Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.09.2017, RV/7103898/2017

Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7103898/2017-RS1
wie RV/7104260/2014-RS1
Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund kommt im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht.
RV/7103898/2017-RS2
wie RV/7104260/2014-RS2
Im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung würde eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Lehargasse 3A Tür 14, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags für die Jahre 2010 bis 2013 und über die Beschwerde vom gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom den Beschluss gefasst: 

Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Bescheide vom betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags für die Jahre 2010 bis 2013 und gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hinsichtlich der beiden Beschwerden wird eingestellt. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen die Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags für die Jahre 2010 bis 2013 und gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Dem gleichzeitig elektronisch übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bf ist ein Verein, dessen Zweck laut den Vereinsstatuten die

  • Organisation und Durchführung von Chorkonzerten,

  • organisatorische und künstlerische Durchführung von Choraufgaben in vokalinstrumentalen Darbietungen sowie in Produktionen technischer Medien,

  • Veranstaltung von Konzertreisen und Tourneen,

  • Förderung und Pflege von Chormusik, insbesondere der zeitgenössischen

ist.

Im Zuge einer Prüfung der gemeinsamen Lohnabgaben (GPLA) wurde festgestellt, dass der Bf für Opernproduktionen des X-Theaters diesem Sänger  zur Verfügung stelle. Die Auswahl aus den Interessenten treffe der Chorleiter. Es handle sich dabei um Dienstverhältnisse im Sinnes § 4 Abs. 2 ASVG.

Das Finanzamt folgte dieser Feststellung und erließ Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2010 bis 2013.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich der steuerliche Vertreter gegen die Qualifikation der an Opernproduktionen des X-Theaters mitwirkenden Sängerinnen und Sängern als nichtselbständig.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der GPLA betreffend die Jahre 2010 bis 2013 habe es sich um eine Anschlussprüfung gehandelt. Der vorige Prüfer habe die Produktion "Fidelio" genau geprüft. Eine nunmehr davon abweichende rechtliche Beurteilung bei unveränderter Sach- und Rechtslage stelle einen Akt der Willkür dar und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Außerdem rügte der steuerliche Vertreter die vorgenommene Berechnung, da verabsäumt worden sei, den Sozialversicherungsfreibetrag von 537,78 Euro monatlich zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 wandte der steuerliche Vertreter ein, dass im Zuge der GPLA erkannt worden sei, dass die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2010 und 2011 verjährt sei, aber dennoch die unverändert bleibenden selbständigen Sängereinkünfte in unselbständige Einkünfte umgewandelt und Dienstgeberbeiträge vorgeschrieben worden seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags für das Jahr 2010 wegen Verjährung aufgehoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags für die Jahre 2011 bis 2013 teilweise stattgegeben, da der Bf aufgrund der stattgefundenen Lohnsteuerprüfung der Vorjahre angenommen habe, die Vorgangsweise, für die Sänger, die auf Bühnen auftreten, keine Lohnabgaben zahlen zu müssen, sei korrekt. Durch die Anschlussprüfung der WGKK sei genau gegenteilig entschieden worden, dadurch sei ein Vertrauensschaden entstanden. Der Dienstgeberbeitrag sei daher nur für das fest angestellte Büropersonal anhand der Lohnkonten festzusetzen gewesen.

Mit Bescheid vom wurden sowohl die Beschwerdevorentscheidung vom als auch die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO aufgehoben.

Hinsichtlich des Jahres 2010 wurde ausgeführt, laut den vorgelegten Unterlagen sei der Prüfauftrag am übergeben und unterschrieben worden, sodass sich durch die nach außen erkennbare Handlung die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert habe. Der Festsetzungsbescheid für das Jahr 2010 sei daher zu Recht ergangen.

Betreffend die Jahre 2011 bis 2013 sei die Beurteilung der Tätigkeit der Chorsänger nicht Prüfungsschwerpunkt gewesen, sodass es darüber auch keine Feststellungen und keine falsche Rechtsauskunft der Behörde geben könne. Aus den Unterlagen der Prüferin gehe klar hervor, dass die Beschäftigung einzelner SängerInnen bei einzelnen Konzerten und Audioaufnahmen weiterhin als selbständige Tätigkeit auf Honorarbasis gewertet und die Honorare nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags einbezogen worden seien. Lediglich die Honorare jener SängerInnen, die vom Bf seit der Umwandlung des X-Theaters in ein Stagione-Opernhaus vermittelt worden seien, seien in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Diesbezüglich würden die Merkmale der Unselbständigkeit jene der Selbständigkeit überwiegen. 

Mit selben Datum () ergingen "Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag" für die Jahre 2011 bis 2013, die zahlenmäßig den nach der GPLA erlassenen Bescheiden betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags 2011 bis 2013 entsprechen und die in der Begründung auf den gleichzeitig ergehenden Bescheid gemäß § 299 BAO verweisen.

Mit Schreiben vom erhob der steuerliche Vertreter Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom  , "in eventu Vorlageantrag".

Das Finanzamt legte die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags 2010 bis 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Sachverhalt bzw. in seiner Stellungnahme wie folgt aus:

"[...] Die dagegen erhobene Beschwerde wird auf Ersuchen des BW innerhalb der gesetzlichen Frist ohne BVE vorgelegt."

"[...] Eine abweisende BVE hätte ohnehin nur einen Vorlageantrag zur Folge und eine grundsätzliche Klärung der Frage der Stellung der vermittelten Sänger läge auch im Interesse der Finanzverwaltung."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Nach einer Prüfung der gemeinsamen Lohnabgaben wurden datiert mit Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags für die Jahre 2010 bis 2013 erlassen.

Der Beschwerde betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für 2010 wurde stattgegeben und der Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom aufgehoben.

Der Beschwerde betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für 2011 bis 2013 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben und die Bescheide abgeändert.

Beide Beschwerdevorentscheidungen wurden mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben.

Neuerliche Beschwerdevorentscheidungen wurden nicht erlassen. Mit den, dem Aufhebungsbescheid beigefügten "Bescheiden" betreffend die Jahre 2011 bis 2013, die in ihrer Begründung auf die Begründung des Aufhebungsbescheides verweisen, wird über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag dieser Jahre abgesprochen, sodass diese nicht als Beschwerdevorentscheidung betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags für die Jahre 2011 bis 2013 gewertet werden konnten.

Über die gegen den Aufhebungsbescheid eingebrachte Beschwerde erging ebenfalls keine Beschwerdevorentscheidung.

In den Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags 2010 bis 2013 und gegen den Aufhebungsbescheid wurde weder ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt, noch wurde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über eine Bescheidbeschwerde nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).

Im Beschwerdefall wurde weder im Hinblick auf die Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags 2010 bis 2013 noch auf den Aufhebungsbescheid das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beantragt.

Selbst wenn ein solcher Antrag gestellt wird, muss zudem die Beschwerde innerhalb von drei Monaten dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden. Wird trotz Antrags die Beschwerde nicht innerhalb von drei Monaten dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so besteht die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Ritz, BAO-Kommentar5, § 262 Tz 9).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs. 2 BAO hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs. 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im Beschwerdefall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für den Beschwerdeführer den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Das Bundesfinanzgericht hat daher seine Unzuständigkeit festzustellen.

Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

  • betreffend die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und

  • hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2013) wahrzunehmen

und im Falle des Einlangens von Vorlageanträgen durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerden samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs. 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/15/0001, entspricht, war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103898.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at