Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.08.2017, RV/2100760/2017

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung trotz Vorliegens eines Wiedereinsetzungsantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Haftung gemäß § 11 BAO beschlossen:

Der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (=Bf.) für Abgabenschuldigkeiten der X-GmbH in Höhe von 12.780,81 Euro gemäß § 11 BAO zur Haftung herangezogen.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. Beschwerde gegen den Haftungsbescheid ein.

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom insoweit statt, als sie sich gegen die Inanspruchnahme zur Haftung für die Säumniszuschläge 2012, 2013 und 2014 in Gesamthöhe von 182,18 Euro richtete.

Die Haftungssumme wurde somit auf 12.598,53 Euro herabgesetzt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. zu Handen seines Rechtsvertreters laut Zustellnachweis am zugestellt.

In der Folge stellte der Bf. mit Eingabe vom , bei der Post aufgegeben am , einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor.

Da Bundesfinanzgericht teilte dem Bf. mit Vorhalt vom mit, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Bf. am zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages sei folglich am abgelaufen.

Der Vorlageantrag wurde aber erst am bei der Post aufgegeben und sei daher als verspätet zurückzuweisen.

Dem Bf. wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Vorhalt wurde dem Bf. laut Zustellnachweis am zugestellt.

Mit Mail vom übermittelte der Bf. dem Bundesfinanzgericht im Anhang eine Kopie eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages an das Finanzamt.

Rechtslage

§ 260 Abs. 1 BAO
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 264 Abs. 1 BAO
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
………………………………………………………………………………………………………..

§ 264 Abs. 4 BAO

Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

…………………………………………………………………………………………………………
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung)

§ 278 Abs. 1 lit. aBAO
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
…………………………………………………………………………………………………..

Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes

Im Beschwerdefall ist es unbestritten, dass der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerdesache durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO nicht wie im Gesetz vorgesehen, innerhalb eines Monates gestellt wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am zugestellt. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages ist am abgelaufen.

Der Vorlageantrag wurde erst am bei der Post aufgegeben.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen.

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO hat die Zurückweisung mit Beschluss zu erfolgen.

Die Bf. brachte nunmehr beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages ein.
Über diesen Antrag hat das Finanzamt zu entscheiden und wurde bislang darüber noch nicht entschieden.

Nach der Rechtsprechung steht der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen (, verstärkter Senat; , , , anders: ).

Wird nach Zurückweisung der Beschwerde dem die Beschwerdefrist betreffenden Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, so ergibt sich aus § 310 Abs. 3, dass hiedurch der Zurückweisungsbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird (eine ausdrückliche Aufhebung etwa gemäß § 295 Abs. 3 ist somit entbehrlich; sie würde ins Leere gehen, siehe Ritz, BAO Kommentar, 5. Auflage, Verlag Linde, § 260 Tz. 22).

Im Erkenntnis 85/02/0251 brachte der Verwaltungsgerichtshof klar zum Ausdruck, dass der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsansicht festhält, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (Hinweis auf 2583, 2623/76; , 0068).

Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Umso weniger besteht ein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (siehe § 310 Abs. 3 BAO).

Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die gegenständliche Entscheidung ist ein Formalbeschluss, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung  gemäß § 274 Abs. 5 iV. Abs. 3 BAO  abgesehen werde konnte.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Entsprechend den oa. Erkenntnissen des VwGH hat dieser einheitlich, bis auf eine Ausnahme, sogar im verstärkten Senat klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückweisung vor Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zulässig bzw. sogar geboten ist. Die Rechtsfrage ist daher nach ho. Ansicht gelöst und bedarf keiner weiteren Klärung durch den VwGH. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100760.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at