Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.08.2017, RV/2100388/2012

Unternehmereigenschaft einer "Domizilgesellschaft"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache AG, vertreten durch Burkert Dr. & Michael Hason, Steuerberatung KG, 1020 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Graz-Stadt vom , betreffend Festsetzung Umsatzsteuer 4/2011 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer 4/2011 wird mit –458,60 Euro festgesetzt

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, die AG, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.

Am reichte die Bf. eine UVA für den Monat April 2011 ein, in der sie steuerpflichtige Umsätze iHv 77.024,23 Euro und Vorsteuern iHv 25.600 Euro erklärte.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für den Monat April 2011 mit 7.702,42 Euro fest. Im Festsetzungsbescheid hat das Finanzamt weder steuerbare Umsätze noch Vorsteuern angesetzt, die Umsatzsteuer jedoch aufgrund der Inrechnungsstellung gem. § 11 Abs 14 UStG 1994 vorgeschrieben.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Bf. eine „Domizilgesellschaft“ sei: Die Präsidentin der Bf. sei dieselbe Person wie die Geschäftsführerin der GmbH, beide Firmen werden vom selben Steuerberater vertreten und die Vizepräsidentin führe ein Einzelunternehmen, das Domizil- und Sekretariatsdienstleistungen ausführe.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bf. aus, dass sie gar keine Domizilgesellschaft sein könne, da diese in der Schweiz nicht als Mehrwertsteuerpflichtige behandelt werden und beantragte eine antragsgemäße Vorschreibung.

Die Berufung wurde mit der Begründung abgewiesen, die Bf. habe keine weiteren Beweise für ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz vorgebracht. Da an der angegebenen Adresse weitere 18 Firmen ansässig sind gehe man in freier Beweiswürdigung davon aus, dass in der Straße kein Unternehmen der Bf. betrieben werde.

Im Vorlageantrag wiederholte die Bf. ihr Vorbringen und verwies auf ein Schreiben des Schweizer Finanzamtes über die Umsatzsteuerpflicht (gemeint ist wohl die Bescheinigung über die Eintragung im Register der Steuerpflichtigen aus dem Jahr 2008?), eine Anfragebeantwortung des BMF an die WKO und die Abfragemöglichkeit der UID Schweiz.

Eine Nachschau bei der Bf. betr. das Jahr 2009 habe auch keine Hinweise auf eine Sitzgesellschaft gebracht.

Nicht zuletzt dürfe nicht vergessen werden, dass eine Domizilgesellschaft nach Schweizer Recht nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werde.

Die Bf. legte auf einen Vorhalt des BFG mit Schreiben vom den Mietvertrag für das Büro in der Straße sowie den Handeslregisterauszug und den Dienstvertrag von Frau A samt Sozialversicherungsausweis vor.

Ebenfalls vorgelegt wurden Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen betr. den An- und Verkauf von Waren. Diesen Rechnungen zufolge wurde im Februar (1 Rechnung) Ware um 24.323,20 Euro verkauft und im April (3 Rechnungen) um 251.413,98 Euro. Davon wurde jedoch nur eine Rechnung iHv 77.024,22 Euro erklärt.

In einem weiteren Vorhalt des BFG wurde die Bf. damit konfrontiert, dass die Umsätze laut vorgelegter Ausgangsrechnungen nicht erklärt wurden.

Dies erklärte die Bf. damit, dass die Umsätze in anderen Voranmeldungszeiträumen erfasst und erklärt wurden.

Zum Beweis legte die Bf. die Jahreserklärung 2011 vor, in der sämtliche Umsätze erfasst worden seien und erklärte ausdrücklich, dass ihre Abnehmer keine Umsatzsteuer gem. § 27 Abs 4 UStG 1994 an das Finanzamt Graz-Stadt bezahlt hätten.

Rechtslage

§ 2 UStG 1994:

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(…)

Das BFG hat erwogen

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs 1 UStG 1994) bzw. gilt nach der Diktion der MwSt-RL als (Mehrwert)steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt (Art 9 Abs 1 MwSt-RL). Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt dabei besonders die Tätigkeiten eines Händlers (Art 9 Abs 2 MwSt-RL).

Fest steht, dass die Bf. Liefergeschäfte mit fremden Unternehmern abgeschlossen hat. Fest steht auch, dass die gehandelten Waren tatsächlich existieren, eingekauft und an österreichische Abnehmer veräußert wurden.

Soweit das Finanzamt feststellt, dass die Bf. kein Unternehmer sei, weil sie ihre berufliche Tätigkeit nicht an der angegebenen Adresse in der Schweiz ausübe, ist ihm entgegen zu halten, dass eine solche Beurteilung nur im Falle von Missbrauch geboten ist (vgl beispielsweise ).

Im Beschwerdefall mag die wirtschaftliche Tätigkeit der Bf. (auch) an einem anderen Ort ausgeübt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bf. nicht Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 ist.

Aufgrund der vorgelegten Ausgangsrechnungen ergibt sich weiters, dass im Monat April 2011 Umsätze iHv insgesamt 251.413,98 Euro erzielt wurden. Diesen stehen Vorsteuern in der erklärten Höhe von 25.600 Euro gegenüber. Die Umsatzsteuer 4/2011 wird daher mit – 458,60 Euro festgesetzt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100388.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at