Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2017, RV/3100054/2012

Besuch der Abendschule an der Handelsakademie als abzugsfähige Werbungskosten einer kaufmännisch Angestellten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom  betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Die Abgabepflichtige hat mit den über Finanz-Online eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008 bis 2010 die Berücksichtigung von Sonderausgaben (Beiträge zur Krankenversicherung, Kirchenbeitrag) und Werbungskosten (Pendlerpauschale, Fort- und Ausbildungskosten, Reisekosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel) beantragt.

2. Da die angeforderten "belegmäßigen Nachweise" erst im Rechtsmittelverfahren zur Verfügung standen, hat das Finanzamt Werbungskosten erstmals in den Bescheiden (Berufungsvorentscheidungen) vom in Abzug gebracht.

3. In den als Vorlageantrag zu wertenden Eingaben wurde eingewendet, in allen drei Jahren sei das Pendlerpauschale unberücksichtigt geblieben. In den Jahren 2009 und 2010 sei weiters "das Kilometergeld für Schulbesuche (Abend-HAK für Berufstätige) abgelehnt" worden.

II. Sachverhalt:

1. Die Abgabepflichtige wohnt in PLZ T. Ihr Arbeitgeber war vom bis die Fa. S Immobilienverwaltung in I. Vom bis bezog sie Arbeitslosengeld. Ab dem bis war sie kaufmännische Angestellte der Fa. K in I.

2. Laut vorliegender Bestätigung absolvierte sie im Zeitraum bis am WIFI die Veranstaltung "Kaufmännsiche Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg Büro und Großhandel". Den dafür zu zahlenden Kursbeitrag in Höhe von € 1.070,00 hat das Finanzamt (im Jahr 2008) antragsgemäß als Werbungskosten berücksichtigt. Beginnend mit November 2009 besuchte sie die "Abendschule-HAK" in I. Die dafür als Werbungskosten geltend gemachten Fahrtkosten versagte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung, weil im vorgelegten Fahrtenbuch "keine beruflich veranlassten Fahrten aufscheinen" (Berufungsvorentscheidungen 2009 und 2010 jeweils vom ).

III. Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 2004/180 sind (u.a.) Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den Werbungskosten.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

IV. Erwägungen

1. Pendlerpauschale

Der Einwand im Vorlageantrag, das Finanzamt habe das beantragte Pauschale nicht berücksichtigt, trifft insofern nicht zu, als in den Berufungsvorentscheidungen das sogenannte "kleine Pendlerpauschale" berücksichtigt wurde (die Beschwerdeführerin hatte das große Pauschale beantragt).

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer und ist die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, stehen - gestaffelt nach Entfernung - zusätzliche Pauschbeträge zu.

Dass auf Grund der täglich zurückzulegenden Wegstrecke vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz und dem bestehenden Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln auf dieser Strecke (nur) das sogenannte "kleine Pendlerpauschale" zusteht, wurde der Beschwerdeführerin in den Berufungsvorentscheidungen, im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom sowie anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am mitgeteilt. Sie ist dem nicht entgegen getreten.

Der bisher im Jahr 2008 berücksichtigte Betrag von € 483,00 erweist sich aber insofern als unzutreffend, als für den Monat August 2008 kein Pauschale angesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin war in diesem Monat durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt wie in den restlichen Monaten. Nur für September 2008 steht kein Pendlerpauschale zu (nur Bezug von Arbeitslosengeld). Das Pauschale betrug bis Juni 2008 monatlich € 45,50 und wurde mit Wirkung ab Juli 2008 auf € 52,50 erhöht.  Der im Jahr 2008 zu berücksichtigende Pauschbetrag errechnet sich daher mit € 535,50 (6 x € 45,50 = € 273,00 zzgl. 5 x € 52,50 = € 262,50; ergibt zusammen € 535,50). In den Jahren 2009 und 2010 hat das Finanzamt bereits den in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 vorgesehenen Betrag von jeweils € 630,00 angesetzt.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.

2. Kilometergeld und Besuch der Abendschule

Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen ().

Fahrtkosten zur Aus- oder Fortbildungsstätte kommen als Werbungskosten in Betracht, sofern diese nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind (Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, 18. EL, § 16 Anm. 135).

Die Arbeitgeberin, die Fa. K, hat bestätigt, dass die Beschwerdeführerin "seit Vollzeit im Office-Management beschäftigt ist" und die erfolgte "Weiterbildung bzw. die kaufmännische Matura" in ihr Berufsbild passe (Schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vom ).

Das Bundesfinanzgericht bezweifelt nicht, dass die erfolgten Bildungsmaßnahmen im von der Beschwerdeführerin ausgeübten Beruf von Nutzen sind und mit diesem in objektivem Zusammenhang stehen. Dieser Ansicht ist erkennbar auch das Finanzamt, wurde doch der Veranstaltungsbeitrag (€ 1.070,00) für den WIFI-Kurs "Kaufmännische Lehrabschlussprüfung Büro und Großhandel" (antragsgemäß) als Werbungskosten in Abzug gebracht. Nichts anderes gilt für die Weiterbildung an der Abendschule der Handelsakademie. Das Finanzamt hat aber offenbar übersehen, dass die ausschließlich für den Besuch der Abendschule erfolgten Fahrten den vorgelegten Fahrtenbüchern eindeutig zu entnehmen sind.

Die Arbeitsstätte der Beschwerdeführerin befindet sich in I. Die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Abendschule beträgt laut ÖAMTC-Routenplaner 5,1 Kilometer. Die Beschwerdeführerin gab bei Ihrer persönlichen Vorsprache am an, in den Beschwerdejahren am Morgen nach I zur Arbeit gefahren zu sein und nach Ende ihres Dienstes die Abendschule besucht zu haben. Danach sei sie wieder nach Hause gefahren. Die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte hatte sie jedenfalls, also auch ohne Besuch der Abendschule, zurückzulegen. Auch der Weg vom Arbeitsplatz zur Abendschule liegt weitgehend auf dieser Strecke. Für die Zurücklegung dieser Strecke entstandene Fahrtkosten sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale steuerlich berücksichtigt.

Zusätzliche Fahrtkosten durch den Besuch der Abendschule sind aber an jenen Tagen erwachsen, an denen die Beschwerdeführerin nach Dienstende nach Hause und anschließend wieder nach I zur Abendschule gefahren ist. Dies sei je nach Lage von Dienst- und Schulzeit vorgekommen. Diese Fahrten ergeben sich aus dem in den Akten des Finanzamtes befindlichen Fahrtenbuch für 2009 und 2010. Es sind Datum der Fahrt, Wegstrecke, Zweck der Fahrt, Tachostand zu Beginn und Ende jeder Fahrt sowie die Uhrzeit zu Beginn und Ende jeder Fahrt festgehalten. Jene Fahrten zur Abendschule, die sie nach der Rückkehr vom Arbeitsplatz (Dienstende jeweils 16:00 Uhr) am selben Tag von zu Hause aus angetreten hat, enthalten in der Rubrik "Zweck der Fahrt" die Bezeichnung "Schule". Es handelt sich um 42 Fahrten im Jahr 2009 und um 83 Fahrten im Jahr 2010. Bei einer Fahrtstrecke von 66 Kilometern (hin und retour) errechnen sich die abzugsfähigen Kosten mit € 1.164,24 im Jahr 2009 (42 Fahrten x 66 km x € 0,42 = € 162,99). Zuzüglich bereits berücksichtigter Kosten im Betrag von € 39,49 errechnen sich für das Jahr 2009 Werbungskosten (KZ 722) mit € 1.203,73. Für 2010 ergeben sich diese Kosten mit € 2.300,76 (83 Fahrten x 66 km x € 0,42 = 2.300,76).

Den Beschwerden gegen die Bescheide für 2009 und 2010 war daher in diesem Punkt Folge zu geben.

3. Reisekosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel

Hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte wird auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen verwiesen, die insofern als integrierender Bestandteil dieses Erkenntnisses zu sehen sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit diesem Erkenntnis nicht entschieden. Das Erkenntnis folgt der zitierten, einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerichte.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Abendschule
Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte
Pendlerpauschale, Verkehrsabsetzbetrag
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100054.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at