Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 112/2012 für kostenlose oder verbilligte Beförderungsleistungen durch andere Unternehmen als den Arbeitgeber
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/13/0005. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, die von seinem Arbeitgeber im Lohnzettel berücksichtigten Sachbezüge für Fahrbegünstigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 in der für 2013 gültigen Fassung steuerfrei zu belassen. Begründend führte er an, er sei seit 1989 Dienstnehmer der [Firma]. Er habe seinen Dienstvertrag mit dem damaligen Rechtskörper [Firma] abgeschlossen, der sowohl Infrastrukturbetreiber als auch Beförderungsunternehmen gewesen sei.
Durch die Aufteilung der [Firma] im Jahre 2005 seien mehrere Konzerngesellschaften gegründet worden und die Mitarbeiter entsprechend ihrer damaligen Tätigkeit den einzelnen Gesellschaften zugeteilt worden. Der Bf. sei im Bereich Infrastruktur tätig und sei daher auch - unter Wahrung des bisherigen Dienstrechts - entsprechend zugeteilt worden.
Alle folgenden Versetzungen seien ebenfalls unter Wahrung des bisherigen Dienstrechts erfolgt.
Nunmehr gebe es einen Bescheid der Finanzverwaltung, dass gewisse Konzerngesellschaften kein Beförderungsunternehmen darstellen würden und somit die gewährte Fahrbegünstigung für die dort beschäftigten Mitarbeiter seit 2011 lohnsteuerpflichtig sei.
Die Fahrbegünstigung für Mitarbeiter und deren Familienangehörige gebe es aber bereits seit Gründung der [Firma] in jeweils gültiger Fassung, weshalb er nicht einsehe, warum er jetzt dafür Lohnsteuer zahlen solle.
Für den Bf. sei dies ein ersessenes Recht, das schon seit vielen Jahrzehnten praktiziert werde. Schließlich habe er seinen Dienstvertrag mit einem Beförderungsunternehmen abgeschlossen und nicht mit irgendeiner anderen Firma, die seitdem - warum auch immer - gegründet worden sei.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ausgeführt, dass im Kalenderjahr 2013 die [Firma]-IKT GmbH (nunmehr [Firma]-Business Competence Center GmbH) die Arbeitgeberin des Bf. gewesen sei. Laut Firmenbuch sei deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie und der elektronischen Datenverarbeitung. Da es sich bei dieser Gesellschaft nicht um ein Beförderungsunternehmen im steuerlichen Sinn handle, sei die Beschwerde abzuweisen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass das Steuerrecht (im Gegensatz zum Zivilrecht) keine Ersitzung von Rechten kenne. Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns könne es deshalb, wie im Fall des Bf., zu steuerlich relevanten neuen Sachverhalten kommen, welche auch neue Rechtsfolgen nach sich ziehen würden.
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Bf. war - nachdem er ursprünglich einen Dienstvertrag mit den [Firma] hatte - im Jahr 2013 Dienstnehmer der [Firma]-IKT GmbH, einer Tochter der [Firma]-Infrastruktur Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Dienstleistungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie und der elektronischen Datenverarbeitung lag.
Die Dienstgeberin gewährte ihm 2013 Fahrbegünstigungen, deren Sachbezugswert in Höhe von insgesamt 873,96 EURO sie in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2013 einbezog.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen und ist auch nicht strittig. Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 sind (u.a.) der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen von der Einkommensteuer befreit.
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom , 2013/15/0183, dazu fest, dass diese Steuerbefreiung eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" voraussetzt. Eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführt. Wird hingegen die Beförderung durch einen Dritten, der ebenfalls ein Beförderungsunternehmen führt, erbracht, liegt keine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer vor.
Erscheint es schon fraglich, ob die Befreiung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen durch Beförderungsunternehmen eine sachliche Ausnahme von der Einkommensteuerpflicht ist, würde jedenfalls eine Ausdehnung dieser Befreiung auf Beförderungsleistungen auch durch andere Beförderungsunternehmen zu einer (allenfalls weiteren) unsachlichen Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Dienstnehmern führen, die eine derartige Begünstigung nicht in Anspruch nehmen können (vgl. , und die dort zitierte Literatur).
Der Bf. bringt selbst vor, dass es sich bei seiner Arbeitgeberin um kein Beförderungsunternehmen handelt, sich aber im Konzern, dem die Arbeitgeberin angehört, ein Beförderungsunternehmen befindet, welches die kostenlosen bzw. verbilligten Beförderungsleistungen durchführt.
Da somit feststeht, dass die kostenlose bzw. verbilligte Beförderung nicht durch die Arbeitgeberin des Bf. selbst erfolgte, kann dieser nicht mit Erfolg die Steuerbefreiung des daraus erzielten geldwerten Vorteiles einfordern. Dabei ist es auch unerheblich, dass er vor den Umgründungen im Konzern Dienstnehmer einer Gesellschaft war, deren Unternehmensgegenstand unter anderen auch in der Beförderung von Personen bestand.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage, ob kostenlose oder verbilligte Beförderungsleistungen durch andere Unternehmen als den Arbeitgeber steuerbefreit sein können, im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ( ) entschieden wurde, war die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Renner in SWK 30/2017, 1276 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104001.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at