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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2017, RV/7103132/2015

Erhöhte Familienbeihilfe – keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache F.M., Anschr., vertreten durch den Sachwalter-X, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der am xy1979 geborene Beschwerdeführer stellte im Weg seines Sachwalters am einen Eigenantrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Begründend führte er aus, er leide an Schizophrenie und einer Psychose.

Aufgrund dieses Antrages holte die Abgabenbehörde vom Bundessozialamt ein ärztliches Sachverständigengutachten ein.

In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom wird Folgendes festgehalten:

“Betr.: F.M.
Vers. Nr.: xy
Untersuchung am: 2013-08-07 13:24 im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch: Pass

Anamnese:
Suchtanamnese: ab 17. Lj. Alkoholkonsum am Wochenende; ab 20. Lj. THC, Kokain, Speed, LSD, Ecstasy, ab 21. Lj. Heroin. 4xige stat. Entzüge - zuletzt 2007/08 im grünen Kreis (nach gerichtlicher Weisung), seither clean. Fallweise noch gel. Alkoholkonsum. Ausbildung: Schneiderlehre mit LAP, 1995-98 Beschäftigung als Schneider, seit ca. 2008 in Beschäftigungstherapie und WG der Caritas Lanzendorf. Stationäre Aufenthalte wegen psychotischer Symptomatik, mehrfach - zuletzt KH Baden 7/2013. SA: in fam. Umfeld mit Suchtverhalten aufgewachsen. Im 9. Lj. Wechsel in allg. Sonderschule.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pantoloc, Truxal 15mg 3x1, Zyprexa 15mg 2x1, Lamotrigin 50mg 2x1, Nozinan 50mg 4x1, Temesta 1mg 3x1, Dominal f. 80mg abds., Risperdal consta 14 tägig (seit ca. 2006); regelm. psychiatrische Betreuung, Psychotherapie alle 1-2 Wochen

Untersuchungsbefund:
regelrecht

Status psychicus / Entwicklungsstand:
seit 11/2008 besachwaltet, dzt. von Frau NN.; psychisch gering belastbar, latente produktive Symptomatik mit Stimmenhören, Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt nicht möglich, Auffassung und Konzentration etwas vermindert, verlässt kaum die Wohnung, Schlaf mit Medikation, rezidiv. Selbstverletzungen

Relevante vorgelegte Befunde:
2008-11-05 PSYCHIATRIE/BADEN
chron. paranoide Schizophrenie, Z.n. multiplem Substanzgebrauch

Diagnose(n):
chron. paranoide Schizophrenie; Z.n. Polytoxicomanie
Richtsatzposition: 030702 Gdb: 070% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
Oberer Rahmensatz, da langjährige Anamnese

Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2008-11-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
seit 11/2008 (klin. relevanter vorliegender Befund, sowie Beginn der Besachwaltung und Beschäftigungstherapie)

erstellt am 2013-11-27 von B.S.
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2013-11-28
Leitender Arzt: F.W.“

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag ab November 2008 als unbegründet ab.

In der Bescheidbegründung zitierte die Abgabenbehörde die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967.

Gegen diesen Bescheid brachte der Sachwalter mit Schreiben vom Berufung (nunmehr Beschwerde) ein.

In der Rechtsmittelschrift führt er aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Minderbegabung und der Entwicklungsgeschichte nicht in der Lage gewesen, sich dauerhaft selbst zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe die Sonderschule in Wien Donaustadt besucht und sei in einem von körperlicher und psychischer Gewalt dominierten Umfeld aufgewachsen. In der Familie sei Alkoholmissbrauch und Misshandlung an der Tagesordnung gewesen. Geprägt von diesen Erlebnissen habe er schon als Jugendlicher begonnen exzessiv Alkohol zu konsumieren, dies zunächst nur an Wochenenden. Die Lehre habe er so recht und schlecht absolviert, hätte jedoch seinen Arbeitsplatz auf Grund des mittlerweile erweiterten Drogenkonsums nicht aufrecht erhalten können. Auch beim Bundesheer sei es zu psychischen Auffälligkeiten gekommen. Als er aus der elterlichen Wohnung geworfen worden sei, habe sein psychischer, sozialer und finanzieller Abstieg extrem fortzuschreiten begonnen. Nach dem Präsenzdienst habe er zwar versucht einen Arbeitsplatz zu finden und zu erhalten, durch seine Drogensucht sei ihm dies jedoch ständig misslungen. Er habe sich immer mehr verschuldet und habe daraufhin begonnen harte Drogen zu konsumieren und auch damit zu handeln. Dies habe zum Verlust seiner Arbeit, seiner Wohnung und durch Verurteilungen auch seiner Freiheit geführt. Seine Drogenexperimente hätten zu einer dauerhaften Psychose geführt, sodass er mittlerweile nicht mehr ohne fremde Hilfe leben könne und in einer betreuten Einrichtung hätte untergebracht werden müssen. Er sei durch seine Intelligenzminderung und seine Kindheitsgeschichte nicht in der Lage gewesen, dauerhaft ein selbständiges Leben zu führen.

Im Hinblick auf die eingebrachte Beschwerde ersuchte die Abgabenbehörde das Bundessozialamt um die Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens.

In dem fachärztlichen Gutachten vom heißt es:

“Betr.: F.M.
Vers. Nr.: xy

Untersuchung am: 2014-04-23 10:25 Ordination
Identität nachgewiesen durch: öst. Reisepass

Anamnese:
Im Zuge der Berufung wurden Befunde nachgereicht, welche psychische Auffälligkeiten ab dem Jahre 1986 dokumentieren. Nach Sonderschulbesuch, Hauptschulabschluss und Lehre zum Herrenkleidermacher (abgeschlossen), Präsenzdienst mit Verlegung in den Arbeitsdienst nach Drogenkonsum und vermehrtem Alkoholabusus. Für kurze Zeit noch beim Lehrherren eine Anstellung bekommen (2 Monate), anschließend nach tageweise Arbeiten bei Fast Food Ketten, Bewachung. Straffälligkeiten (Fußgänger niedergeschlagen; Betrug) mit Verurteilungen und "Therapie statt Strafe“ (§ 39). Erster Aufenthalt im KH Y (Aggressionstherapie) lt. eigenen Angaben im Jahr 2002 (Weisung des Richters), erneut zwei Jahre später. Betreuung in der Drogeneinrichtung A um das Jahr 2000 nach einer Körperverletzung mit einem Messer. Betreuung beim Grünen Kreis ab etwa 2006; besachwaltet seit etwa 2008, I-Pension Bezug, betreutes Wohnen, Werkstätte.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Temesta 2mg/d, Truxal 45mg/d, Zyprexa 30mg, Lamotrigin 100mg, Nozinan 100mg, Dominal fte 80, Risperdal 100mg alle 14d i.m

Untersuchungsbefund:
kein lokales Defizit

Status psychicus / Entwicklungsstand:
Stimmung indifferent, wenig affizierbar. Zeitweise Ein und Durchschlafstörungen. Antrieb herabgesetzt. Denktempo und -flexibilität beeinträchtigt. In der Auffassungsgabe etwas verzögert. Sozialer Rückzug explorierbar.

Relevante vorgelegte Befunde:
1986-10-27 SCHULPSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN
intellektuell grenzwertig begabt; psychische Defizite, Verhaltensprobleme
1988-01-27 SCHULPSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN
intellektuell an der unteren Grenze; massive Teilleistungsschwächen
1988-05-25 SCHULPSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN
Verschlechterung gegenüber dem Vorbefund. In der Regelschule überfordert. Sonderschule wird empfohlen

1988-07-21 STADTSCHULRAT FÜR WIEN
Voraussetzungen für den Besuch der Sonderschule sind gegeben
1999-04-07 HEERESSPITAL/PSY. AMBULANZ
Vorstellung wegen "Problemen mit der Waffe". Er wolle sich im weiteren kooperativ und angepasst zeigen und die für ihn etwas schwierig anmutende Grundausbildung durchstehen.

2009-04-02 NEUROPSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
Abhängigkeitssyndrom auf multiple Drogen, aktuell abstinent; schizophrene Psychose, aktuell Residualzustand
2007-03-01 INSTITUT FÜR SUCHTDIAGNOSTIK
6 Monate Agressionstherapie in KH Y (handschriftlich wurden die Jahre 2000 und 2004 hinzugefügt), beim BH Verlegung in den Arbeitsdienst.
Schwerer gewerbsmäßiger Betrug, 7 Vorstrafen, 7 Verurteilungen

Diagnose(n):
Schizophrenie, Residualzustand; Z.n Substanzmissbrauch
Richtsatzposition: 030702 Gdb: 070% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
Oberer Rahmensatz, da kognitive Defizite fassbar sind.
Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Rückwirkendes Datum: erste stationäre Aufnahme KH Y (Weisung). Keine Befunde über medizinische Behandlungen vor 2002, die einen GdB>50% und eine daraus folgernde EU begründen würden.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2002-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Erwerbsunfähig ab 2002-01

erstellt am 2014-05-09 von M.B.
Facharzt für Neurologie
zugestimmt am 2014-05-09
Leitender Arzt: F.W.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

Nach auszugsweiser Zitierung des § 8 Abs. 5 und Abs. 6 FLAG 1967 sowie Wiedergabe des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 (in der bis und ab geltenden Fassung) führte die Abgabenbehörde begründend aus, der Gesamtgrad der Behinderung von 70 % und die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, die im Gutachten vom bescheinigt worden seien, seien in dem neuerlichen Facharztgutachten des Sozialministeriumservices vom rückwirkend mit festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer aber bereits das 23. Lebensjahr vollendet gehabt und habe sich nicht in Berufsausbildung befunden. Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestehe daher nicht.

Mit Eingabe vom beantragte der Sachwalter die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Darin führt er aus, dem Beschwerdeführer seien bereits im Jahre 1986 in schulpsychologischen Gutachten eine Minderbegabung sowie psychische Defizite und Verhaltensprobleme attestiert worden, diese Befunde hätten sich in den Jahren danach verschlechtert. Er hätte daraufhin die Sonderschule besucht und es sei ihm zwar gelungen eine Lehre abzuschließen jedoch mit sehr viel Entgegenkommen seitens des Lehrherrn. Auf Grund der desolaten Familienverhältnisse, die von Misshandlungen und exzessivem Alkoholmissbrauch seitens der Mutter und des Stiefvaters geprägt gewesen seien, sei es ihm mit seiner Minderbegabung nicht möglich gewesen, dauerhaft seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Nach dem Grundwehrdienst sei es ihm auf Grund des ansteigenden Alkohol- und Drogenmissbrauches nicht gelungen für längere Zeit ein Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten und sei er daher bereits vor seinem 21. Geburtstag nicht selbsterhaltungsfähig gewesen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer im Wege seines Sachwalters mit näheren Ausführungen um Vorlage der gesamten Krankengeschichte des Krankenhauses Y sowie eines Versicherungsdatenauszuges und weiters um Bekanntgabe, ab welchem Zeitpunkt von ihm eine Pension bezogen wird.

In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der Sachwalter am und ein Konvolut medizinischer Befundberichte und Untersuchungsergebnisse aus dem Jahre 2005, einen Versicherungsdatenauszug mit Stand und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, wonach der Beschwerdeführer seit eine Invaliditätspension bezieht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Beschwerdefall ist streitentscheidend, ob beim Beschwerdeführer die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

Der am xy1979 geborene Beschwerdeführer absolvierte nach dem Besuch der Sonderschule eine Lehre, leistete im Jahre 1999 den Präsenzdienst ab und stand im Anschluss daran bis zum Jahre 2003 mit Unterbrechungen in verschiedenen Dienstverhältnissen. In den zwischen den Beschäftigungszeiten liegenden Zeiträumen sowie ab Februar 2003 bezog er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Sonderfall).

Seit bezieht er eine Invaliditätspension.

Der Beschwerdeführer steht seit November 2008 unter Sachwalterschaft (Beschluss des BG-Y vom xx, GZ.yy).

Er ist ledig und wohnt in einer Caritas Behinderteneinrichtung in Adresse.

Der Beschwerdeführer wendet im Wege seines Sachwalters ein, aufgrund seiner Minderbegabung und seiner Entwicklungsgeschichte sei er nicht in der Lage, sich dauerhaft selbst zu erhalten. Er sei in Familienverhältnissen aufgewachsen, die von Misshandlungen und exzessivem Alkoholmissbrauch geprägt gewesen seien. Er habe die Sonderschule besucht und nach deren Abschluss zwar eine Lehre absolviert, dies jedoch nur mit sehr viel Entgegenkommen seitens des Lehrherrn. Bereits im Jahre 1986 seien ihm in schulpsychologischen Gutachten Minderbegabung und psychische Defizite und Verhaltensprobleme attestiert worden. Auch beim Bundesheer sei es zu psychischen Auffälligkeiten gekommen. Nach dem Grundwehrdienst sei es ihm auf Grund des ansteigenden Alkohol- und Drogenmissbrauches nicht möglich gewesen, für längere Zeit ein Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Er sei bereits vor seinem 21. Lebensjahr nicht selbsterhaltungsfähig gewesen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Volljährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Die Höhe der für den jeweiligen Anspruchszeitraum zustehenden Familienbeihilfe ist in § 8 Abs. 2 FLAG 1967 geregelt. Sie erhöht sich gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um den in dieser Bestimmung genannten Betrag.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 enthält keine feste Beweisregel, sodass gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. , , u.a.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur dargetan hat, kommt es im Fall des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu irgendeiner Behinderung führt, sondern maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge einer allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. , ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. oder 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. mwN).

Dass der Beschwerdeführer – wie vom Sachwalter vorgebracht - bereits seit seiner Kindheit an gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hat bzw. leidet, die sich im Laufe der Zeit noch verstärkten und dazu geführt haben, dass er nach Ableistung des Grundwehrdienstes für längere Zeit kein Arbeitsverhältnis aufrechterhalten konnte, bedeutet im Lichte der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht, dass damit eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 vorliegt. Maßgebend sind vielmehr die der Bescheinigung des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) zugrundeliegenden Gutachten.

Im Rahmen des gegenständlichen Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens wurde von der Abgabenbehörde 2-mal ein ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundessozialamt eingeholt.

Im Gutachten vom diagnostizierte die Fachärztin eine chronisch paranoide Schizophrenie und reihte die Erkrankung unter die Richtsatzposition 030702 der Einschätzungsverordnung vom , BGBl. II Nr. 261/2010, ein. Den Gesamtgrad der Behinderung bescheinigte sie mit 70 % (voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend) aufgrund des vorgelegten relevanten Befundes rückwirkend ab . Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erachtete sie aufgrund des vorliegenden relevanten Befundes, dem Beginn der Besachwaltung und Beschäftigungstherapie ab November 2008 als gegeben.

Im Gutachten vom gelangte die Sachverständige, ebenfalls eine Fachärztin für Neurologie, zur Diagnose einer Schizophrenie und attestierte gleichfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 % (voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend) sowie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - dies bereits ab . Die Fachärztin ging dabei von der ersten stationären Aufnahme des Beschwerdeführers im Krankenhaus Y im Jahr 2002 aus. Für einen Gesamtgrad der Behinderung von mehr als 50 % und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vor 2002 lägen – so die Gutachterin – keine Befunde über medizinische Behandlungen vor.

Demnach existieren zwei Gutachten des Bundessozialamtes, in denen die medizinischen Sachverständigen (Fachärzte für Neurologie bzw. Neurologie und Psychiatrie) jeweils nach erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers übereinstimmend die Diagnose einer Schizophrenie erstellen und den Gesamtgrad der Behinderung gleichlautend mit 70 % bescheinigen.

Während die Sachverständige im ersten Gutachten (Gutachten vom ) aufgrund des ihr vorgelegten relevanten Befundes (Befund der Psychiatrie/Baden vom ) den Zeitpunkt, ab dem von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, ab November 2008 attestiert, setzt die Sachverständige im zweiten Gutachten (Gutachten vom ) aufgrund der ihr übermittelten Informationen (erster stationärer Aufenthalt im Krankenhaus Y laut den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2002) diesen Zeitpunkt ab Jänner 2002 fest. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 zum ersten Mal stationär im Krankenhaus Y aufgenommen wurde, geht aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen hervor (ärztlicher Bericht vom über die zweite stationäre Aufnahme am mit Hinweis auf den ersten stationären Aufenthalt im Zeitraum bis ).
Ob aufgrund der nunmehr vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der in diesem Zusammenhang bekanntgegebenen konkreten Daten der Zeitpunkt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit allenfalls erst ab Juni 2002 und nicht bereits ab Jänner 2002 anzusetzen wäre, ist im vorliegenden Fall ohne Belang, vollendete doch der Beschwerdeführer im Jahre 2002 bereits sein 23. Lebensjahr.

Wenngleich die beiden ärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten aufgrund der ihnen vorliegenden relevanten Befunde bzw. Informationen die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit unterschiedlichen Zeitpunkten (ab dem Jahre 2008 bzw. ab dem Jahre 2002) in Ansatz bringen, so besteht zwischen ihnen doch Übereinstimmung darin, dass dieser Zeitpunkt  n i c h t  v o r  Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers gelegen ist. Die Ausführungen in den Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und besteht kein Anhaltspunkt sie in Zweifel zu ziehen.

Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit an gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hat bzw. leidet, die sich im Verlauf der Zeit noch verschärften. Zu einer Behinderung, die die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirkt hat, haben diese jedoch laut den übereinstimmenden Aussagen in den vorliegenden Sachverständigengutachten
v o r  dem 21. Lebensjahr des Beschwerdeführers  n i c h t  geführt.

Im Hinblick auf die beiden vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. 

Salzburg-Aigen, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at