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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2017, RV/5101198/2016

Unterhaltsabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache VN NN, Adr , über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt 123 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Herr VN NN beantragte erstmals in der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom den Unterhaltsabsetzbetrag für die 3 Kinder VN2 NN2, geb. am geb1, VN3 NN2, geb. am geb2 und VN4 NN2, geb. am geb3 für Jänner bis September 2015.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Unterhaltsabsetzbetrag für die 3 Kinder für jeweils 3 Monate gewährt, da laut Bescheinigungen der BH 1 über die jeweils für die einzelnen Kinder vorgeschriebenen monatlichen Unterhaltsbeträge und tatsächlich geleisteten Beträge im Jahr 2015 hervorgeht, dass Herr VN NN den gesetzlichen Unterhalt nur für 3 Monate in voller Höhe für jedes der 3 Kinder geleistet hat.

Im Vorlageantrag vom beantragte Herr VN NN nochmals den Unterhaltsabsetzbetrag für alle 3 Kinder.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Aktenteile.

Rechtslage

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Erwägungen

Der (volle) Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des (vollen) Unterhalts in Höhe der Unterhaltsverpflichtung geknüpft. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht demnach nur für jene Kalendermonate zu, in denen der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde (LStR 2002, Rz 801). Werden unvollständige Zahlungen oder Zahlungen unter den Regelbedarfssätzen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, als rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Es erfolgt behelfsmäßig eine Monatsumrechnung wobei eine aliquote Zuerkennung für einen nicht voll durch die Zahlungen gedeckten Monat nicht zu erfolgen hat (LStR 2002 Rz 797, ebenso zB )(siehe Doralt, EStG18, § 33 Tz 67).

Nachdem Herr VN NN seine Unterhaltsverpflichtungen des Jahres 2015 gegenüber seinen Kindern VN2, VN3 und VN4 wie oben ausgeführt jeweils nur für 3 Monate in vollem Betrag erfüllte, kommt diesem nur ein Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG für jeweils 3 Monate für VN2, VN3 und VN4 zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag für das Jahr 2015 berechnet sich demnach wie folgt:

Für das erste Kind € 29,20 monatlich, für 3 Monate daher € 87,60.

Für das zweite Kind € 43,80 monatlich, für 3 Monate daher € 131,40.

Für das dritte Kind € 58,40 monatlich, für 3 Monate daher € 175,20.

Der Unterhaltsabsetzbetrag 2015 beträgt daher € 394,20.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101198.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at