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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.09.2017, RS/7100085/2017

Entscheidungspflicht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend

1) die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bezüglich Einkommensteuerbescheid 2013

2) den Vorlageantrag bezüglich Einkommensteuerbescheid 2014

beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Nach Lage der Akten tragen der Einkommensteuerbescheid 2013 das Datum und der Einkommensteuerbescheid 2014 das Datum . Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom  gem. § 303 Abs.1 BAO  auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom abgeschlossenen Verfahrens, abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 als zurückgenommen erklärt.

Mit Beschluss vom wurde dem Beschwerdeführer gem. § 85 BAO die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht, vom BFG aufgetragen.

Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer u.a. ein Schreiben vom  vor, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine Bescheidbeschwerde bzw. einen Vorlageantrag zum Einkommensteuerbescheid 2013 bzw. zum Einkommensteuerbescheid 2014 handelt.

Dieses Schreiben wurden dem Finanzamt übermittelt. Mit Mail vom teilte das Finanzamt mit, dass ein diesbezügliches Schreiben beim Finanzamt jedenfalls nicht eingelangt sei.

Mit Beschluss vom wurde dem Finanzamt aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt mit, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde betreffend die Bescheidbeschwerde zum Einkommensteuerbescheid 2013 und den Vorlageantrag zum Einkommensteuerbescheid 2014 nicht vorliege, zumal das diesbezügliche Schreiben vom beim Finanzamt nicht eingelangt sei.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig. Über den Umstand, dass das Schreiben vom nicht beim Finanzamt eingelangt ist, wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.

Rechtslage

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zu Verpflichtung ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.

Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht ().

Erwägungen

1) Was die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 betrifft, so ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keiner Frist unterliegt. Sie besteht nach § 85a ohne unnötigen Aufschub. Bei Verletzung der Entscheidungspflicht kommt nach Maßgabe § 284 eine Säumnisbeschwerde in Betracht (s. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 262 Rz 4). Das Finanzamt hat bereits mit Mail vom und mit Schreiben vom mitgeteilt, dass das Schreiben vom nicht eingelangt ist. Somit bestand für das Finanzamt auch keine Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und es lag keine Säumnis vor.

Ob die Beschwerde beim Finanzamt rechtzeitig eingelangt ist, wird allenfalls in einem Verfahren gem. § 308 BAO zu klären sein. Zudem kann sich die Beschwerde vom zeitlichen Aspekt her wohl nur gegen den Bescheid vom richten, mit dem der Antrag vom  gem. § 303 Abs.1 BAO  auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen wurde.

2) Verabsäumt es die Abgabenbehörde einem Vorlageantrag nachzukommen, so ist es dennoch nicht zulässig, eine Beschwerde wegen Säumnis nach § 284 BAO zu erheben, da die Abgabenbehörde lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. Fellner/Pepperkorn in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner, Abgabeverfahren § 265 BAO, Anm. 1 und ). Auch hier gilt es anzumerken, dass das Schreiben vom beim Finanzamt nicht einmal eingelangt ist.

Zulässigkeit einer Revision

Der VwGH  hat zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 311 BAO idF vor BGBl I 2013/14 (Devolutionsantrag) ausgesprochen, dass ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, als unzulässig zurückzuweisen ist (). Diese höchstgerichtliche Klarstellung gilt auch für die Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO idF BGBl I 2013/14 (vgl. ). Aufgrund vorhandener einheitlicher Rechtsprechung des VwGH ist die Revision somit nicht zulässig. Was den Vorlageantrag betrifft, so wurde dafür zudem das Instrument der Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 4 BAO) geschaffen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100085.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at