Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2017, RV/7501413/2015

Ungeeignete Tatortfotos - "in dubio pro reo" - Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerden des Bf, AdresseBf, gegen die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67), erteilten Ermahnungen vom , MA 67-PA-GZ1, MA 67-PA-GZ2  und MA 67-PA-GZ3, wegen Verletzung des § 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2007, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, im Beisein der Schriftführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben, das Strafverfahren wird gemäß  § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit § 38 VwGVG und § 24 Abs. 1 BFGG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt ein Taxiunternehmen (Transporte kranker und behinderter Menschen, Patiententransporte). Für die beiden auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge VW1 oder VW2 mit dem Kennzeichen TX wurde von der Magistratsabteilung 65 mit Bescheid vom von bis gemäß § 45 Abs. 2 StVO eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 3. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone erteilt. Im Bescheidspruch wurde auch bestimmt, dass die ausgehändigte Parkkarte im Wageninneren hinter der Windschutzscheibe derart anzubringen ist, dass die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen ist

Unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG 1991 erteilte die Magistratsabteilung (MA) 67 dem Bf. zu den Geschäftszahlen

MA 67-PA-GZ1, MA 67-PA-GZ2 und M67-PA-GZ3

am folgende Ermahnungen:

„….

ERMAHNUNG

Sie haben am um 13:27  / am um 19:37 Uhr / am um 20:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, GRAILICHGASSE 4 / GRAILICHGASSE GGÜ. 3 / GRAILICHGASSE 4 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen TX folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen  des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einer ordnungsgemäß angebrachten Einlegetafel gesorgt zu haben, da diese nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut lesbar angebracht war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2007, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien, Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Es wird jedoch von der Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage

§ 45 Abs. 1 letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 –VStG.

Begründung

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass Sie über eine gültige Ausnahmebewilligung („Parkkarte“), ausgestellt von der Magistratsabteilung 65, mit der Gültigkeit vom für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen TX, geltend für den 3. Wiener Gemeindebezirk, verfügen.

Die ausgehändigte Parkkarte ist im Wageninneren hinter der Windschutzscheibe derart anzubringen, dass die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist. Dies war zum Kontrollzeitpunkt laut den Anzeigeangaben des Meldungslegers nicht der Fall.

Im Zuge der Lenkerausforschung gaben Sie sich selbst als Lenker an und teilten weiters mit, dass dem beanstandeten Fahrzeug seit 1999 in ununterbrochener Folge laufend Ausnahmebewilligungen erteilt wurden und die Parkkarte seither ausnahmslos hinter der Windschutzscheibe unverdeckt und von außen gut sichtbar und gut ablesbar, sowohl bei Tag als auch bei Nacht unterhalb eines schmalen Tönungsstreifens angebracht ist.

Eine Überprüfung der Aktenlage ergab, dass – wie von Ihnen vorgebracht – eine Ausnahmebewilligung zum Zeitpunkt der Beanstandung tatsächlich vorlag.

Jedoch ergibt sich aus dem vom Meldungsleger angefertigten Foto, dass hinter der Windschutzscheibe lediglich eine Tafel mit der Aufschrift „Patiententransport“ angebracht war. Die von der MA 65 ausgestellte Parkkarte lag nicht bzw. nicht sichtbar im Fahrzeug. Diese ist (laut Bescheid) im Wageninneren hinter der Windschutzscheibe derart anzubringen, dass die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist. Auf Verlangen ist sie den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen. Andere als die von der MA 65 ausgestellten Karten bzw. Tafeln dürfen zwecks Kontrollmaßnahmen nicht angebracht werden.

Zum Tatbestand der Übertretungen der zitierten Verordnung gehört nicht der Eintritt einer Gefahr oder eines Schadens und zieht schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Behörde hat jedoch von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG).

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Auf Grund der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Besonderheit des vorliegenden Falles konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, weshalb eine Ermahnung auszusprechen war. …….“


Gegen vorangeführte Ermahnungen brachte der Bf., jeweils mit Schriftsätzen vom , zu vorangeführten Geschäftszahlen Beschwerden ein und begründete diese inhaltsgleich wie folgt:

„Die o.a. Behörde hat durch die Verfügung das beschuldigte Delikt durch eine Ermahnung wegen geringen Verschuldens für sie zum Abschluß zu bringen, mich weiter im Verfahren als Beschuldigter, Verletzer einer Parkometervorschrift zu führen. Der Tatvorwurf ist dadurch nicht aufgehoben. Um das Verfahren zum Ruhen zu bringen und nicht zur Einstellung, hat die Behörde in den parallel geführten Verfahren [Geschäftszahlen der MA 67 zu den beiden anderen Verfahren] die gleiche Vorgangsweise gewählt, das heißt, alle drei Verfahren nicht zur Einstellung gebracht, sondern textgleiche Bescheide erlassen!

Als Beweis für das Verschulden führt die Behörde ausschliesslich die vorliegenden Handy-Fotos der Aufsichtsorgane an. Durch die Eigenart des Fahrzeugs – VW Bus mit großer Windschutzscheibe – ist es natürlich möglich alle anderen angebrachten Tafeln und Schilder in so einem Winkel zu fotografieren, dass gerade der rechte obere Teil der Windschutzscheibe nicht oder nur partiell abgebildet ist.

Wie in meiner Berufung ausgeführt, steht das Fahrzeug, wenn es nicht zu Patiententransporten im Auftrag der Krankenkassen oder zu Behindertentransporten im Auftrag des Fonds Soziales Wien im Einsatz ist, immer deutlich wie angegeben mit der Einlegetafel hinter der Windschutzscheibe in der rechten oberen Hälfte ordnungsgemäß und von außen gut sicht- und ablesbar sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Tafel FAHRZEUG BESTELLT geparkt.

Es besteht die Möglichkeit, dass auch in weiterer Zukunft nicht ausreichend geschulte Straßenaufsichtsorgane wieder das Fahrzeug beanstanden wie z.B. am um 14:55 Uhr durch das Organ mit der Dienstnummer *** mit dem Vorhalt: PARKSCHEIN FEHLTE mit der ID-Nr. 000602373161. Nach telefonischer Intervention in der Zentrale der Behörde in 1060, Mariahilfer Gürtel 20 beim Dienststellenleiter Hrn. X unterzog sich dieser nochmals einer genauen Auswertung des Lichtbildes und konnte, obwohl es an diesem Tag zu dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt in Strömen regnete, am Bild die Hälfte der Einlegetafel zu erkennen. Das gab ihm die Möglichkeit, den Tatvorwurf zu widerlegen, eine Einstellung zu verfügen und das Verfahren abzuschließen.

Ich beantrage die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht

zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Kennzeichnung der unbefristeten Parkberechtigung des KFZ VW Bus TX und die

Einstellung des o.a. Verfahrens.

Außerdem wurde dem Fahrzeug mit Bescheid GZ: 622939-2015/GRD am wieder die Parkberechtigung vom bis erteilt und die entsprechende Gebühr von € 325,70 entrichtet.

Ich erlaube mir zu empfehlen, der Erstbehörde am Mariahilfer Gürtel doch eine Einschaumöglichkeit in das Verzeichnis von aufrechten gültigen Einlegetafelbescheiden zu geben so wie die Organe dort auch Einsichtsmöglichkeiten über durchgeführtes Handy-Parken in Echtzeit haben.“

In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor:

"Die Fotos sind so erstellt worden, dass die Windschutzscheibe nicht gut und vollständig ersichtlich ist.

Ich verfüge seit 1992 über eine Ausnahmebewilligung, die gesetzliche vorgesehene Tafel wurde früher von mir am Armaturenbrett abgelegt, und erst später dann dauerhaft an der Sonnenblende an der rechten Seite vom Fahrer aus gesehen befestigt. Die Tafel wurde an der Sonnenblende angebunden und wenn das Fahrzeug abgestellt wurde, wurde die Tafel deutlich ersichtlich heruntergeklappt. Daneben hat sich eine weitere Tafel befunden, "Fahrzeug bestellt" bzw." Ausser Dienst". Wenn der Meldungsleger das Parkpickerl, kontrolliert, muss er auch die Tafel mit der Ausnahmebewilligung rechts oben erkennen."

Nachstehend angeführte Fragen beantwortete der Bf. wie folgt:

1. Fahren nur Sie selbst oder wechseln Sie sich mit einem/mehreren anderen Fahrer/n ab?

Beschwerdeführer: Ich fahre persönlich. Ich muss ein betriebsfähiges Fahrzeug als Kontrahent der Krankenversicherungen für den Fahrtendienst der Stadt Wien jederzeit bereit stellen können. Daher verfüge ich über ein Wechselkennzeichen für die beiden Fahrzeuge.

2. Die Ausnahmebewilligung gilt für 2 Fahrzeuge der Type VW, die über Wechselkennzeichen verfügen. Mit anderen Worten, es gibt eine Tafel für 2 Fahrzeuge, und bei Fahrzeugwechsel muss die Einlegekarte jedesmal mitgenommen und in das andere Fahrzeug eingelegt werden ?

Beschwerdeführer: Es gibt eine Checkliste die man abarbeiten muss, damit nichts passiert. Dazu gehört Kennzeichenwechsel, Mitnahme der Tafel und der Fahrzeugpapiere.

Mein Hobby ist die Fliegerei, da geht ohne Checkliste überhaupt nichts. Ich kann davon ausgehen, dass es nicht vorkommt auf die Tafel zu vergessen.

3. Liegt die Parkkarte in beiden Fahrzeugen an der selben Stelle oder wird sie an unterschiedlichen Stellen hingelegt ?

Beschwerdeführer: Die Parkkarte ist in beiden Fahrzeugen immer an der Sonnenblende angebracht, deshalb habe ich die Parkkarte mit Trageriemen versehen, damit man sie leicht an der Sonnenblende befestigen kann.

5. Wie häufig wechseln Sie die Fahrzeuge? Wechseln Sie auch untertags die Fahrzeuge? Wo ist dann das andere Fahrzeug abgestellt?

Beschwerdeführer: Das kann ich nicht sagen, weil man beide Fahrzeuge betriebsfähig halten muss. Es muss immer ein "Notwagen" zur Verfügung stehen. Da gibt es keine fixe Struktur.

8. Wenn Sie nun die auf elektronischem Weg von der MA 67 übermittelten Bilder direkt auf dem PC anschauen, wo sehen Sie die Einlegekarte?

Beschwerdeführer: Wenn mir die Fotos bzw. die elektronisch übermittelten Bilder gezeigt werden, so  befindet sich die Ausnahmebewilligung, wenn man von vorne auf die Windschutzscheibe schaut rechts neben der Tafel "Fahrzeug bestellt".

Die als Zeugen einvernommenen Meldungslegerinnen sagten Folgendes aus:

1. Zeugin A (zur Tatzeit , 13:27 Uhr):

"Ich habe keine Ahnung, worum es geht und kann mich an einen konkreten Fall nicht erinnern. Wenn ich keine Fotos oder Anmerkungen sehe, kann ich mich nicht erinnern. Wenn ich die von mir gemachten Fotos anschaue, muss ich feststellen, dass ein schlechter Lichteinfall war. Ich nehme an, dass die Ausnahmebewilligung nicht im Fahrzeug angebracht war. Wenn mir das elektronisch übermittelte Foto gezeigt wird, so kann ich eine Ausnahmebewilligung nicht erkennen."

2. Zeugin B (zur Tatzeit , 19:37 Uhr):

"Nachdem ich Herrn [Name Bf] heute gesehen habe, glaube ich zu wissen worum es geht aber wenn ich Fotos vor mir habe, fällt es mir leichter mich zu erinnern.

Wenn mir die Fotos gezeigt werden, so kann ich keine Einlegetafel erkennen, ich kann mich auch nicht erinnern, dass eine solche am im Auto angebracht war. Ich kann mich aber daran erinnern, dass Herr [Name Bf.] am selben Tag in einer anderen Gasse an mich herangetreten ist, und gesagt hat, dass eine Einlegetafel vorhanden war und diese an der Sonnenblende befestigt war. Ich habe zu ihm gesagt, vielleicht war sie umgeklappt, so dass man sie nicht gesehen hat und er möge im Servicecenter anrufen, wo sich die Kollegen dann das Foto anschauen und wenn wirklich eine Tafel vorhanden gewesen wäre, hätten sie mich angerufen und ich hätte meine Meldung stornieren müssen. Ich weiß aber nicht, ob Herr [Name Bf.] dann im Servicecenter angerufen hat. Im PDA kann ich in die einmal von mir gemachten Fotos, wenn die Beanstandung abgeschlossen ist, nicht mehr einsehen. Wenn mir das elektronische Foto gezeigt wird, so muss ich aus heutiger Sicht sagen, dass ich  damals die Tafel nicht wahrgenommen habe, deshalb habe ich ihm auch geraten, sich an das Servicecenter zu wenden. Gestern habe ich zufälliger weise das beanstandete Fahrzeug gesehen, weil ich im 3. Bezirk eingeteilt war (Invalidenstraße), da war die Einlegetafel gut in der Sonnenblende erkennbar. Statt dessen gibt es jetzt ein elektronisches Parkpickerl für Wirtschaftstreibende.  

Wenn ich nochmals das elektronische Foto betrachte, so kann ich zwar mit einiger Fantasie die Tafel "Fahrzeug bestellt" erkennen. Dass sich rechts daneben noch eine Tafel befunden hat, kann ich nicht erkennen."

2. Zeugin C (zur Tatzeit , 20:30 Uhr):

"Ich kann mich nicht mehr an den gegenständlichen Fall erinnern.  Wäre die Einlagetafel im Fahrzeug gewesen, hätte ich das Fahrzeug nicht beanstandet. Sichtbar war sie jedenfalls für mich nicht. Wenn mir das elektronische Foto gezeigt wird, so kann ich erkennen, eine Tafel mit "Fahrzeug bestellt", daneben kann ich nur Umrisse erkennen. Ich fotografiere immer so, dass ich die Hände über den Kopf gebe und so das ganze Armaturenbrett auf das Foto bekomme, daher ist der Blickwinkel ein anderer. Für mich war die Einlegetafel von unten nicht sichtbar."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Sachverhalt

Auf Grundlage des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens, der aktenkundigen Unterlagen und des Ergebnisses der mündlich durchgeführten Verhandlung stellt das Bundesfinanzgericht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. ist Taxiunternehmer, insbesondere werden von ihm Transporte kranker und behinderter Menschen bzw. Patiententransporte durchgeführt. Mit Bescheid vom erteilte die MA 65 für den Zeitraum von bis gemäß § 45 Abs. 2 StVO eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 3. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für 2 mit Wechselkennzeichen auf den Bf. zugelassene Fahrzeuge. Im Bescheidspruch wurde auch bestimmt, dass die ausgehändigte Parkkarte im Wageninneren hinter der Windschutzscheibe derart anzubringen ist, dass die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist.

Am um 13:27 Uhr, am um 19:37 Uhr und am um 20:30 Uhr wurde das  auf den Bf. zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen TX von 3 unterschiedlichen Parkraumüberwachungsorganen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen im 3. Bezirk beanstandet und dem Bf. die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe angelastet. Die MA 67 sah von der Fortführung eines Strafverfahrens ab, erteilte dem Bf. allerdings in allen drei Fällen eine Ermahnung, weil er das Fahrzeug nicht mit einer ordnungsgemäß angebrachten Einlegetafel gekennzeichnet habe.  Der Bf. bestreitet dies in seinen Beschwerden und bringt vor, dass die Parkkarte in allen drei Fällen am – vom Fahrersitz aus gesehen – rechten oberen Bereich der Windschutzscheibe an der ausgeklappten Sonnenschutzblende  sichtbar befestigt war und sich neben der Tafel „Fahrzeug bestellt“ befunden hat.

Strittig ist in allen 3 beschwerdegegenständlichen Verfahren, ob die von der MA 65 ausgehändigte Parkkarte hinter der Windschutzscheibe von außen gut sichtbar und gut lesbar angebracht war.

Das Gericht vermag aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass sich die beschwerdegegenständliche Einlagetafel nicht im Auto des Bf. befunden hat.

Beweiswürdigung

Der Bf. führte durchaus glaubhaft und überzeugend ins Treffen, die Einlegetafel immer deutlich hinter der Windschutzscheibe in der - vom Fahrersitz aus gesehen - rechten oberen Hälfte ordnungsgemäß, von außen gut sicht- und ablesbar befestigt zu haben. In der mündlichen Verhandlung wies er darauf hin, dass ein Vergessen der Tafel seinerseits auch bei Fahrzeugwechsel auszuschließen sei, weil er als passionierter Flieger gewohnt sei, immer nach Checklisten vorzugehen und diese abzuarbeiten, wobei u.a. das Anbringen der Ausnahmebewilligung auf der Sonnenschutzblende einen Punkt auf seiner Checkliste darstelle.

Die Aussagen der in der Verhandlung als Zeugen einvernommenen Meldungslegerinnen lauten im Wesentlichen dahingehend, dass sie sich an den konkreten Fall – ohne vorherige Einsichtnahme in den Akt bzw. die Fotos - nicht mehr erinnern könnten. Alle drei Meldungslegerinnen fertigten zum Beweis ihrer Beanstandungen jeweils Fotos des Kfz-Kennzeichens und der Windschutzscheibe an. Aktenkundig sind diesbezügliche Ausdrucke der Fotos in schwarzweiß. Nach Einsichtnahme in die aktenkundigen Schwarzweißausdrucke, die Farbausdrucke sowie die Bildschirmdarstellungen gaben die Meldungslegerinnen übereinstimmend an, eine Ausnahmebewilligung nicht erkennen zu können.

Zur Beweiskraft der aktenkundigen Ausdrucke und der von der belangten Behörde übermittelten elektronischen Fotos ist Folgendes festzustellen:

Die erwähnten Fotoausdrucke in schwarzweiß sind als Beweis weder geeignet, das Vorhandensein noch das Nichtvorhandensein einer "Einlegekarte" zu belegen, weil Lichteinfall und Spiegelungen von Gebäuden in der Windschutzscheibe deren Einsehbarkeit, vor allem was den relevanten oberen Teil betrifft, verhindern. Erkennbar ist auf allen 3 Bildern im Wageninneren lediglich der untere Bereich der Windschutzscheibe mit dem  Armaturenbrett, auf welchem sich eine längliche Hinweistafel befindet, die in der Mitte die Aufschrift (in Großbuchstaben) „PATIENTENTRANSPORT“ und jeweils links und rechts davon ein Piktogramm für „Rollstuhlfahrer“ enthält. Die Angaben der Meldungslegerinnen, wonach sich keine Parkkarte/Einlegetafel im Wageninneren befunden hätte, können durch die von ihnen erstellten, aktenkundigen Fotos somit nicht verifiziert werden.

Aber auch die von der belangten Behörde dem BFG elektronisch übermittelten Originalfotos lassen – trotzdem sie eine weitaus bessere Bildqualität als die vorbeschriebenen Ausdrucke aufweisen - keine eindeutige Aussage in Bezug auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Einlegekarte zu. Es sind zwar – im Gegensatz zu den aktenkundigen Ausdrucken - schemenhafte Umrisse einer Tafel am (vom Fahrersitz aus gesehen) rechten oberen Rand  der Windschutzscheibe erkennbar. Wahrnehmbar ist darauf auch ein Schriftzug, wobei das BFG davon ausgeht, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um die vom Bf. in seinen Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung erwähnte Einlegetafel mit der Aufschrift „Fahrzeug bestellt“ handelt. Neben dieser lediglich schemenhaft wahrnehmbaren Tafel sind hinter der Windschutzscheibe weitere Umrisse zu erahnen, die größenmäßig etwa jenen der vorbeschriebenen Tafel mit der (vermuteten) Aufschrift „Fahrzeug bestellt“ entsprechen. Ob es sich dabei um die beschwerdegegenständliche, auf der Sonnenschutzblende befestigte, Ausnahmebewilligung der MA 65 handelt, kann zwar nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder die im Akt befindlichen Ausdrucke der Fotos noch die von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Fotos geeignet sind, die Beanstandungen der Meldungsleger zu untermauern. Sie lassen vor allem keine eindeutige Aussage in Bezug auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Einlegekarte zu, zumal lediglich schemenhafte Umrisse im oberen Bereich der Windschutzscheibe erkennbar sind.

Dass sich die Meldungslegerinnen an konkrete Details nicht mehr erinnern konnten, ist im Hinblick auf den Zeitablauf nachvollziehbar und verständlich. Wenngleich 3 (verschiedene) Meldungslegerinnen innerhalb eines Monats gleichlautende Beanstandungen vornahmen, lassen dessen ungeachtet aber die elektronischen (Original)Bilder – wie vorstehend dargestellt - Zweifel daran aufkommen, dass dem Bf. zu Recht eine Verwaltungsübertretung angelastetet wurde. Dazu kommt, dass der Bf. im Zuge der Verhandlung glaubwürdig den Eindruck vermittelte, seine Tätigkeit routiniert sowie äußerst gewissenhaft und sorgfältig auszuüben. Die Tatsache, dass die aktenkundigen Vorstrafenauszüge keine einschlägigen Vorstrafen des Bf. aufweisen, lässt überdies den Schluss zu, dass der Bf. um ein rechtstreues Verhalten bemüht ist.

Rechtsgrundlagen

§ 45 Abs. 2 StVO 1960 lautet:

(1)....

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(3)....

Die Verordung des Wiener Gemeindrates (Pauschalierungsverordnung), ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2007 in der geltenden Fassung regelt die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe u.a. für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960.

§ 5 Abs. 3 der Pauschalierungsverordnung normiert:

"Der im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Parkkleber ist  bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist der Parkkleber an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Einlegetafel gemäß Abs. 1 und Abs. 2, die Tagespauschalkarte und die Wochenpauschalkarte gemäß Abs. 1 sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig."

§ 45 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

Das Beweisverfahren ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. § 45 Abs. 2 AVG i.V.m. § 24 VStG; ) und vom Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. ; ; ; ) bestimmt (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 25 VStG Anm 10).

Es ist Sache der belangten Behörde, dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen, jeglicher Zweifel an der Erfüllung des Straftatbestandes muss daher dem Bf. zugute kommen. Das Gericht vermag aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens jedenfalls nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass sich keine Parkkarte im Wageninneren befunden hat.

Zur Rechtsnatur des Ermahnungsbescheides ist festzuhalten, dass für diesen ob zwingenden Beinhaltens eines Schuldspruches dieselben Vorschriften wie für Straferkenntnisse gelten (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 846).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Da aufgrund der Aktenlage jedenfalls Zweifel bestehen bleiben, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, waren die angefochtenen Ermahnungen aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991 einzustellen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde über keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, sondern in freier Beweiswürdigung darüber entschieden, ob der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat oder nicht.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501413.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at