Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.09.2017, RV/7103253/2017

Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Einbringung des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_des_BFG über die Beschwerde des Bf, Adresse_1, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom  wird gemäß § 264 Abs 4 lit e der Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO und § 278 Abs 1 li a BAO als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Verfahren vor dem Finanzamt (FA)

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt (FA) die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor. Als Sachverhalt gab des FA bekannt, dass auf dem Lohnzettel des damaligen Arbeitgebers für das Jahr 2015 ein Freibetrag in Höhe von 3.185,17 € ausgewiesen gewesen sei. Dieser habe eine Abgabennachforderung beim Einkommensteuerbescheid 2015 in Höhe von 1.160 € zur Folge gehabt. Als Beweismittel wurde der dem Steuerbescheid angeschlossene Lohnzettel übermittelt.
Das FA beantragte, den Vorlageantrag zurückzuweisen, da die Beschwerdevorentscheidung am elektronisch zugestellt (Databox) und der Vorlageantrag vom daher verspätet eingebracht wurde.

B) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG)

1. Ermittlungsverfahren

Mit Vorhalt vom brachte das BFG dem Bf den bisher aus den Akten des Finanzamtes bekannten Sachverhalt wie folgt zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, die ergänzenden Fragen zu beantworten und geeignete Beweismittel vorzulegen:

„I) Bisher bekannter Sachverhalt

Das FA hat mit Einkommensteuerbescheid 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) vom eine Nachforderung in Höhe von 1.160,00 Euro festgesetzt. Dieser Bescheid wurde elektronisch zugestellt. Im Signaturblock ist folgende Angabe ersichtlich:

"Datum/Zeit: 2016-02-04T22:24:12+01;00". Die elektronische Zustellung erfolgte also am .

Dagegen haben Sie am (also innerhalb eines Monats und damit rechtzeitig) ebenfalls auf elektronischem Weg Beschwerde erhoben.

Mit am über die Databox (FinanzOnline) an Sie zugestellter Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BVE wurde elektronisch erstellt und ist wie folgt signiert:

BMF | Prüfhinweis Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://amtssignatur.brz.gv.at/BUNDESMINTSTERIUM FÜR FINANZEN

Datum/Zeit 2016-09-07T18:49:27+02:00

Unterzeichner Finanzamt 1_2_3

Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02pO=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elekfr. Datenverkehr Gmt)HlC=AT

Serien-Nr. 985684

Dokumentenhinweis: Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile „Datum/Zeit“ erfolgen präzise Angaben, welche - wie dem Gericht durch eine generelle Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen bekannt - folgende Bedeutung haben:

Dieser „Zeitstempel“ gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox kann nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Wann das Einbringen des Bescheides in die Databox tatsächlich erfolgt, hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.

Die Angabe in der rechten Spalte der Zeile „Datum/Zeit 2016-09-07T18:49:27+02:00“ ist wie folgt zu lesen:

„2016-09-07“ gibt den Tag an (=)

„T18:49:27“ gibt sekundengenau die Uhrzeit an (=18 Uhr 49 Minuten und 27 Sekunden). Es handelt sich um die „Ortszeit“, also österreichische Sommerzeit.

„+02:00“ bedeutet GMT plus 2, also „österreichische Sommerzeit“. Diese Angabe hat im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung, relevant ist die Angabe der „Ortszeit“ (im Bescheid also die Angabe „T18:49:27“.

Das im Bescheidkopf angeführte Bescheiddatum „“) ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.

Im gegenständlichen Fall, ist der im „Zeitstempel“ angegebene Tag - also der - als jener Tag zu anzusehen, an welchem der Bescheid in die Databox eingebracht wurde.

Die Zustellung eines Bescheides erfolgt mit der Einbringung der Daten in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. -F/13).

Somit gelangte die BVE vom noch am selben Tag in Ihren elektronischen  Verfügungsbereich. Ab diesem Zeitpunkt  gilt dieser Bescheid als zugestellt. Die (gemäß § 264 Abs 1 BAO) einmonatige Frist zur Erhebung eines Vorlagenantrages endete somit spätestens am Freitag, den . Eine verspätete Einsichtnahme geht zu Lasten des Beschwerdeführers (Bf). Der Einwand, dass dem Bf. eine laufende Nachschau in die Databox nicht zugemutet werden könne, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Die Einbringung des gegenständlichen Vorlageantrages am war somit offensichtlich verspätet.

Gemäß § 260 Abs 1 litb in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit e BAO ist ein Vorlageantrag zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Es ist daher beabsichtigt, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.

II) Fragen

1) Ist der oben unter Punkt I) dargestellte Sachverhalt richtig dargestellt?

Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme!

2) Nach dem vorliegenden Akteninhalt ist davon auszugehen, dass Sie im Zeitraum des Jahres 2016 (betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2015) die Zustimmung zur elektronischen Zustellung erteilt hatten. Ist diese Annahme richtig?

3) Waren Sie im Zeitraum von bis zur Einbringung des Vorlageantrages () vorübergehend von der Abgabestelle abwesend? Sollte das der Fall sein, werden Sie um Beibringung geeigneter Beweismittel ersucht.

III) Anmerkung des Bundesfinanzgerichts

Ihr Arbeitgeber hat für das Jahr 2015 dem FA einen Lohnzettel übermittelt, aus welchem ersichtlich ist, dass bei der Lohnverrechnung ein Freibetrag iHv 3.185,17 € berücksichtigt wurde (siehe Beilage). Gemäß § 41 Abs 1 Z 4 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs 1 EStG bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. ("Pflichtveranlagungsgrund")

Aufgrund der Tatsache, dass bei der Lohnverrechnung ein Freibetrag iHv 3.185,17 € berücksichtigt wurde, liegt offensichtlich ein "Pflichtveranlagungsgrund" (siehe oben) vor. Der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung könnte daher in diesem Fall nicht zurückgenommen werden.“
Als Beilage wurde der Lohnzettel für das Jahr 2015 beigefügt.

Dieser Vorhalt wurde mit Rückschein durch Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist am wirksam zugestellt. Die Sendung wurde nach Ablauf der Abholfrist nicht durch die Post an das BFG zurückgesandt und somit durch den Bf behoben .
Der Bf beantwortete den Vorhalt nicht.

2. Festgestellter Sachverhalt

Dem gegenständlichen Beschluss wird der im Vorhalt vom dargestellte Sachverhalt zu Grunde gelegt.

3. Beweiswürdigung:

Der Bf hat den im Vorhalt vom ausführlich dargestellten Sachverhalt nicht bestritten. Er hatte auch Gelegenheit, zur Frage Stellung zu nehmen, ob er im Zeitraum von bis zur Einbringung des Vorlageantrages () vorübergehend von der Abgabestelle abwesend war. Da der Bf hierzu bis dato weder gegen den beschriebenen Sachverhalt Einwendungen erhoben, noch sonst eine Stellungnahme eingebracht hat, ist der im Vorhalt vom dargestellte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.

4. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

4.1 Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 260 Abs 1 litb in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit e BAO ist ein Vorlageantrag zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

§ 97 Abs 3 BAO normiert: An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs 3 zweiter Satz BAO.

Nach § 5b Abs 1 Finanz-Online-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in Finanz-Online eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

4.2 Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. -F/13). Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides ist irrelevant.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 dem Bf am in die Databox seines Finanz-Online-Kontos zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher am (Freitag).

Der gegenständliche Vorlageantrag wurde vom Bf erst am eingebracht und war somit verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zulässigkeit der Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der Bestimmung des § 264 Abs 4 lit e der Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO und § 278 Abs 1 li a BAO ist die Zurückweisung eines Vorlageantrages mit Beschluss als unmittelbare Rechtsfolge festgelegt, wenn der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht wurde. Dies ist im vorliegenden Fall, wie oben dargestellt, gegeben.
Daher liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist somit nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103253.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at