Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.08.2017, RV/5101121/2017

Zurückweisung einer nicht erhobenen Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom betreffend Zurückweisung der Berufung vom "gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom " zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) hat mit Schriftsatz vom Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer 2003 und den Bescheid vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2003 - nicht jedoch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom - erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt der Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Aufhebung des bekämpften Wiederaufnahmebescheides stattgegeben.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheid ebenfalls vom hat das Finanzamt die Berufung vom "gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom " mit der Begründung zurückgewiesen, die Berufung sei nicht (mehr) zulässig, weil der angefochtene Bescheid (wegen Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides) ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom und beantragte über Mängelbehebungsauftrag des erkennenden Gerichts vom mit Schriftsatz vom die Aufhebung des bekämpften Bescheides sinngemäß wegen dessen fehlender Grundlage.

Beweiswürdigung
 

Die Berufung vom richtet sich ausschließlich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer und die Anspruchszinsen des Jahres 2003.
Es wird betreffend die Einkommensteuer ausdrücklich (nur) der Berufungsantrag auf Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides gestellt. Auch außerhalb des Schriftsatzes vom ist weder in den elektronisch übermittelten Akten noch in den im Original vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen eine Berufung gegen den Sachbescheid betreffend die Einkommensteiuer 2003 vom  ersichtlich.
Das erkennende Gericht geht deshalb davon aus, dass der Bf gegen den Einkommensteuerbescheid vom keine Berufung erhoben hat.

Die übrigen Feststellungen sind den insoweit unstrittigen Schriftsätzen und Bescheiden zu entnehmen.

Rechtslage

Gemäߧ 273  Abs. 1  lit. a Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194  (BAO ) idF vor dem FVwGG 2012 (BGBl. I 2013/14) wareine eine unzulässige Berufung nach der vor 2014 geltenden Rechtslage mitBescheid zurückzuweisen.

Nach obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer jedoch gar keine nunmehr nach § 323 Abs. 37 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2012 als Beschwerde zu erledigende Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhoben.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Erwägungen

Nach Ritz BAO5, § 279 Tz 5, darf eine Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB ; , 2010/15/0108; , 2011/16/9148); sie darf somit nur "ersatzlos" erfolgen (; , 2001/16/0472-0475; , 2004/17/0089, 0090 und 0159). 
In der Folge nennt Ritz unter Tz. 6 ua folgende Beispiele für derartige Aufhebungen:

- wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (; , 2001/17/0043)
- wenn ein verfahrensrechtlicher Bescheid (zB Zurückweisung eines Antrages) zu Unrecht erlassen wurde (vgl. Stoll, JBl 1982, 12).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( ), der auch das Bundesfinanzgericht  gefolgt ist (, RV/7104076/2015 ; und ) ist die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt, obwohl gar keine Beschwerde vorgelegen ist, wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes rechtswidrig.

Mangels Beschwerde war das Finanzamt auch im gegenständlichen Fall für die Erlassung des streitgegenständlichen Zurückweisungsbescheides vom nicht zuständig bzw. befugt. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob das Finanzamt eine nicht erhobene Beschwerde formal oder inhaltlich erledigt.

Der bekämpfte Bescheid ist deshalb rechtswidrig,

Dem Begehren des Beschwerdeführers kommt deshalb jedenfalls im Ergebnis Berechtigung zu.

Der bekämpfte Bescheid war deshalb ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine derartige Rechtsfrage mehr vor. Eine Revision ist deshalb nicht zulässig.

Hinweise

  • Mangels Berufung (Beschwerde) gegen den nach der neuerlichen Wiederaufnahme ergangenen Einkommensteuerbescheid 2003 vom ist der diesbezügliche Abgabenanspruch von 2.818,78 € in Rechtskraft erwachsen.

  • Dem Finanzamt wird der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom  in Kopie unter  Hinweis auf die Ausführungen zu den nicht beschwerdegegenständlichen Aussetzungszinsen auf der zweiten Seite übermittelt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101121.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at