. X L als Gebührenschuldner vorgeschrieben werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die MA 31 die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass mit Gebührenbescheid vom die Teilzahlungen für die Fälligkeiten , , und in der Höhe von jeweils 1763,79 € festgesetzt worden seien. Dieser Gebührenbescheid sei dem Bf. zugegangen. Im Juni 2016 sei der Behörde bekannt geworden, dass Eigentümer der gg. Liegenschaft auf Grund eines Schenkungsvertrages bereits seit Herr J L sei. Die bis dahin bereits fällig gewesene Teilzahlung für die Fälligkeit sei daher mit dem angefochtenen Bescheid vom , Zl. MA 31 – 0440052/2016, auf 0,00 € herabsetzt und das daraus resultierende Guthaben auf das Gebührenkonto des Bf. überwiesen worden. Auf Grund des Schenkungsvertrages sei ab dem Tag der Vertragsunterfertigung () der Geschenknehmer als Wasserabnehmer im Sinne des § 7 Abs 1 lit a WVG anzusehen und habe für die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Gebühren für den Wasseranschluss und in weiterer Folge auch für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz aufzukommen. Der Fruchtgenussberechtigte trete in Ansehung der gesetzlichen Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes bzw. des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes nicht an die Stelle des Eigentümers. Zur "ergänzenden Erläuterung", warum die Abgabenbehörde sowohl den Bf. wie auch (nachfolgend) den Geschenknehmer als Wasserabnehmer im Sinne des § 7 Abs 1 lit a WVG ansehe, werde auf § 17 Abs 3 WVG hingewiesen. Demnach könne die Abgabenbehörde nur bei Wasserabnehmern gemäß § 7 Abs 1 lit b bis e WVG bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen die Wasserlieferung ohne Weiteres einstellen. Offensichtlich entspreche es nicht dem Willen des Gesetzgebers, ein Haus bzw. darin befindliche Wohnungen ohne Wasserversorgung zu belassen. Da in dem gegenständlichen Haus Personen gemeldet seien, könne ein Wasseranschluss für Wasserabnehmer iSd § 7 Abs 1 lit b bis e nicht vorliegen. Der im Haus befindliche Betrieb, die F GmbH, werde über einen eigenen Wasseranschluss mit Wasser versorgt.

Mit Vorlageantrag vom brachte der Bf. vor, dass zivilrechtlich er alleiniger Gebühren- und Kostenschuldner sei, da er alleine den anfallenden Mietzins beziehe und nach § 512 ABGB auch verpflichtet sei, alle Verbindlichkeiten zu tragen. Die verfahrensgegenständlichen Gebühren und Kosten seien als Betriebskosten Bestandteil der von den Mietern zu zahlenden Mietzinse.

§ 7 Abs 1 WVG sehe in lit a bis e verschiedene Personen als Wasserabnehmer vor. Wasserabnehmer gemäß § lit a des § 7 Abs 1 WVG sei J L; Wasserabnehmer gemäß lit d und lit e des § 7 Abs 1 WV G sei der Bf. Das Gesetz sehe keine Reihenfolge vor, welcher Wasserabnehmer in einem derartigen Fall als Gebühren- und Kostenschuldner heranzuziehen sei. Folglich wäre eine Ermessensentscheidung der Behörde notwendig. Eine Ermessensentscheidung habe sich jedoch an die Grenzen des Gesetzes zu halten. Sowohl J L wie auch der Bf. würden als Wasserabnehmer in Frage kommen. Es seien weiters Billigkeit - also die "bedeutenden" Interessen der Parteien - als auch Zweckmäßigkeit - also die öffentlichen Interessen - abzuwägen. Es entspreche der Billigkeit, den Bf. als Wasserabnehmer zu betrachten. Er habe andernfalls aufgrund zivilrechtlicher Verpflichtungen die verfahrensgegenständlichen Gebühren und Kosten dem Hauseigentümer zu ersetzen. Es könnten aber auch generell alle Vorschreibungen an beide Wasserabnehmer als Solidarschuldner gerichtet werden. Der Vorteil für die Behörde bestünde in diesem Fall darin, dass die Obsorgepflichten gemäß § 15 WVG und die Haftung für Gebührenrückstände gemäß § 25 WVG für beide gelten und eine doppelte Absicherung bestehen würde. Ebenfalls bestünden keine Bedenken wegen einer höheren Gefahr der Verletzung von Schutzbestimmungen des WVG durch den Bf., habe dieser doch noch nie Gesetzesübertretungen begangen und verfüge über einen hervorragenden Leumund und Ruf.

Eine Vorschreibung an den Hauseigentümer sei nicht zweckmäßiger als eine Vorschreibung an den Bf. oder an beide. Die ergänzenden Begründungen in der BVE, warum Zweckmäßigkeit im Sinne einer Vorschreibung an den Hauseigentümer bestehe, seien unzutreffend. Die Behörde übersehe, dass die Wasserlieferung an Wasserabnehmer nach § 7 Abs 1 lit b bis e WVG einfacher als bei Wasserabnehmern gemäß § 7 Abs 1 lit a WVG eingestellt werden könnten. Es liege jedoch allein in der Hand der Behörde, ob früher eingestellt werde. Es sei daher unrichtig, dass ein geringerer Schutz der Bewohner des Hauses vorliege, weil die Behörde allein über die Inanspruchnahme dieser Kann-Bestimmung entscheide.

Der Vorlagenantrag samt Akt der belangten Behörde wurde dem Bundesfinanzgericht am (Eingangsstempel) zur Entscheidung vorgelegt. Die MA 31 wies darauf hin, dass auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage ihres Erachtens kein Spielraum für eine Ermessensentscheidung vorgelegen habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aufgrund des Vorbringens des Bf. und des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes wird folgender Sachverhalt als unzweifelhaft und unbestritten festgestellt:

Auf Grund des Schenkungsvertrages vom ist J L seit diesem Zeitpunkt alleiniger Eigentümer der Liegenschaft Wien I, Adr2 (EZ 456). Dem Geschenkgeber Dr. X L (Bf.) steht das lebenslange, höchstpersönliche und uneingeschränkte Fruchtgenussrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu, jedoch mit der Abweichung, dass der Fruchtnießer für die Dauer des Fruchtgenusses sämtliche auf die Liegenschaft entfallenden Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie auch sämtliche Erhaltungs- und Reparaturkosten zu tragen und allenfalls dem Geschenknehmer zu ersetzen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaft einen Ertrag abwirft oder nicht.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 7. (1) Wasserversorgungsgesetz (WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960 i.d.g.F., ist Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

Gemäß § 12 Abs 1 Z1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) gilt die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG ermittelte Wasserversorgungsmenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Nach § 14 Abs 1 KKG ist ... der Wasserabnehmer (§ 7 WVG) Gebührenschuldner.

Unbestritten ist, dass der Bf. seit nicht mehr Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses ist; damit ist der Tatbestand des § 7 Abs 1 lit a WVG durch ihn nicht mehr erfüllt und seine Inanspruchnahme als Gebührenschuldner nicht mehr rechtens. Die zwischen dem nunmehrigen Hauseigentümer und seinem Rechtsvorgänger bestehenden zivilrechtlichen Vereinbarungen  vermögen den gesetzlichen Tatbestand des § 7 Abs 1 lit a WVG nicht zu beseitigen bzw. an seine Stelle zu treten.

§ 23 WVG regelt die Fälligkeit der Gebühren und Kosten. Gemäß § 23 Abs1 WVG wird die Wasserbezugsgebühr nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs 3) festgesetzt. Eine Festsetzung von Teilzahlungsbeträgen kann jedoch immer nur den Gebührenschuldner als Adressaten haben und muss bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners entsprechend angepasst werden. Da der Bf. seit nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft ist, hat die MA 31 ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, dass eine Wechsel in der Person des Wasserabnehmers stattgefunden hatte, die vorläufig vorgeschriebenen Vorauszahlungen entsprechend korrigiert und für den Bf. auf Null gesetzt.

Dem Bf. kommt eine Beschwerdeberechtigung nur hinsichtlich des an ihn ergangenen Teilzahlungsbescheides vom zu. Hinsichtlich des an den neuen Hauseigentümer ergangenen Gebührenbescheides vom kommt dem Bf. hingegen keine Beschwerdeberechtigung zu, da er nicht Partei dieses Festsetzungsverfahrens war. Die diesbezüglichen Einwendungen sind sohin im Beschwerdeverfahren unbeachtlich und waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Trotzdem sei darauf verwiesen, dass es dem Vorbringen, dass an Stelle  des Hauseigentümers bzw. gemeinsam mit ihm auch der Fruchtgenussberechtigte als Gebührenschuldner anzusehen sei,  auch im Falle der prozessualen Zulässigkeit jedenfalls an jedweder rechtlichen Grundlage mangelte. Eine Inanspruchnahme mehrerer Gläubiger als Solidarschuldner ist zufolge § 7 Abs 2 WVG nur im Falle von mehreren Miteigentümern eines Hauses vorgesehen. Rechtlich unbegründet ist auch das Vorbringen, dass der Behörde ein Ermessenspielraum zustehe, wen sie als Wasserabnehmer in Anspruch nehme. Dieser Ermessensspielraum könnte überhaupt nur entstehen, wenn es mehrere Wasserabnehmer iSd § 7 Abs 1 WVG gäbe. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Fruchtgenussberechtigte ist weder ein Betriebsinhaber noch ein sonstiger Wasserbezieher, der über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt. Die Vermietung und Verpachtung von Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten begründet keine Betriebseigenschaft iSd § 7 Abs 1 lit d.

Dass dem Bf. die Stellung eines sonstigen Wasserbeziehers iSd § 7 Abs 1 lit e WVG zukäme, entbehrt angesichts der Gesetzesmaterialien jedweder Grundlage, ist dieser Tatbestand laut den Materialien zu LGBL. für Wien Nr. 26/2009 vom Gesetzgeber ja geschaffen worden, um eine Unterscheidung zwischen Wasserabnehmern und Wasserverbrauchern treffen zu können. Von diesem Tatbestand seien insbesondere Bundesdienststellen oder die MA 31 selbst umfasst, wenn aus einer selbstständigen Anschlussleitung für den Betrieb zB eines Denkmalbrunnens Wasser entnommen werde. Auch andere Magistratsdienststellen, Institutionen oder Unternehmen könnten Wasserbezieher sein, wenn diese über eine selbstständige Anschlussleitung zB für den Betrieb eines Trinkbrunnens in einer öffentlichen Erholungsanlage Wasser bezögen. Dass Fruchtgenussberechtigte eines im Privateigentum stehenden Hauses unter diesen Tatbestand fallen könnten, hat der Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigt. Selbst wenn daher das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zulässig gewesen wäre, hätte es dem Rechtsstandpunkt des Bf. dennoch nicht zum Erfolg verhelfen können.

Die vom Bf. gegen den angefochtene Bescheid vorgebrachten Argumente sind sohin rechtlich unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, wenn sie  nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass die dem Bf. vorgeschriebenen Teilzahlungsbeträge anzupassen waren, da er nicht mehr als Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen war, ergab sich zwingend unmittelbar aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Hinsichtlich des vom Bf. ebenfalls bekämpften an J L gerichteten Gebührenbescheides vom ist darauf hinzuweisen, dass es  der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ) entspricht, dass ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400111.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at