Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2017, RV/1100885/2015

Rückerstattung der Abgeltungssteuer Liechtenstein?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., Gde X, H-Straße-xx, gegen den Bescheid des Finanzamtes Y, Gd Y, S-Straße-yy, vom betreffend Abweisung des Antrages auf Erstattung der Einmalzahlung gemäß Art. 14 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der bis in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesene (vgl. entsprechende Anfrage aus dem Zentralen Melderegister) Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war Grenzgänger nach Liechtenstein und unterhielt als Nutzungsberechtigter über ein Gehaltskonto (Kunden-Nr. xyz) bei der X-Bank (kurz: x-Bank) in D.
Der Bf. hat es - bezugnehmend auf das Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern (BGBl. III Nr. 301/2013) - bis zum verabsäumt, seinem liechtensteinischen Kreditinstitut gegenüber mitzuteilen, für welche der beiden Methoden (Einmalzahlung gemäß Art. 8 oder freiwillige Meldung gemäß Art. 10) zur Nachversteuerung von Vermögenswerten bzw. Kapitaleinkünften, die in Österreich zu besteuern gewesen wären und unversteuert auf dem gegenständlichen Bankkonto lagen, er sich entscheidet. In Ermangelung einer solchen Erklärung kam in der Folge die anonyme Abgeltung durch Einmalzahlung zur Anwendung. In diesem Sinne hat die x-Bank aufgrund der im gegenständlichen Abkommen (Anhang I) festgelegten Formel einen pauschalen Steuerbetrag iHv 1.739,00 EUR (= 2.155,32 CHF) berechnet und vom Gehaltskonto des Bf. abgezogen (vgl. diesbezügliche Belastungsanzeige der x-Bank). Gleichzeitig mit dieser Erhebung der Einmalzahlung hat der Bf. eine (einspruchsfähige) Bescheinigung über die Höhe der geleisteten Abgeltungssteuer erhalten, um im Falle einer späteren Prüfung durch die Abgabenbehörde einen Nachweis erbringen zu können. Im Wege der zuständigen liechtensteinischen Behörde wurde die eingehobene Einmalzahlung schließlich an die zuständige österreichische Behörde weitergeleitet.

Mit Schreiben vom legte der Bf. Schreiben der x-Bank (Belastungsanzeige, Bescheinigung über die Nachversteuerung durch Einmalzahlung), seinen Einkommensteuerbescheid 2011 (1. Seite), einen durch das Einwohneramt X ausgestellten Anmeldeausweis (für Ausländer), eine Abmeldebestätigung sowie eine Meldebestätigung der Stadt-Z, eine Meldebestätigung des Amtes der Stadt R und ein vom Bf. am unterfertigtes Formular betreffend freiwillige Meldung der Konto-/Depot­stände vor und beantragte, die Rückerstattung der in Abzug gebrachten Abgeltungssteuer. Begründend gab der Bf. dazu im Wesentlichen an, dass er auf Grund seines deutschen Hauptwohnsitzes im Zeitraum Mai 2012 bis keinerlei Information zum in Rede stehenden Abkommen erhalten, davon erst nach seinem Zuzug am erfahren habe. Es sei ihm daher leider nicht möglich gewesen, die Offenlegung seines liechtensteinischen Gehaltskontos fristgerecht einzureichen. Dazu sei er gerne bereit, da sämtliche Bezüge ausschließlich jene seines Arbeitgebers AB, N, gewesen seien und im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung über seinen Steuerberater entsprechend deklariert und somit auch versteuert worden seien.

Nach Ergehen eines entsprechenden Delegierungsbescheides des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 3 AVOG 2010 (datiert mit ) ersuchte das Finanzamt den Bf. Unterlagen, wie eine zeitnah ausgestellte Bestätigung der Zahlstelle darüber, dass der in der Bescheinigung ausgewiesene Betrag der Abgeltungsbeträge tatsächlich abgezogen wurde und eine Rückabwicklung nicht möglich ist, Bescheinigungen, aus denen die vollständige Höhe der nicht erklärten ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen für jedes Veranlagungsjahr hervorgeht (Konto-/Depotauszüge oder Bankbestätigungen für die Jahre 2004 - 2013) sowie evt. eine Bescheinigung der Zahlstelle, dass die Abgeltungssteuer ohne vorherige Information seinerseits und daher zu Unrecht abgezogen worden ist, vorzulegen.
Im Rahmen eines Telefonates hat der Bf. in weiterer Folge erklärt, dass die jährlichen Zinserträge zum Teil die Grenze von 22,00 € überschritten hätten (vgl. diesbezügliches Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom samt entsprechendem Aktenvermerk vom ).

Das Finanzamt wies den gegenständlichen Antrag auf Rückerstattung der Abgeltungssteuer Liechtenstein in der Folge mit Bescheid vom ab; dabei führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, dass nach Art. 14 Abs. 3 des Steuerabkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein eine Erstattung der Einmalzahlung nur dann möglich sei, wenn diese zur Gänze oder zum Teil "ohne rechtlichen Grund" erfolgt sei. Ein rechtlicher Grund liege etwa dann (zum Teil) vor, wenn der Einmalzahlungsbetrag aufgrund eines Rechenfehlers oder unter Zugrundelegung falscher Grunddaten in unrichtiger Höhe (überhöht) entrichtet worden sei. Dies sei weiters dann gegeben, wenn Österreich an den in Liechtenstein verbuchten Vermögenswerten bzw. den aus Liechtenstein bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht ausüben hätte können, bereits eine fristgerechte Offenlegung erfolgt sei oder wenn die Zahlstelle trotz Erteilung der Ermächtigung zur freiwilligen Meldung die Einmalzahlung erhoben habe. Die Begründung bzw. der Umstand, dass der Bf. von der x-Bank über den drohenden Einbehalt der Abgeltungssteuer - aus welchen Gründen auch immer - nicht informiert worden sei, könne nicht zur Feststellung führen, der Abzug der Abgeltungssteuer sei zu Unrecht erfolgt.

Mit Schreiben vom erhob der Bf. gegen diesen abweisenden Bescheid vom das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte gleichzeitig, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zum oben dargestellten Vorbringen im Antrag auf Rückerstattung brachte er noch begründend vor, dass die eingeforderte und bereits entrichtete Abgabe iHv 1.739,00 € in keinem Verhältnis zu etwaigen nicht berücksichtigten Kapitalerträgen stehe.

Das Finanzamt legte in der Folge unter Verweis auf § 262 Abs. 2 BAO - wie auch dem Bf. mitgeteilt wurde - die im Spruch genannte Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (auf die Sachverhaltsdarstellung sowie die Stellungnahme der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom wird verwiesen).
 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
 

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern (BGBl. III Nr. 301/2013; in der Folge kurz: Steuerabkommen-Liechtenstein; siehe dazu auch unter https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/abkommen-aut-fl-steuern.html) vom ist am in Kraft getreten. Es soll nicht nur die zukünftige Besteuerung von in Liechtenstein ab erzielten Kapitalerträgen (einschließlich des Wertzuwachses) durch Erhebung einer der österreichischen Kapitalertragsteuer entsprechenden Abzugssteuer sicherstellen [ausgenommen bleiben lediglich die von EU-rechtlichen Regelungen (Abkommen vom zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der RL 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgestellten Regelungen gleichwertig sind, ABl. L 379/2004, 0084-0104) bereits erfassten Kapitalerträge; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die in Teil 2 geregelte Regularisierung der Vergangenheit (vgl. Art. 1 Abs. 3 Steuerabkommen-Liechtenstein)], sondern auch eine abgabenrechtliche und strafrechtliche Bereinigung von in der Vergangenheit bewirkten Abgabenverkürzungen in Zusammenhang mit in Liechtenstein veranlagtem Vermögen und erzielten Kapitaleinkünften von in Österreich ansässigen Personen herbeiführen (Regularisierung der Vergangenheit).
In diesem Sinne werden Vermögenswerte bzw. Kapitaleinkünfte von am in Österreich ansässigen natürlichen Personen, die in Österreich zu besteuern gewesen wären und unversteuert auf einem liechtensteinischen Bankkonto oder Bankdepot liegen [darüber hinaus wird weltweites Kapitalvermögen von in Liechtenstein verwalteten Vermögensstrukturen (zB Stiftungen) erfasst], entweder in Form einer Einmalzahlung nach Art. 8 Steuerabkommen-Liechtenstein, wobei die Anonymität des Anlegers erhalten bleibt, oder durch freiwillige Meldung gemäß Art. 10 Steuerabkommen-Liechtenstein, bei welcher im Rahmen einer Aufgabe der Anonymität gleich einer Selbstanzeige die persönlichen Besteuerungsgrundlagen gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt werden, durch die Zahlstelle für den Zeitraum zwischen dem und dem legalisiert. In beiden Fällen der Regularisierung der Vergangenheit tritt strafbefreiende Wirkung ein.
Erteilt die betroffene Person, die am und am (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens) bei derselben liechtensteinischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, der liechtensteinischen Zahlstelle bis spätestens (unwiderruflich) die (ausdrückliche) schriftliche Ermächtigung, der zuständigen österreichischen Behörde die Identität, die relevanten persönlichen Daten sowie den jährlichen Kontostand zwischen dem und dem Inkrafttreten des Abkommens () bekannt zu geben, entfällt die Einmalzahlung nach Art. 8 Steuerabkommen- Liechtenstein. Die freiwillige Meldung gilt im Falle der Feststellung einer Abgabenverkürzung als Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FinStrG, bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots. Die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände sind von der betroffenen Person innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festzusetzenden angemessenen Frist offen zu legen.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige aber - nach diesbezüglicher Information seiner Bank iSd Art. 4 Abs. 1 Steuerabkommen- Liechtenstein - (unwiderruflich) für die anonyme Abgeltung oder reagiert er auf die Information seiner Bank (bis spätestens ) nicht, kommt automatisch die pauschale anonyme Besteuerung (Einmalzahlung nach Art. 8 Steuerabkommen-Liechtenstein) durch die liechtensteinische Bank zur Anwendung (vgl. Art. 5 Abs. 3 Steuerabkommen-Liechtenstein). Die liechtensteinische Bank bucht vom österreichischen Kunden den von ihr nach der im Anhang I des gegenständlichen Steuerabkommens enthaltenen Formel berechneten pauschalen Steuerbetrag zu Lasten seines Vermögens ab und leitet diesen (über die liechtensteinische Steuerverwaltung) an die österreichische Steuerbehörde weiter. Mit der (vollständigen) Überweisung gilt die (österreichische) Steuerpflicht für die Vergangenheit betreffend Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer, sowie Stiftungseingangs- und Versicherungssteueransprüche und Meldepflichten im Umfang der auf den Konten und Depots entstandenen Vermögenswerte als abgegolten (das von der Abgeltungswirkung umfasste Vermögen ist mit der Höhe des relevanten Kapitals gedeckelt) und es tritt hinsichtlich der durch die Einmalzahlung abgegoltenen Steueransprüche Straffreiheit ein. Die Bank stellt dem österreichischen Kunden eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung aus, welche als Nachweis über die erfolgt Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Finanzbehörden dient.

Im gegenständlichen Fall wurden die oben dargestellten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Bedingungen (der Bf. war am und am wirtschaftlich Berechtigter von Vermögenswerten bei einer liechtensteinischen Zahlstelle und war am in Österreich ansässig; vgl. diesbezüglich auch die im Verfahrensgang angesprochene Anfrage aus dem Zentralen Melderegister sowie die vorgelegte Bescheinigung über die Nachversteuerung durch Einmalzahlung) unbestrittenermaßen kumulativ erfüllt. Vom Bf. konnte für die Regelung der Vergangenheit die Wahl zwischen einer anonymen Einmalzahlung oder einer freien Meldung getroffen werden. Nachdem es der Bf. aber t rotz Information durch die x-Bank über das gegenständliche Steuerabkommen [abgesehen davon, dass die x-Bank seiner Informationspflicht nach Art. 4 Steuerabkommen-Liechtenstein über den Inhalt des Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Personen bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens nachzukommen hatte und Gegenteiliges im konkreten Fall auch nicht erwiesen war (trotz diesbezüglicher Vorhaltung durch die Abgabenbehörde und erhöhter Mitwirkungspflicht des Bf. wurden keine entsprechenden Beweismittel hinsichtlich der behaupteten fehlenden Information durch die Bank vorgelegt; im Übrigen wurde auch nicht behauptet, dass eine Pflichtverletzung der Bank eingeklagt wurde), war diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass der Bf. selbst erklärt hat, dass er durch den Zuzug in die Schweiz am vom Abkommen erfahren habe, er damit durchaus noch die Möglichkeit gehabt hätte, fristgerecht die liechtensteinische Zahlstelle schriftlich zu ermächtigen, der zuständigen österreichischen Behörde die Identität, die relevanten persönlichen Daten sowie den jährlichen Kontostand zwischen dem und dem Inkrafttreten des Abkommens () bekannt zu geben; im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass über das gegenständliche Abkommen durchaus auch in den Medien bzw. in der Öffentlichkeit hinreichend Diskussionen geführt wurden; vgl. dazu auch ; ] bis zum verabsäumt hat, seinem liechtensteinischen Kreditinstitut (x-Bank) gegenüber (unwiderruflich) explizit mitzuteilen, für welche der beiden Methoden zur Nachversteuerung seiner bislang unversteuert gebliebenen Vermögenswerte bzw. Kapitaleinkünfte auf seinem Konten er sich entscheidet, kam gemäß Art. 5 Abs. 3 Steuerabkommen-Liechtenstein automatisch die pauschale anonyme Besteuerung (Einmalzahlung nach Art. 8 Steuerabkommen-Liechtenstein) durch die x-Bank zur Anwendung. Demzufolge hat die x-Bank aufgrund der im gegenständlichen Abkommen (Anhang I) festgelegten Formel einen pauschalen Steuerbetrag iHv 1.739,00 EUR (= 2.155,32 CHF) berechnet und vom gegenständlichen Konto des Bf. abgezogen. Der Abzug der Einmalzahlung (Abgeltungssteuer) erfolgte anonym, da die Zahlstelle den Gesamtbetrag für sämtliche Kunden an die liechtensteinische Steuerverwaltung, ohne Rückschlussmöglichkeiten auf die einzelnen Kunden, überweist.

Die gegenständliche Formel dient der praktischen Vereinfachung; sie ist pauschal wie typisierend, aber auch differenzierend (bei hohen Vermögenszuführungen im Betrachtungszeitraum steigt der sich aus der Formel ergebende Prozentsatz - sachlich differenzierend - bis auf 38% an; vgl. dazu auch Mayr, Steuerabkommen mit der Schweiz verfassungswidrig?, SWK 2012, Seite 798).
Durch diese pauschale Berechnung werden die tatsächlichen Erträge (die Einmalzahlung basiert ausschließlich auf den Vermögensständen im Betrachtungszeitraum), die grundsätzlich der Besteuerung zu unterwerfen wären, außer Acht gelassen und kommt die Anrechnung von Quellensteuern einschließlich der EU-Zinssteuer nicht in Frage; auch steuermindernde Besonderheiten des innerstaatlichen Steuerrechts - wie eine Anrechnung der Einmalzahlung bei der Einkommensteuer - bleiben bei Anwendung der pauschalen Berechnung außer Acht. Eine entsprechende Anrechnung würde dem Zweck des Abkommens bzw. dem Willen des Abkommensgesetzgebers, nämlich einer abgabenrechtlichen und strafrechtlichen Bereinigung von in der Vergangenheit bewirkten Abgabenverkürzungen (weitreichende Abgeltungs- und Amnestiewirkung) widersprechen und fände auch keine entsprechende Rechtsgrundlage (vgl. dazu zB auch ).

Wenn von Seiten des Bf. vorgebracht wird, dass die gegenständliche Einmalzahlung unverhältnismäßig sei, so ist diesem Beschwerdevorbringen zu erwidern, dass es dem Bf. (bis ) alternativ offen gestanden wäre, die Zahlstelle bzw. die x-Bank anzuweisen, eine Meldung an Stelle der Einmalzahlung vorzunehmen und sich damit letztlich für eine Besteuerung für die Vergangenheit gemäß den nationalen Vorschriften des Ansässigkeitsstaates Österreich zu entscheiden; er hätte sich jedenfalls den nachteiligen Folgen der pauschalen Einmalzahlung entziehen können. Ein diesbezügliches Versäumen bzw. die Nichtinanspruchnahme dieses durch das Steuerabkommen eingeräumten Handlungsspielraumes ist jedenfalls dem Bf. anzulasten.
An dieser Stelle erlaubt sich das Finanzgericht auch darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Das Legalitätsprinzip umfasst entgegen seinem Wortlaut auch die Gerichtsbarkeit; die Bindung der Gerichte an die Gesetze war nämlich zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Bundesverfassung bereits eine solche Selbstverständlichkeit, dass sie gar nicht gesondert erwähnt wurde. Die Abgabenbehörde wie auch das Finanzgericht haben daher - gebunden an dieses in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip - die oben angeführten, klaren Be­stimmungen des Steuerabkommens (ein parlamentarisch genehmigter Staatvertrag besitzt zur Gänze den Rang eines Bundesgesetzes, vgl. Öhlinger, in: Korninek/Holoubek, B-VG, Art. 50 Rzen 37 und 39), die im Übrigen keinerlei Spielraum eröffnen, so lange anzuwenden, als diese dem Rechtsbestand angehören.

Zum Umstand, dass die Schadensgutmachung durch den sich aus der (pauschalen, typisierenden, differenzierenden) Formel ergebenden Nachzahlungsbetrag höher ausfällt, ist auch zu berücksichtigen, dass durch diese Einmalzahlung im Gegensatz zur freiwilligen Meldung eben auch die Anonymität verbunden ist bzw. die Privatsphäre geschützt bleibt, damit darin wohl auch ein entsprechender Aufpreis dafür enthalten ist ("Mehrbelastung als Preis für die Anonymität", vgl. dazu auch Leitner/Brandl, Die möglichen Auswirkungen des Steuerabkommens mit der Schweiz in der Praxis, ).

Das Bundesfinanzgericht teilt die Ansicht der Abgabenbehörde, dass nach dem Steuerabkommen-Liechtenstein erhobene Abgeltungsbeträge außerhalb der in Art. 14 Steuerabkommen- Liechtenstein genannten Fälle nicht erstattungsfähig sind.
Art. 14 Abs. 3 Steuerabkommen- Liechtenstein sehen eine Erstattung der Einmalzahlung lediglich dann vor, wenn diese zur Gänze oder zum Teil "ohne rechtlichen Grund“ erfolgte.
Ein solcher rechtlicher Grund liegt nach der Verwaltungspraxis (vgl. dazu Information des Bundesministeriums für Finanzen vom , BMF-010221/0566-VI/8/2014, betr. Rückerstattung der Abgeltungsbeträge nach den Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein) etwa dann (zum Teil) vor, wenn die Einmalzahlungsbetrag aufgrund eines Rechenfehlers oder unter Zugrundelegung falscher Grunddaten in unrichtiger Höhe (überhöht) entrichtet wurde. Von einer Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund ist auch dann auszugehen, wenn Österreich an den in Liechtenstein verbuchten Vermögenswerten bzw. an den aus Liechtenstein bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht ausüben hätte können, weiters wenn bereits eine fristgerechte Offenlegung erfolgte oder wenn die Zahlstelle trotz Erteilung der Ermächtigung zur freiwilligen Meldung die Einmalzahlung erhoben hat [vgl. dazu auch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (2151 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag), wonach für eine grundlose Einmalzahlung nur beispielhaft angeführt wird, "wenn sich nachträglich herausstellt, dass die betroffene Person zum relevanten Zeitpunkt nicht in Österreich ansässig war"].

Angesichts der gegenständlichen Sach- und Rechtslage bestand nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im konkreten Fall die Pflicht, die Einmalzahlung zu ermitteln und abzuführen. Die Erhebung der Einmalzahlung war dem Grunde und auch der Höhe nach zutreffend [wie oben dargelegt, wurden im konkreten Fall die persönlichen, sachlichen und zeitlichen Bedingungen des gegenständlichen Steuerabkommens erfüllt; nach Art. 1 Abs. 3 Steuerabkommen-Liechtenstein findet die in Teil 2 des in Rede stehenden Steuerabkommens geregelte Regularisierung der Vergangenheit auch auf von EU-rechtlichen Regelungen bereits erfasste Kapitalerträge Anwendung; gegenständlich gab es keine Anhaltspunkte dafür bzw. wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet bzw. nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen dargetan, dass der in Rede stehende Einmalzahlungsbetrag falsch errechnet oder unter Zugrundelegung falscher Grunddaten in unrichtiger Höhe entrichtet wurde; der Bf. hat in Steuerjahren, die potenziell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, ein Einkommen über der Besteuerungsgrenze erzielt; Österreich hätte an den aus Liechtenstein unstrittig bezogenen Kapitaleinkünften des Bf. ein Besteuerungsrecht ausüben können (werden - wie im konkreten Beschwerdefall - Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, die keinem Steuerabzug iSd § 93 EStG 1998 unterliegen, wäre eine Pflichtveranlagung vorzunehmen gewesen; sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie nach § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 22 Euro nicht übersteigen - in den der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegenden Steuerjahren überschritten die nicht fristgerecht offengelegten liechtensteinischen Kapitaleinkünfte des Bf. jedenfalls teilweise die genannte Freigrenze); eine fristgerechte Offenlegung ist nicht erfolgt (ausländische Kapitalerträge, die vom Bf. über sein ausländisches Konto bezogen wurden, wären - unter Berücksichtigung des 25%gen Sondersteuersatzes - in die Steuererklärung aufzunehmen gewesen); die x-Bank erhielt unbestrittenermaßen keine fristgerechte Ermächtigung zur freiwilligen Meldung].
Eine (teilweise) Erstattung der strittigen Einmalzahlung war damit nicht geboten und war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.
Eine nachträgliche (verspätete) Offenlegung der in Rede stehenden liechtensteinischen Vermögenswerte bzw. Kapitaleinkünfte kann an dieser Einschätzung nichts ändern bzw. dem Bf. nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. dazu im Übrigen auch ; ; ; ).

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass es am Bf. gelegen gewesen wäre, belegt durch konkrete Unterlagen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine (teilweise) Rückerstattung der Einmalzahlung [nämlich das (teilweise) Vorliegen einer ohne rechtlichen Grund bezahlten Einmalzahlung] hinreichend darzutun.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche im gegenständlichen Steuerabkommen so eindeutig gelöst sind, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war und daran keine Zweifel bestanden. Andererseits hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 1 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein), BGBl. III Nr. 301/2013
Art. 8 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein), BGBl. III Nr. 301/2013
Art. 10 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein), BGBl. III Nr. 301/2013
Art. 5 Abs. 3 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein), BGBl. III Nr. 301/2013
Art. 14 Abs. 3 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein), BGBl. III Nr. 301/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100885.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at