Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.09.2017, RS/7100102/2017

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde durch Beitretenden mangels Aktivlegitimation bei bereits im Firmenbuch gelöschter GmbH

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100102/2017-RS1
Nach Untergang einer juristischen Person kann die Abgabenbehörde mangels Bescheidadressaten Bescheide nicht mehr rechtswirksam erlassen. Durch die Löschung im Firmenbuch ist die Gesellschaft nicht mehr handlungs- und prozessfähig. Eine Säumnisbeschwerde des ehemaligen gesetzlichen Vertreters und Beitretenden, der die gleichen Rechte geltend machen kann wie der Beschwerdeführer, ist aufgrund der Löschung im Firmenbuch mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri zu den Säumnisbeschwerden des Einschreiters Einschreiter, Adresse vom  betreffend die E- GmbH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hinsichtlich der Beschwerden vom gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2015 und 02/2015 jeweils vom , sowie hinsichtlich der Beschwerden vom gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2014, 02/2014, 03/2014 und 04/2014 jeweils vom  sowie hinsichtlich der Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 vom beschlossen:

I. Die Säumnisb eschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO  als unzulässig zurückgewiesen. 

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. erhob mit Eingaben jeweils vom , beim Bundesfinanzgericht Wien eingelangt am , Säumnisbeschwerden gegen das Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf, da die Beschwerden vom gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2015 und 02/2015 vom , sowie die Beschwerden vom  gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2014, 02/2014, 03/2014 und 04/2014 vom , sowie mit Eingabe vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht Wien am , hinsichtlich der Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom , bislang nicht erledigt worden wären.

Die in Rede stehenden Bescheide betreffend E- GmbH wurden allesamt der E- GmbH, zu Handen Einschreiter, Adresse zugestellt.

Das gegenständliche Verfahren bezieht sich auf Beschwerden der E- GmbH vom

a) ,

b) sowie

c)

jeweils zu Bescheiden betreffend die Umsatzsteuer 2014 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 01/2014, 02/2014, 3/2014 und 04/2014 sowie 01/2015 und 02/2015 vom

a) betreffend 01/2015, 02/2015

b) betreffend 01/2014, 02/2014, 03/2014, 04/2014

c) betreffend USt 2014

Das Finanzamt 12/13714 Purkersdorf erließ die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2014, 02/2014, 03/2014, 04/2014 sowie über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2015 und 02/2015 und den Umsatzsteuerbescheid 2014 und wurde nach Erlassung dieser Bescheide hinsichtlich der erhobenen Beschwerden nicht mehr tätig.

Die E- GmbH wurde am gemäß § 10 FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht.

Alleingesellschafter war die R- Ltd, die am im englischen Gesellschaftsregister gelöscht wurde.

Der Einschreiter, Einschreiter war ab bis zur Löschung der E- GmbH alleiniger Geschäftsführer.

Am und langten Säumnisbeschwerden des Einschreiters beim Bundesfinanzgericht in Wien ein und wurden in der Folge mit Eingaben vom unter Vorlage weiterer Unterlagen ergänzt. Die Säumnisbeschwerden wurden von Einschreiter eingebracht.

Gegenständlich zu beachten war, dass der Einschreiter als organschaftlicher Vertreter der E- GmbH mit Eingabe vom gemäß § 257 BAO seinen Beitritt zu den Beschwerden vom , und erklärte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 79 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.

§ 257 BAO  lautet:

(1) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

(2) Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.  

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann eine Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß Ritz, BAO5, § 284 Rz. 12 hat das Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde u.a. zurückzuweisen, wenn sie von einem hierzu nicht Befugten eingebracht wurde.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Dies gilt gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO auch für Säumnisbeschwerden.

Gemäß § 10 Abs. 2 FBG kann das Gericht eine Eintragung in das Firmenbuch von Amts wegen löschen, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist.

Die Ltd. war eine nach englischem Gesellschaftsrecht (Companies Act) errichtete Private Limited Company und war im englischen Gesellschaftsregister (House of Companies) eingetragen. Am wurde die Ltd. im englischen Gesellschaftsregister gelöscht.

In weiterer Folge wurde nach Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom die E- GmbH mangels Gesellschafter am im Firmenbuch gelöscht.

Die Beendigung (dissolution) bewirkt, dass die Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger (juristische Person) aufhört und die Vertretungsbefugnisse enden (). Mit der Löschung einer solchen Gesellschaft im Gesellschaftsregister hört diese nach englischem Recht zu existieren auf.

Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaates erloschen, ist dieser Status auch in Österreich rechtsverbindlich, weil sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer in einem Mitgliedstaat errichteten Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nach dem Recht des Gründungsstaates beurteilt, auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet.

Damit gilt bzw. galt für die Ltd. das englische Gesellschaftsrecht. Sie ist seit ihrer Löschung im Gesellschaftsregister am nicht mehr handlungs- und prozessfähig.

Durch diese Löschung gibt es bei der E- GmbH keinen Gesellschafter mehr und ist eine wesentliche Voraussetzung für das Bestehen der Gesellschaft weggefallen.

Der Verlust der Rechts und Handlungsfähigkeit im Sinne des § 79 BAO bewirkt einerseits, dass die E- GmbH keine Prozesshandlungen mehr setzen kann und andererseits, dass das Finanzamt ihr gegenüber keine rechtswirksamen Erledigungen mehr erlassen kann, weil die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides ist:

Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal ().

An nicht (mehr) existente Gesellschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (, sowie Ritz, BAO5, § 97 Tz 2).

Für den hier vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beschwerden vom , sowie in Ermangelung eines Bescheidadressaten nicht mehr erledigt werden können.

Damit ist das Verfahren nicht über das Stadium des Erstbescheides hinausgekommen. Der ehemalige Abgabepflichtige kann mangels rechtlicher Existenz keine Verfahrenshandlungen setzen und das Finanzamt kann keine Erledigung erlassen.

Auch die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ist daher in weiterer Folge nicht gegeben.

Daran vermag auch der Beitritt zu den Beschwerden des ehemaligen gesetzlichen Vertreters und nunmehrigen Einschreiters nichts zu ändern. Der Einschreiter erklärte am seinen Beitritt zu den Beschwerden.

Er brachte im August 2017 Säumnisbeschwerden beim Bundesfinanzgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt konnte die E- GmbH mangels rechtlicher Existenz keine Rechte mehr geltend machen.

Aus § 257 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass der Beitretende nicht mehr Rechte geltend machen kann als der Beschwerdeführer selbst ().

Aus dem Recht, einem Rechtsmittel beizutreten, lässt sich nach Ansicht des VwGH nicht auch das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen ( oder ).

Erweist sich eine Säumnisbeschwerde als unzulässig, so ist auch der Beitritt zu dieser Beschwerde zurückzuweisen ().

Dem Einschreiter fehlt seit der Löschung der E- GmbH die Antragslegitimation sowohl als ehemaliger gesetzlicher Vertreter der Ltd. als auch als Beitretender zu den Beschwerden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall hat die Judikatur hinreichend klargestellt, dass eine nicht mehr existierende juristische Person nicht mehr handlungs- und prozessfähig ist. Auch ihre ehemaligen Organe sind nicht antragslegitimiert. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor. 

Mangels Bedarfs einer rechtlichen Klärung einer Grundsatzfrage ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 2 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100102.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at