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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2017, RV/5101806/2016

Eintägige Fortbildungsveranstaltungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache VN NN, Adr , über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt 123 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Herr VN NN erzielt nichtselbständige Einkünfte als Berufschullehrer (Dienstort Ort1) und beantragt Tagesgelder für eintägige Fortbildungsveranstaltungen an der Hochschule

In der am eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom  führt Herr VN NN aus, dass bei der Berechnung der Tagesdiäten fünf Tage, mit der Begründung "auch Dienstort" nicht berücksichtigt worden sind. Es handle sich jedoch um separate Fahrten zur Fortbildung an der Hochschule Er sei an den betreffenden Tagen dienstfrei gestellt gewesen und hatte dienstplanmäßig keinen Unterricht an seiner Schule, weshalb diese Diäten weder in den Verkehrsabsetzbetrag noch in die Pendlerpauschale fallen. Er verweist dabei auf § 16 Abs 1 EStG, Rz 364 und 293 LStR und möchte die antragsgemäße Berücksichtigung der fünf Tagesdiäten im Einkommensteuerbescheid.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass Tagesgelder den Verpflegungsmehraufwand abdecken sollten, der dem Steuerpflichtigen dadurch entsteht, dass er die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten am Aufenthaltsort nicht kennt. Tagesgelder können nur so lange beansprucht werden, bis ein (weiterer) Mittelpunkt am Tätigkeitsort begründet wird. Da Sie aufgrund Ihrer Berufstätigkeit einen weiteren Tätigkeitsmittelpunkt in Ort1 haben und daher die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Ort1 bereits kennen, können bei Aufenthalten in Ort1 keine Diäten berücksichtigt werden - unabhängig davon, ob Sie an diesen Tagen dienstfrei gestellt waren.

Im Vorlageantrag vom wiederholt Herr VN NN nochmals seine bereits in der Beschwerde vom gemachten Ausführungen. Zur Substanziierung seines Vorbringens führt er § 16 Abs 1 EStG, § 16 Abs 10 EStG und die Rz 364 und 293 LStR an. Weiters führt er an, dass bei allen seine Kollegen, die zeitgleich eine Zusatzausbildung absolvierten, jedoch nicht dem Finanzamt 123 unterliegen, keinerlei Abzüge durch deren zuständiges Finanzamt gemacht wurden.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Aktenteile.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ... Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

Z 6 Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbertrag (§ 33 Abs 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 EStG ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Erwägungen

Die LStR 2002 stellen nur einen Auslegungsbehelf zum EStG 1988 dar und sind für das Bundesfinanzgericht nicht bindend. Entscheidend und bindend ist für das Bundesfinanzgericht die Rechtsprechung des VwGH.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH werden bei eintägigen Reisen keine Tagesdiäten berücksichtigt (). Zum Begriff der Reise ist festzuhalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden muss, zu keiner Reise führt ().

Da sich der von Herrn VN NN besuchte Kursort im örtlichen Nahebereich seiner Arbeitsstätte, nämlich beides in Ort1, befindet, können die geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil keine Reise vorliegt.

Überdies wären die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tagesgelder auch dann nicht zu berücksichtigen gewesen, wenn sich der Kursort nicht im örtlichen Nahebereich seiner Arbeitsstätte befunden hätte.  Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich auch dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige Verpflegungsmehraufwendungen infolge anfänglicher Unkenntnis der lokalen Gastronomie können durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen ().

Da sich Herr VN NN nur tageweise am Kursort aufgehalten hat und er an diesen Tagen jeweils zu seinem Wohnort zurückgekehrt ist, sind auch aus diesem Grund die geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101806.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at