Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.09.2017, RV/3101078/2014

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Schätzung der beruflich gefahrenen Kilometer, Fahrtenbuch

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung 2013 machte der Beschwerdeführer (Bf.) u.a. das Kilometergeld für 14.337 km als Werbungskosten geltend (14.337 km x 0,42 € = 6.021,54 €).

Das Finanzamt vertritt hingegen die Auffassung, dass 4.975 km als nicht abzugsfähig auszuscheiden seien (1.664 km für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 3.311 km für Privatfahrten).

Begründet wird dies von der Abgabenbehörde wie folgt:

„Gemäß § 16 EstG 1988 ist die Grundlage für die Beantragung von Kilometergeld aufgrund von beruflichen Reisen ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Das Führen des Fahrtenbuches soll in erster Linie dem Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung dienen, wie sich die gesamt gefahrenen Kilometer auf berufliche und privat veranlasste Fahrten, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verteilen. Aus Erfahrungswerten werden zwischen 6.000 und 10.000 Kilometern Privatfahrten pro Jahr als angemessen angesehen. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zählen dabei ebenfalls als Privatfahrten. Laut Ihrem vorgelegten Fahrtenbuch wurden im Kalenderjahr 2013 insgesamt 17.026 Kilometer mit Ihrem PKW zurückgelegt. Sie beanspruchten in der Arbeitnehmerveranlagung 2013 aufgrund Ihrer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter/Versicherungsvertreter Kilometergelder für 14.337 Kilometer für berufliche Fahrten. Daraus ergibt sich jedoch nur ein Rest von jährlich 2.689 Kilometer an Privatfahrten. Aus diesem Grund wurden die Privatkilometer auf 6.000 Kilometer pro Jahr erhöht und es erfolgte lediglich ein Ansatz von 11.026 Kilometern für berufliche Zwecke.

In Ihrer Beschwerde führen Sie an, dass sich die geringe Anzahl der Privatkilometer u.a. aufgrund der Mitbenutzung des PKW’s Ihrer Gattin für Privatfahrten ergibt. Laut dem TÜV- Gutachten und dem Zulassungsschein des PKW's der Gattin werden durchschnittlich 6.800 Kilometer pro Jahr gefahren, wobei dabei anzumerken ist, dass Ihre Gattin ebenfalls seit Jahren in X-Ort bei der Firma Y-GmbH beschäftigt ist und ebenfalls Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückzulegen hat. Aufgrund dieser angeführten Tatsachen war die Erhöhung Ihrer Privatkilometer auf 6.000 Kilometer pro Jahr weit mehr als gerechtfertigt und es werden daher noch zusätzlich die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte - Wohnung ausgeschieden, da diese bisher in dieser Schätzung inkludiert waren. Laut der Bestätigung Ihres Dienstgebers sind Sie durchschnittlich einmal wöchentlich im Büro in Z-Ort tätig. Das ergibt einen Ansatz von 1.664 Kilometer an Privatfahrten (17,7 km einfach x 2 x 47 Wochen) jährlich und eine Kürzung der jährlichen Reisekosten auf € 3932,04 (Begründung der BVE vom ).“

Im Vorlagebericht vom bringt das Finanzamt ergänzend vor:

„Die vorgelegten Reisekostenabrechnungen können aufgrund ihrer Beschaffenheit (geführt in Listenform) nicht als Fahrtenbuch im Sinne der VwGH- Judikatur gesehen werden. Es handelt sich um keine Grundaufzeichnung, sondern um jederzeit korrigierbare Monatsabrechnungen.
Der Argumentation, dass private Fahrten vornehmlich mit dem Auto der Gattin gefahren würden, konnten anhand konkreter Beweismittel nicht erbracht werden. Im Gegenteil, die Nachforschungen des Finanzamtes haben ergeben, dass die KM-Leistung dieses Fahrzeuges nur ca. 6.800 pro Jahr betragen hat und es sich hierbei um einen Kleinwagen handelt. Der Ansatz von privaten Fahrten in Höhe von ca. 7.700 km beim Bf. steht in keinem Widerspruch zu den Denkgesetzen bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens. Mangels glaubhaften Aufzeichnungen mussten die privat gefahrenen Kilometer geschätzt werden.“

Der Bf. bringt vor, dass er mit seinem Pkw nur wenige Privatfahrten unternommen habe. Diverse Privatfahrten seien mit dem Pkw. der Gattin durchgeführt worden.
Maximal einmal in der Woche sei er mit seinem Pkw an seinen Dienstort (Z-Ort) gefahren.

Das Fahrtenbuch sei vom Bf. ordnungsgemäß geführt worden. Ein zusätzlicher Abzug von Privatkilometern sei daher nicht gerechtfertigt.

Hiezu wurde erwogen:

1.) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Zusätzliche Aufwendungen  (z.B. Kilometergeld) können daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden (siehe hierzu z.B. Jakom/Lenneis, EStG, 2017, § 16 Rz 25).

Die Ausscheidung der 1.664 km durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.

2.) Ausscheidung von Privatkilometern im Schätzungswege

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches folgt allerdings, dass die dem Nachweis der betrieblichen Fahrten dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden. Die gebundene oder jedenfalls in sich geschlossene Form soll dabei nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lassen. Eine lose Ansammlung von Daten ohne äußeren Zusammenhang kann daher schon in begrifflicher Hinsicht kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sein. Diesen Anforderungen wird nur eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen.
Nach diesen Maßstäben ist eine mittels eines Computerprogramms erzeugte Datei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen worden sein sollten. Eine solche Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Der auf diese Weise erzeugte Datenbestand ist kein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit auch kein Fahrtenbuch. Der Ausdruck solcher Dateien - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - ist deshalb zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Angaben nicht geeignet (vgl. BFH vom , VI R 64/04, BStBl. 2006 II S. 410).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird oder - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - die geführten Aufzeichnungen den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht gerecht werden (; ).

Im vorliegenden Fall hat der Bf Ausdrucke mittels eines Computerprogramms erzeugter Dateien betreffend die durchgeführten Fahrten vorgelegt. Wie den Ausführungen entnommen werden kann, erfüllen diese Ausdrucke schon von ihrem Wesen her nicht die Anforderungen an ein Fahrtenbuch. Ein Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten gelingt damit nicht, was die Abgabenbehörde gemäß § 184 Abs. 3 BAO BAO zur Schätzung berechtigt (vgl z.B. ).

Im Hinblick auf den dargestellten formellen Mangel erscheint die Kürzung der geltend gemachten Fahrten um einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 500 km gerechtfertigt. Eine weitergehende Kürzung erscheint unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass in der Familie des Bf. im Streitjahr ein zweiter Pkw zur Verfügung gestanden ist, jedoch nicht sachgerecht. Für diese Entscheidung spricht weiters der Umstand, dass mit dem Pkw der Gattin jährlich nur rund 940 km für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wurden. Unter Berücksichtigung der Gesamtkilometerleistung des Fahrzeuges der Ehegattin von jährlich ca. 6.000 bis 6.800 km verbleiben somit jedenfalls mindestens rund 5.000 km für Privatfahrten, was gegen eine weitergehende Kürzung der vom Bf. geltend gemachten Kilometer spricht. 

Die zu berücksichtigenden Fahrtkosten errechnen sich daher wie folgt:


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bisher geltend gemachte Kilometer
14.337
- Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
1.664
- Sicherheitsabschlag
500
zu berücksichtigende Kilometer
12.173

Multipliziert man die 12.173 km mit dem Kilometergeld von 0,42, ergibt sich ein Kilometergeldbetrag in Höhe von € 5.112,66.
Gegenüber dem vom Finanzamt in der BVE angesetzten Kilometergeld von € 3.932,04 ergibt sich daher eine Erhöhung um € 1.180,62.
Kürzt man das Einkommen lt. BVE von € 34.687,28 um € 1.180,62, ergibt sich ein berichtigtes Einkommen (laut Erkenntnis) von € 33.506,66.

Die Grundlagen für die Einkommensteuer ermitteln sich nunmehr wie folgt:


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Einkommen
33.506,66
ESt
8.841,53
- anrechenbare Lohnsteuer
11.603,19
Rundung
0,34
festgesetzte Einkommensteuer
-2.762,00

Die Einkommensteuer 2013 wird daher wie folgt festgesetzt : Gutschrift 2.762 €

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da ein solcher Fall hier nicht vorliegt, ist die (ordentliche) Revision unzulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3101078.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at