dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom , betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind A B ab 05/2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird für die Monate 05/2014 bis einschließlich 03/2015 stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte am Familienbeihilfe für ihren am 85 geborenen, bei ihr wohnhaften Sohn B, welcher zum damaligen Zeitpunkt die georgische Staatsbürgerschaft besaß. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab 1999.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt folgende Nachweise und Auskünfte von der Bf an:
Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (zB NAG-Karte mit Aufenthaltstitel von B ab Mai 2009 bis laufend, Kopie Pflegegeld-, Pensions- und/oder Mindestsicherungsbescheid sowie Bekanntgabe aller sonstigen Einkommen (zB AMS etc.) von B, Bekanntgabe ab welchem Zeitpunkt die Bf (erhöhte) Familienbeihilfe für B beantrage, da der von ihr angegebene Zeitpunkt 1999 verjährt sei. Eine rückwirkende Beantragung von maximal fünf Jahren ab Antragstellung wäre möglich.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe und auf erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn der Bf ab 05/2014 mit nachstehender Begründung ab:
Da die Bf trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sei, müsse angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.
Die Bf brachte daraufhin mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein und führte begründend aus, dass die Unterlagen abgegeben worden seien und der Sohn zurzeit nur Mindestsicherung beziehe. Sie beantrage die (erhöhte) Familienbeihilfe rückwirkend ab 05/2010.
Es wurde ua. eine Bestätigung über erteilte Aufenthaltstitel des Amtes der C Landesregierung vom , eine Einreichbestätigung über einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels des Amtes der C Landesregierung vom , Mitteilung des Magistrates der Stadt D über den Bezug von Notstandshilfe vorgelegt.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines Nachweises über den rechtmäßigen Aufenthalt (NAG-Karte mit Aufenthaltstitel) für die gesamte Familie ab 05/2014.
In Beantwortung dieses Vorhalts teilte die Bf mit, dass ihr Sohn an Sozialphobie, Depression und Schizophrenie leide und sie ihn deshalb nicht dazu zwingen habe können, aus dem Haus zu gehen. Deshalb habe er für den Zeitraum einen gültigen Ausweis.
Vorgelegt wurden ein Bescheid des Amtes der C Landesregierung über die Feststellung des rechtmäßigen Aufenthalts vom und ein Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Bf.
Am wurde von Dr.in E ein Sachverständigengutachten erstellt und in diesem ab 11/2013 ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 vH festgestellt. Zusätzlich wurde darin festgehalten, dass der festgestellte Grad der Behinderung voraussichtlich mehr als drei Jahre andauern werde und der Sohn der Bf voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 abgewiesen, da laut neuerlichem Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom die Erwerbsunfähigkeit des volljährigen Sohnes erst ab 11/2014, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt worden sei.
Dieser Bescheid wurde laut Rückschein am durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf unter Erwähnung der Beschwerdevorentscheidung vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend Folgendes aus:
Es werde eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. F vom vorgelegt. Dieses habe bereits damals eine Schizophrenie attestiert, welche sich bereits in der 3. Klasse Gymnasium gezeigt habe. Weiters habe die Bf am eine Anfrage beim Med. Dokumentations-Zentrum AKH gemacht, um die Befunde, welche ebenfalls den früheren Zeitraum betreffen würden, anzufordern. Die Befunde werde sie in ca. zwei Wochen erhalten und ebenfalls nachreichen.
Mit eMail vom ersuchte das Finanzamt das Sozialministeriumservice um Überprüfung, ob die Erwerbsunfähigkeit vor 11/2007 eingetreten sei.
Am wurde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. G erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde wiederum mit 50 vH ab 11/2013 festgestellt und es wurde abermals festgehalten, dass der Grad der Behinderung voraussichtlich mehr als drei Jahre andauern werde und der Sohn der Bf voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zusätzlich wurde angemerkt, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten sei.
Am teilte das Finanzamt per eMail Frau Dr. H vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit, dass ein Gutachten erstellt worden sei, dass nach Ansicht des Finanzamtes unschlüssig sei.
Frau Dr. H antwortete darauf hin mit eMail vom , dass nach erneuter Durchsicht des Gutachtens von Herrn Dr. G zum Zeitpunkt 02/2003 gewiss ein GdB von 50% vorgelegen sei (Befund Dr. F). Da der Beginn dieser Erkrankung vor dem vollendeten 21. Lebensjahr dokumentiert sei, sei der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt anzunehmen.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte darin ergänzend aus:
Ein Antrag des Sohnes gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967, eingebracht durch dessen Sachwalter, sei am abgewiesen worden, da die Voraussetzungen für den Eigenbezug in Folge Haushaltszugehörigkeit zur Mutter nicht gegeben gewesen seien. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Laut Meldeamtsanfrage sei der Sohn seit in einer eigenen Wohnung gemeldet. Tatsächlich umgezogen sei er laut Sachwalter erst im März 2015. Er sei bis in einem Lehrverhältnis beim L gestanden. Am sei ein zweites Gutachten erstellt worden, worin der Beginn der dauernden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres attestiert worden sei.
Das Finanzamt gebe dahingehend eine Stellungnahme ab, dass gemäß § 81 Abs. 2 NAG und § 11 NAG DurchführungsVO der Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ nach dem FrG als Daueraufenthalt nach dem NAG weitergelte. Somit halte sich der Sohn rechtmäßig gemäß § 8 NAG in Österreich auf. Das Finanzamt sei an die Feststellungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden. Da laut dem Sachverständigengutachten vom der Eintritt der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nach Beendigung der Berufsausbildung an Hand der damals vorgelegten Unterlagen eingetreten sei, sei die abweisende Beschwerdevorentscheidung zu Recht ergangen. Die im Vorlageantrag nachgereichten Befunde seien im Vorgutachten nicht berücksichtigt worden. Im Zweitgutachten vom sei nunmehr der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt worden, weshalb der Bf die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 05/2014 bis 03/2015 zuzuerkennen sei.
Nach der erstmaligen Zuteilung der Beschwerde am erfolgte aufgrund des Aktenvermerkes über die Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom am die Neuzuteilung der Beschwerde an die nunmehr zuständige Richtern.
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 gesetzliche Grundlagen:
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach § 2 Abs. 5 erster Satz FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach § § 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Die Höhe der Familienbeihilfe für den jeweiligen Anspruchszeitraum ist in § 8 Abs. 2 FLAG 1967 normiert; nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder.
Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGB. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichfonds für Familienbeihilfe zu ersetzen.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
2 „Sache“ im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO:
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht außer in hier nicht interessierenden Fällen immer in der Sache selbst zu entscheiden. Unter „Sache“ ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat. Die durch § 279 Abs. 1 BAO eingeräumte Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes „nach jeder Richtung“ ist durch die „Sache“ begrenzt. (vgl. , , , ).
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist der Monat.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist weiters ein Zeitraum bezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. (vgl. zB , , ,).
Die gegenständliche Beschwerde vom richtet sich gegen den Abweisungsbescheide vom , welcher über die Monate „ab Mai 2014“ abspricht.
„Sache“ sind somit im gegenständlichen Fall für das Bundesfinanzgericht die Monate 05/2014 bis zumindest einschließlich 08/2014 und darüber hinaus jene Monate, in denen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben.
Wie unter dem nachfolgenden Punkt 3 dargestellt, bestanden während der Monate 05/2014 bis einschließlich 03/2015 eine mit Hilfe des genannten ärztliche Sachverständigengutachtens nachgewiesene unveränderte gesundheitliche Situation des Sohnes der Bf und eine ununterbroche Zugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt der Bf, sodass in den Monaten nach 08/2014 bis einschließlich 03/2015 die tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfuhren.
Der Abspruch des Bundesfinanzgerichtes hat somit die Monate 05/2014 bis 03/2015 zu erfassen.
Durch den Auszug des Sohnes der Bf aus der Wohnung der Bf im Monat 03/2015 (vgl. Punkt 3) kam es allerdings zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sodass das Bundesfinanzgericht nicht über die Monate ab 04/2015 absprechen durfte.
3 Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag:
§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen fest. So besteht der Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe gemäß § 3 Abs. 2 FLAG für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich ua. nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Es ist an dieser Stelle sogleich festzuhalten, dass der Bf selbst mit Bescheid vom 06 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Sie war somit im zu beurteilenden Zeitraum österreichische Staatsbürgerin.
Der Sohn der Bf verfügt wiederum laut einer Bestätigung des Magistrates der Stadt D vom seit über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis, welcher mit Inkrafttreten des NAG als Daueraufenthalt weitergilt. Der Sohn der Bf erfüllt somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG 1967.
Nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 steht der Grundfreibetrag an Familienbeihilfe ua. für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Sohn der Bf am 85 zur Welt kam und dementsprechend im Monat 05/2014 28 Jahre alt und damit volljährig war. Das 21. Lebensjahr vollendete er mit dem 06.
Laut dem (zeitlich letzten) nach der Einschätzverordnung (BGBl II Nr. 261/2010) erstellten Sachverständigengutachten des Dr. I G vom und der laut Fax vom aufgrund einer fachärztlichen Stellungnahme des Dr. J F vom vorgenommenen Änderung dieses Sachverständigengutachtens liegt beim Sohn der Bf seit 02/2003 ein Gesamtgrad der Behinderung wegen schizophrener Störungen, Pos. , von 50 vH vor; der festgestellte Grad der Behinderung wird laut diesem Sachverständigengutachten voraussichtlich mehr als drei Jahre andauern und der Sohn der Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; weiters ist die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten.
Dieses Gutachten ist in seiner geänderten Form als in sich schlüssig anzusehen.
Da beim volljährigen Sohn der Bf laut diesem Gutachten (in seiner geänderten Form) vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine geistigen Behinderung eingetreten ist, aufgrund derer er voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 erfüllt.
Den Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe hat eine Person für ein volljähriges Kind mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, wenn das Kind zum Haushalt dieser Person gehört.
Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. (Vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 RZ 140).
Der Sohn der Bf wohnte laut Zentralem Melderegister in der Zeit von bis bei der Bf in der M abcd D. Seit ist er in der def gemeldet, während die Bf weiterhin in der M abcd D, wohnt. Nach den Angaben von Dr. K (welcher mit Beschluss des Bezirksgerichtes N zu Gerichtszahl 123, zum Sachwalter des Sohnes der Bf bestellt wurde) im Schriftsatz vom zog der Sohn der Bf tatsächlich im März 2015 aus der Wohnung der Bf aus. Der Sohn der Bf gehörte somit letztlich in der Zeit von 05/2014 bis einschließlich 03/2015 ununterbrochen dem Haushalt der Bf an, diese Haushaltszugehörigkeit endete aber mit Ablauf des Monates 03/2015.
In der Zeit von 05/2014 bis 03/2015 bestand somit ein Anspruch der Bf auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 iVm § 2 Abs. 2 FLAG 1967.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 wegen erheblicher Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ist, dass der Grundbetrag zusteht, was im gegenständlichen Fall für den Zeitraum 05/2014 bis einschließlich 03/2015 bereits bejaht wurde. (Vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 RZ 5 und 19).
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 knüpft das Vorliegen einer erheblichen Behinderungen im Wesentlichen an folgende Voraussetzungen und § 8 Abs. 6 FLAG 1967 sieht gleichzeitig folgendes Verfahren vor:
- beim Kind besteht eine nicht nur vorübergehende (dh voraussichtlich mehr als drei Jahre ) andauernde Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung,
- der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 50 % betragen oder
- das Kind ist voraussichtlich außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
- Nachweis des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens unter Anwendung der Einschätzverordnung.
Sämtliche dieser Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall – wie dem zitierten nach der Einschätzverordnung (BGBl II Nr. 261/2010) erstellten Sachverständigengutachten des Dr. I G vom in seiner geänderten Form zu entnehmen ist – während der Monate 05/2014 bis einschließlich 03/2015 erfüllt, sodass der Bf für diese Monate auch der Erhöhungsbetrag zusteht.
Der Beschwerde wird somit aus den unter den Punkten 2 und 3 dargestellten Gründen hinsichtlich der Monate 05/2014 bis einschließlich 03/2015 stattgegeben.
4 Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolgen bei Vorliegen eines schlüssigen Sachverständigengutachtens unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben ist. Die Beurteilung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg-Aigen, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103168.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at