Alleinerzieherabsetzbetrag bei Wohngemeinschaft mit ehemaligem Lebenspartner
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Putschögl in der Beschwerdesache Bf, Adresse , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 und gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte in ihren elektronisch eingebrachten Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 (eingebracht am ) und 2014 (eingebracht am ) als Alleinerzieherin ihrer Tochter T den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2013 erklärungsgemäß veranlagt; durch die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages wurde eine Gutschrift in Höhe von 494 € festgesetzt.
Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und mit gleichem Datum eine neue Sachentscheidung erlassen. In diesem neuen Einkommensteuerbescheid 2013 wurde mit der Begründung, der Alleinerzieherabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden, da die Bf im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe, der Absetzbetrag nicht gewährt.
Mit eben dieser Begründung anerkannte die belangte Behörde auch im am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2014 den in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag nicht.
Mit Schriftsatz vom erhob die Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und den Einkommensteuerbescheid 2014.
Zu der Annahme der belangten Behörde, sie habe in den Veranlagungsjahren mehr als sechs Monate mit einem Partner gelebt, führte sie aus, dass dies unrichtig sei.
Bei der betreffenden Person, Herrn G, handle es sich um einen Invalidenrentner (Pflegestufe 3), der in beiden Veranlagungsjahren an der selben Adresse wie sie polizeilich gemeldet gewesen sei, mit dem sie jedoch keinerlei Partnerschaft mehr verbinde.
Die Eltern der Bf wären Besitzer des Hauses in Adresse.
Auf ihr Ersuchen hätten ihre Eltern Herrn G aus reiner Nächstenliebe in diesem Haus unentgeltlich Unterkunft gegeben, weil dieser einen Hund besessen hätte und eine Landwohnung hätte haben wollen.
Herr G bewohne im angeführten Haus ein Zimmer im Erdgeschoß, in dem sich sein Computer und sein gesamtes Hab und Gut befinde. In diesem Zimmer halte er sich mit seinem Hund den ganzen Tag auf, da er aufgrund seiner MS-Erkrankung kaum gehen könne. Die im ersten Stock des Hauses - dort würden sich Zimmer befinden - angedachte Unterbringung seiner Person sei aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, da er die steile Stiege nicht hätte bewältigen können.
Die Bf erhalte für die Unterkunftsgewährung keinerlei Gegenleistung. Sie bezahle den gesamten Strom- und Heizungsverbrauch, sie koche nur für sich und ihre Tochter T; Herr G gehe entweder in Gasthäuser oder zu seiner Mutter essen und er wasche seine Wäsche selbst (dazu wäre er gerade noch in der Lage).
Von ihm bekomme die Bf keinerlei Unterstützung: Weder finanziell noch in Form irgend welcher Arbeiten, weil dazu sei er aufgrund seiner Erkrankung gar nicht in der Lage.
Herr G, mit dem sie vor ca. zwei Jahren eine Partnerschaft verbunden hätte, tue der Bf aufgrund seines Gesundheitszustandes leid; für sie stelle die Unterkunftsleistung eine Art Freundschaftsdienst dar und es würden keinerlei Verbindungen, welcher Art auch immer, zwischen ihnen bestehen.
Von Herrn G erhalte sie nichts und sie wolle auch nichts. Er habe ohnehin den Wunsch in Richtung Ried zu ziehen. Dies wäre jedoch nicht so einfach, da laut ihm angeblich keine behindertengerechte Wohnung zu bekommen sei.
Abschließend betonte die Bf nochmals, dass sie weder 2013 noch 2014 in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn G gelebt habe. Er sei ein armer Mensch, aber nicht ihr Partner; er lebe zwar im Haus, aber nicht in ihren Räumen und sie teile kein Bett mit ihm.
Zur Abklärung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde am eine Nachschau im Haus in Adresse, durch.
Dabei stellte das Nachschauorgan Folgendes fest:
Die anwesende Bf und der anwesende Herr G gaben an, dass sie bis vor ca. 2 Jahren ein Paar gewesen wären und sich dann getrennt hätten. Obwohl der Auszug von G schon sehr oft Thema gewesen sei, würden sie immer noch zusammen wohnen, weil sich der Auszug aus folgenden Gründen immer wieder verzögern würde:
- Herr G bräuchte aufgrund seiner Erkrankung eine behindertengerechte Wohnung (= schwierig);
- er würde seinen Hund unbedingt behalten wollen (= schwierig);
- seine Invaliditätspension betrage nur ca. 1.100 €.
Zu ihrem Zusammenleben machten sie folgende Ausführungen:
Sie würden das Haus in Adresse, das den Eltern der Bf gehöre, bewohnen. Sie müssten keine Miete bezahlen, die anfallenden Betriebskosten, ca. 300 bis 400 € monatlich, würden zur Gänze von der Bf getragen werden; gemeinsam würden sie das Bad und die Waschmaschine benützen; die Bf schlafe allein im Schlafzimmer, Herr G schlafe im Wohnzimmer auf dem Sofa; im Haus gäbe es drei TV-Geräte.
Zusammenfassend stellte das Nachschauorgan fest, dass man "unter dem Strich von einer Wohngemeinschaft (wie WG) und keiner Lebenspartnerschaft sprechen kann".
Anmerkend führte er noch aus, "dass in der Garage Kartons gepackt sind, die das Hab und Gut von Herrn G beinhalten und jederzeit für eine Übersiedlung bereit stehen".
Mit jeweils einer Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2013 und auch Einkommensteuer 2014 mit folgender Begründung abgewiesen:
Das Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft stelle auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehöre.Dabei könne das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale fehlen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung (auch wenn getrennt geschlafen würde) lasse auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen.
Abschließend führte die belangte Behörde wörtlich noch aus:
"Laut Ihren eigenen Angaben waren Sie bis ein Paar, den Zeitpunkt der Trennung kann man nicht nachvollziehen, da wohnlich keine Änderung eingetreten ist."
Mit Schriftsatz vom stellte die Bf einen Antrag auf Vorlage der Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014. Begründend führte sie ergänzend aus:
Die Trennung habe schon Ende der ersten Jahreshälfte 2013 stattgefunden. Dies würden viele Leute wissen, jedoch hätte und würde sie dies nicht unbedingt in der Öffentlichkeit allgmein kund tun, da sie dafür auch keinen Grund gesehen hätte. Ihre Eltern hätten Herrn G, dem Invalidenrentner und einstigen Freund ein sogenanntes Prekarium eingeräumt, da er ihnen allen aufgrund seiner Erkrankung leid getan hätte und er kein anderes Quartier gefunden hätte.
Auch sei die Begründung der belangten Behörde, es sei keine wohnliche Änderung eingetreten, nicht richtig: Herr G dürfe einen ca. 20 m2 großen Raum im Erdgeschoß benützen. Dort habe er seine Schlafgelegenheit, einen Schreibtisch und seine persönlichen Sachen; ein Teil dieser persönlichen Sachen sei in Schachteln verpackt worden, da die Bf sie in den von ihr benutzten Räumlichkeiten nicht mehr hätte haben wollen. Diese Schachteln würden mit Zustimmung ihrer Eltern in einem angrenzenden Stallgebäude gelagert sein.
Zum Essen fahre Herr G in Gaststätten und glaublich auch zu seiner Mutter nach Obernberg. Dies wisse sie aber nicht genau, da sie ihn weder fragen würde, noch würde es ihr erzählen. Herr G komme und gehe wann er wolle, da sie ja keine Gemeinsamkeiten haben würden.
Dadurch, dass Herr G den einen Raum bewohne, habe sie insofern finanziell gesehen einen Nachteil, da sie ca. 50 € monatlich Stromkosten an die Energie AG zahle - darin sei auch der Raum von Herrn G bewohnte Raum inbegriffen - und von ihm keinen Cent bekomme und dies auch gar nicht wolle.
Finanzielle Unterstützung bekomme sie von ihren Eltern. diese würden sowohl die monatliche Müllabfuhr, die Gebäudeversicherung und auch die gesamte Heizung für das Haus zahlen. Diesbezüglich würde sie Unterlagen beilegen, aus denen dies auch hervorgehe.
Bei ihr würden die von der belangten Behörde angeführten Tatbestandsmerkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft - Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft - allesamt fehlen. Dies hätte auch der, den Sachverhalt erhebende Beamte, bei seiner Nachschau am sehen müssen.
Zusammenfassend führte die Bf zu G noch an, dass der, der ihn kenne wisse, dass er Entscheidungen (Wohnungssuche usw.) aufgrund seiner Erkrankung an Multipler Sklerose sehr langsam angehe und er kein Zeitgefühl habe; das Wichtigste sei für ihn eine Schlafgelegenheit und sein Hund.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom gab die Bf eine ergänzende Stellungnahme zu den im Vorlagebericht vom Finanzamt gemachten Aussagen ab:
Bezüglich der Ausführung der belangten Behörde - die Bf hätte betreffend der Lebensgemeinschaft widersprüchliche Angaben gemacht - führte diese aus, dass sie in der Beschwerdeschrift selbstverständlich gemeint habe, dass ab Mitte 2013 keine Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Sowohl bei der Nachschau als auch beim weiteren Schreiben vom wäre ihrerseits nicht bestritten worden, dass vorher - wenn man dies so nennen wolle - eine Art Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Da sie keine rechtskundige Person wäre, sei das erste Schreiben möglicherweise etwas unglücklich formuliert gewesen.
Die im Vorlagebericht geäußerte Annahme, dass aufgrund des geringen Einkommens der Bf davon auszugehen sei, dass Herr G einen Beitrag für die Benützung der Wohnung (dazu sei anzumerken: Es sei keine Wohnung, sondern nur ein Raum) an die Bf leisten würde, sei unrichtig. Dazu bringe die Bf nochmals vor, dass ihre Eltern und nicht Herr G sie finanziell unterstützen würden.
Mit Ergänzungsvorhalt vom forderte das Gericht die Bf auf bekannt zu geben,
zu welchem genauen Zeitpunkt ( in welchem Monat im Jahr 2013) sie sich von Herrn G als Partner getrennt habe.
Auch wurde sie zur Glaubhaftmachung dieser ihrer Ausführungen eingeladen, entsprechende Bestätigungen jener Personen beizubringen, die nach ihrem Vorbringen vom Trennungszeitpunkt gewusst hätten.
Mit Schreiben vom beantwortete die Bf den Vorhalt im Wesentlichen folgendermaßen:
Ad. 1.) Die kurze Beziehung mit G sei von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen - sie habe die Krankheitssymptome seiner MS-Erkrankung unterschätzt. Es habe bereits Ende 2012 Auseinandersetzungen gegeben, da er mit ihrer Tochter nicht klar gekommen sei. Er vertrug unter anderem keinen Lärm, weshalb das Kind ganz leise hätte sein müssen. Da der Bf ihre Tochter das Wichtigste im Leben sei, wäre eine Trennung sehr bald im Gespräch gewesen. Die Trennung sei nicht von heute auf morgen gekommen, weshalb sie, wenn sie sich auf einen genauen Zeitpunkt festlegen müsste, lügen müsste. Jedenfalls sei die Beziehung schließlich etwa Mitte Mai endgültig vorbei gewesen.
Nachdem eine behindertengerechte Wohnung nicht zu bekommen gewesen wäre, sei es der Bf und ihren Eltern aufgrund seiner Erkrankung aus menschlichen Gründen nicht möglich gewesen, ihn auf die Straße zu setzen. Zu seinen Eltern habe er wegen seines schlechten Verhältnisses zu seinem Vater nicht gewollt. Da eine behindertengerechte Wohnung nicht zu bekommen gewesen wäre und wegen seines Hundes, der sein Lebensmittelpunkt gewesen sei, habe sich der Zeitpunkt seines Auszuges immer wieder hinausgeschoben und schien kein Ende zu nehmen.
Ad. 2.) Selbstverständlich habe die Bf mit ihren Freundinnen über ihre gescheiterte Beziehung gesprochen. Da sie diese jetzt aber nicht in ihre intimsten Sachen hineinziehen könne - sie lebe in einem kleinen Dorf, wo sowieso über ihre Beziehung mit G - er wäre nicht überall beliebt gewesen - geredet worden sei, habe sie die Angelegenheit vorwiegend mit ihrem Bruder und ihren Eltern besprochen.
Zur Bestätigung ihrer Angaben über den Zeitpunkt der Beendigung der Beziehung mit G legte die Bf eine unterschriebene schriftliche Stellungnahme des Vaters der Bf (eines Gendarmariebeamten in Ruhe), die von ihrer Mutter vollinhaltlich bestätigt wurde und ihres Bruders und dessen Lebensgefährtin bei. Diese Personen bestätigen einhellig, dass die Beziehung der Bf mit G Mitte bis Ende Mai 2013 beendet gewesen sei.
Mit Schreiben vom übermittelte das Gericht zur Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör, mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme den Ergänzungsvorhalt einschließlich Beantwortung und beigeschlossenen Bestätigungen der belangten Behörde.
Mit Mail vom teilte die Amtsvertreterin der erkennenden Richterin mit, dass das Finanzamtes zur Vorhaltsbeantwortung keine Stellungnahme abgeben werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
II. Streitpunkt:
Gegenständlich ist strittig, ob der Bf der von ihr in den Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für die Jahre 2013 und 2014 beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
III. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Bf befand sich (glaublich) ab Oktober 2012 mit G, der laut Melderegisterauskunft ab an der Adresse Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet war, in einer Lebensgemeinschaft. Aufgrund fortlaufender Streitigkeiten ab Ende des Jahres 2012, vornehmlich wegen der Tochter der Bf, wurde die Lebensgemeinschaft Mitte bis spätestens Ende Mai 2013 beendet.
Trotz Beendigung der eheähnlichen Gemeinschaft mit Ende Mai 2013 wurde Herrn G aus menschlich verständlichen Gründen (wegen seiner Erkrankung - ihm wurde Pflegestufe 3 zuerkannt - und seines Hundes, der seinen Lebensmittelpunkt darstellte und den er unbedingt behalten wollte) auf Ersuchen der Bf an ihre Eltern, den Eigentümern des Hauses in Adresse, weiterhin kostenlos Unterkunft gewährt. Dies deshalb, weil im ländlichen Bereich keine behindertengerechte Wohnung, die er zusätzlich mit seinem Hund hätte beziehen können, verfügbar war.
Aus diesem Grunde wohnten die Bf und ihr ehemaliger Lebenspartner auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft weiterhin bis zu seinem endgültigen Auszug am (Auszug aus dem Zentralen Melderegister: Herr G war von bis in der Gemeinde Adresse2 und ab bis dato in Adresse3 hauptwohnsitzlich gemeldet) in Form einer Wohngemeinschaft in getrennten Räumlichkeiten unter einem Dach:
Er und sein Hund hatten ein Zimmer von ca. 20 m2 Größe als Wohn- und Schlafraum zur Verfügung. In diesem Raum hielt er sich mit seinem Hund ausschließlich auf, das Essen nahm er in umliegenden Gasthäusern oder in Abwesenheit seines Vaters bei seiner Mutter ein und seine Wäsche wusch er selbst; von der Bf und G wurde gemeinsam nur das Bad und die Waschmaschine benützt. Darüber hinaus gab es keine sonstigen Berührungspunkte; es wurden weder von der Bf noch von Herrn G gegenseitig monitäre (G bezahlte weder Miete noch Betriebskosten an die Bf) oder andere Leistungen erbracht.
Die Bf erhielt von ihren Eltern finanzielle Unterstützung dadurch, dass diese keine Miete, keine Betriebskosten und keine Heizungskosten verrechneten; alleinig die Stromkosten wurden von der Bf getragen.
IV. Beweiswürdigung:
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akteninhalt (wesentlich ist vor allem der vom Nachschauorgan anlässlich der am vorgenommenen Nachschau verfasste Aktenvermerk, in dem dieser wörtlich festhielt:"unter dem Strich kann man von einer Wohngemeinschaft (wie WG) und keiner Lebenspartnerschaft sprechen "), dem Vorbringen der Bf in den diversen Schriftsätzen und den beigelegten Unterlagen, durch die die von den Eltern ihr gegenüber gewährte finanzielle Unterstützung glaubhaft gemacht wird und dem Ergebnis der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlung über den Zeitpunkt der Beendigung der eheähnlichen Gemeinschaft, ergab sich die für die Entscheidung ausschlaggebende Tatsache:
Die Bf lebte im Veranlagungsjahr 2013 ab Ende Mai2013 bis zum Auszug des Herrn G mit diesem in Form einer reinen Wohngemeinschaft zusammen.
V. Rechtliche Beurteilung:
a) Rechtsgundlagen:
§ 33 Abs. 4 Z 2
EStG 1988 lautet:
"Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben."
§ 106 EStG 1988 (idF der beschwerdegegenständlichen Jahre): Kinder, (Ehe)Partnerschaften:
Abs. 1: Als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag "nach § 33 Abs. 1" zusteht.
Abs. 2: Als Kinder....
Abs. 3:(Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe)Partner ist gleichzuhalten....
b) Erwägungen:
Alleinerzieher:
Alleinerzieher ist nach §
33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der im Gegensatz zum Alleinverdiener mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit keinem (Ehe-)Partner lebt.
Den Alleinerzieherabsetzbetrag erhält der Steuerpflichtige nicht zur Abgeltung von Unterhaltspflichten - diese sind durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abgegolten - sondern weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die allein stehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer in einer Partnerschaft lebenden Person (vgl. -I/05).
Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats ist der Begriff der "Lebensgemeinschaft" steuerlich eigenständig zu interpretieren und muss nicht zur Gänze mit der Bedeutung dieser Begriffe in anderen Rechtsbereichen deckungsgleich sein. Hier ist auf den jeweiligen Normzweck abzustellen.
Eheähnliche Gemeinschaft/Lebensgemeinschaft:
Der im § 106 Abs. 3 idF bis 2009 verwendete Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft wurde durch den Begriff der "Lebensgemeinschaft" ersetzt.
Mit dem Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" wird bis auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (; ).
Dabei können diese Merkmale unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (; , 2000/15/0101; Jakom/Kaduth-Kristen EStG 2016, § 106 Rz 4).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre; wie zum Beispiel: Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamen Kind (s. ; , 96/15/0177).
Im Erkenntnis vom , 2010/13/0172 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, , dass, beim vorübergehenden Zusammenleben einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen keine Lebensgemeinschaft mehr vorliegt. In diesem Fall benutzten nach einer einvernehmlichen Scheidung die bisherigen Ehepartner mangels Bezugsfertigkeit der neuen Wohnung die bisherige gemeinsame Wohnung weiter; allerdings lebten sie in verschiedenen Zimmern und sie hatten keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung mehr.
Unter Berücksichtigung dieser im vorstehenden Absatz zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Finanzsenates ist im gegenständlichen Beschwerdefall ab Ende Mai 2013 das Vorliegen einer für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages steuerschädlichen Lebensgemeinschaft zu verneinen.
Wie das Gericht feststellte - ausführlich im Punkt entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargelegt - haben die Bf und ihr ehemaliger Partner innerhalb des ersten Halbjahres 2013 ihre bisherige eheähnliche Partnerschaft beendet, aber weiterhin an derselben Adresse (mit einem nicht gemeinsamen Kind) wie bisher gewohnt. Allerdings lebten sie - zu diesem Ergebnis kam bei der von der belangten Behörde durchgeführten Nachschau im Wesentlichen auch das Nachschauorgan - in verschiedenen Zimmern.
Wie das Gericht in freier Beweiswürdigung feststellte, bestand auch keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung mehr.
Vielmehr lebten die Bf und ihr ehemaliger Partner in Form einer sogenannten Wohngemeinschaft zusammen.
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies ist gegenständlich nicht der Fall; insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () verwiesen; weshalb eine Revision nicht zugelassen werden konnte.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100098.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at