Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch S, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe vom , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die (staatenlose) Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht für ihre Töchter N, geboren x.x.1989, I, geboren x.x.1993, und A, geboren x.x.1997, seit März 1999 Familienbeihilfe.
Die Bf. stellte mit Eingabe vom (beim Finanzamt eingelangt am ) den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre drei Töchter für den Zeitraum 1995 bis 1999. Sie führte dazu aus, die Töchter N und I lebten seit ihrer ersten Wohnungnahme in Wien mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Die Tochter A sei 1997 in Baden auf die Welt gekommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe seien daher für den obgenannten Zeitraum gegeben.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom als unzulässig zurück. Es führte in der Begründung aus, der Antrag sei bereits mit Bescheid vom abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Einer neuerlichen Behandlung der gegenständlichen Angelegenheit stünden die materielle Rechtskraft und das damit verbundene Wiederholungsverbot entgegen.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhob die Bf. Beschwerde. Sie führte in der Begründung insbesondere aus, im konkreten Fall liege kein Wiederholungsverbot vor, da vom Finanzamt bei der Erlassung des Bescheides vom völlig andere Sachverhaltsgrundlagen angenommen worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde statt und hob den Zurückweisungsbescheid vom auf.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom ab. Dies mit der Begründung, gemäß § 10 FLAG 1967 könne die Familienbeihilfe nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob die Bf. Beschwerde mit folgender Begründung:
„Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht:
Mit Antrag vom hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auf nachvollziehbare Weise ausgeführt, dass ihr für die drei leiblichen Kinder (Töchter), konkret N, I und A die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1995 - 1999 zusteht.
Durch die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche Töchter, jedenfalls die ältesten, seit der ersten Wohnungnahme im Bundesland Wien mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebten. Die jüngste Tochter A ist 1997 in Baden zur Welt gekommen.
Die nunmehrige Begründung im Abweisungsbescheid ist nicht überzeugend.
Im Antrag vom wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe aufgrund eines legalen Aufenthaltes der zunächst zwei älteren Töchter und in weiterer Folge der jüngsten Tochter gegeben waren.
Die Behörde erster Instanz, konkret das Finanzamt Baden Mödling, kann nicht auf eher apodiktische Weise auf eine angebliche Verjährung verweisen.
Bei entsprechender Durchführung eines gebotenen ausführlichen Beweisverfahrens hätte die Behörde erster Instanz die Behauptung im Antrag vom durch Einholung etwa von Meldeauskünften des Bundeslandes Wien sowie der Stadt Baden verifizieren müssen.
Durch den Erhalt dieser Auskünfte wäre die Richtigkeit des Inhaltes des Antrages auf unbedenkliche Weise bestätigt worden.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Behörde erster Instanz ohne eine inhaltliche Prüfung des Antrages offenkundig vorschnell unter Berufung auf angebliche Verjährung den Antrag unrichtigerweise zurückgewiesen hat, statt in der Sache selbst meritorisch zu entscheiden.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom stellte die Bf. einen Vorlageantrag.
Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Bf. am zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der für den Zeitraum bis geltenden Fassung, haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf Antrag gewährt. Sie wird nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Familienbeihilfe im Juli 2014 gestellt.
Dem Beschwerdebegehren, die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1995 bis 1999 zu gewähren, konnte daher nicht entsprochen werden.
Zu den Beschwerdeausführungen, die Bf. und ihre Töchter hätten im Zeitraum 1995 bis 1999 (bzw. 1997 bis 1999) im gemeinsamen Haushalt in Wien gelebt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bei einem über 60 Kalendermonate währenden ständigen Aufenthalt in Österreich kein Anspruch, für fünf Jahre rückwirkend Familienbeihilfe auch für jene Monate zu erhalten, in denen die Tatbestandsvoraussetzung des 60-monatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet noch nicht gegeben war, bestanden hat (vgl. ; ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die gegenständliche Rechtsfrage ist vielmehr klar aus dem Gesetz lösbar.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103217.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at