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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2016, RV/5101300/2012

Unionsrechtskonformität der NoVA-Grundabgabe und des 20%-Zuschlages zur NoVA

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, in Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom (StNr. 000/0000), betreffend der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 2/2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 2/2012 wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht geht in seiner Entscheidung von folgendem unstrittigem Sachverhalt aus:

Bf (in der Folge: der Beschwerdeführer: Bf), mit Hauptwohnsitz in Österreich, hat am das beschwerdegegenständliche Gebrauchtfahrzeug, einen Volkswagen GolfVI Plus, von einem Autohaus in Deutschland zu einem Preis von EUR 17.000 gekauft. Nach Abgabe der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe am erfolgte die Zulassung des beschwerdegegenständlichen KFZ in Österreich. Am 5. sowie am verlangte der Bf die Zusendung eines „genauen Kostenbescheides“. Der daraufhin ergangene Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02/2012 mit EUR 1.028,57 erging am . Gegen diesen Bescheid legte der Bf fristgerecht () Berufung (jetzt Beschwerde) ein, in der er vorbrachte, der Bescheid würde gegen Unionsrecht verstoßen. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und der Bf davon verständigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in dem die Beschwerde betreffenden Zeitraum, unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen nach § 3 leg. cit. - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das in Rede stehende Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht und von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, nämlich vom Beschwerdeführer selbst verwendet wird. Der Bf ist allerdings der Ansicht, dass es sich sowohl bei der NoV-Grundabgabe, als auch beim Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 um Abgaben handelt, welche den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.

a) NoVA-Grundabgabe

Für den Berufungsfall einschlägig ist Art. 110 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; vormals Art. 90 EG). Danach erheben die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben (Abs. 1). Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen (Abs. 2).

Bei Prüfung der Benachteiligung im Sinne des Art. 90 EG (nunmehr Art. 110 AEUV) ist die aus einem Mitgliedstaat eingeführte Ware mit jenen Waren zu vergleichen, die sich im Inland bereits im freien Verkehr befinden. Art 90 EG verbietet generell die Abschottung der inländischen Märkte (vgl. Beiser/Zorn in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag, Rz. 33 und 34 zu Art 90).

Die Frage, ob die Normverbrauchsabgabe an sich dem EU-Recht widerspricht, wurde im Zuge eines vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH bereits beantwortet.

In diesem , Weigel und Weigel, verwies der EuGH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach Art. 90 EG (nunmehr Art 110 AEUV) dahingehend auszulegen sei, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (vgl. , -I/10; , RV/0472-I/10; RV/0473-I/10).

Nach Ansicht des in den verbundenen Rechtssachen C-290/05 und C-333/05, Nadasdi und Nemeth) ist Art 90 Abs. 1 EG (nunmehr Art 110 AEUV) dahingehend auszulegen, dass er einer Steuer auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Zweck ihrer Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entgegensteht, soweit sie auf Gebrauchtwagen bei ihrer ersten Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet dieses Staates erhoben wird und bei der Ermittlung ihrer Höhe, die sich ausschließlich nach technischen Merkmalen (Motortyp, Hubraum) sowie einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richtet, der Wertverlust nicht berücksichtigt wird, so dass bei ihrer Anwendung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen den Betrag der Zulassungssteuer übersteigt, der im Restwert gleichartiger Gebrauchtwagen enthalten ist, die im Mitgliedstaat der Einfuhr bereits zugelassen worden sind (vgl. ).

Eine Regelung, die bei der Berechnung der Zulassungssteuer die Wertminderung des Kraftfahrzeugs durch Anwendung pauschaler, detaillierter und statistisch begründeter Tabellen berücksichtigt, die sich auf das Alter und die tatsächliche jährliche durchschnittliche Fahrleistung dieses Fahrzeugs beziehen, zu denen auf Antrag des Steuerpflichtigen und auf dessen Kosten die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Allgemeinzustand des Fahrzeugs und seiner Ausstattung hinzukommen kann, gewährleistet, dass diese Steuer, wenn sie auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge erhoben wird, nicht den Restwert dieser Steuer übersteigt, der im Wert gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist, die zuvor im Inland zugelassen wurden und anlässlich dieser Zulassung der Steuer unterworfen wurden (; Ioan Tatu).

In Rn 68 bis 80 der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-387 Weigel/Weigel kommt zum Ausdruck, dass eine Wertermittlung nach den im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom zur Änderung der NoVA-Richtlinien (Bundesministerium für Finanzen, Sektion IV, Gz. 14 0609/8IV/11/95; vgl. RdNr. 21) dargelegten Ermittlungsmethoden an sich gemeinschaftsrechtlich zulässig erscheint ().

Bemessungsgrundlage für die NoVA war zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung, bei einer erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991), der ohne Umsatzkomponente ermittelte gemeine Wert eines KFZ (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991). Dieser ergab sich lt. NoVA-Richtlinie (, 14 0607/1-IV/14/92 idF vom ) aus dem Eurotax-Mittelwert, welcher sich unter anderem nach dem Alter des Fahrzeuges, den gefahrenen Kilometern und einer eventuellen Zusatzausstattung berechnet, bzw. dem ausländische Kaufpreis, wenn dieser nicht mehr als 20 % vom Mittelwert abwich. Die Höhe des NoVA-Prozentsatzes errechnete sich aus einer Formel, welche den Verbrauch des jeweiligen Fahrzeuges berücksichtigte (§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991).

Im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt hat sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass als Bemessungsgrundlage bei einer erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, wenn das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben wird, der Anschaffungspreis als gemeiner Wert heranzuziehen ist (§ 5 Abs. 2 2. Satz NoVAG 1991). Auch der Anschaffungspreis eines Autos richtet sich – wie der Eurotax-Mittelwert - unter anderem nach dem Alter, der Ausstattung und den gefahrenen Kilometern des KFZ. Und auch die zum Beschwerdezeitraum für den Bf maßgebliche Berechnungsmethode des NoVA-Prozentsatzes berücksichtigt den Verbrauch des jeweiligen Fahrzeuges.

Eine vom Bf behauptete Unionsrechtswidrigkeit der NoVA-Grundabgabe liegt daher nicht vor, auch sonst ist keine Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Finanzamtes zu erkennen..

b) 20%-Zuschlag zur NoVA-Grundabgabe

Nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung erhöht sich die Steuer in jenen Fällen um 20 %, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.

Der UFS hat schon in mehreren Berufungsentscheidungen die Rechtskonformität dieses Paragrafen erläutert ( ; , RV/3439-W11; , RV/0748-W/11; , RV/0313-W/12; , RV/1330-W/11).

Aus der Formulierung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 geht hervor, dass der Gesetzgeber ursprünglich der Ansicht war, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sein könne. Der Gesetzgeber wollte also entweder die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um die Normverbrauchsabgabe erhöhen oder den NoVA-Zuschlag verhängen. Wenn sich nunmehr aufgrund des , Kommission/Österreich herausgestellt hat, dass die ursprüngliche Ansicht des Gesetzgebers (Normverbrauchsabgabe erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) unzutreffend ist, ändert dies nichts an der Intention des Gesetzgebers, in Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, den NoVA-Zuschlag vorzuschreiben.

Nach der einhelligen Rechtsprechung des UFS erhöht sich die NoVA nun stets um 20 %, also auch in jenen Fällen wie dem vorliegenden, in denen es keine Bemessungsgrundlage für die (österreichische) Umsatzsteuer gibt, wie beim Import eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder beim Übersiedlungsgut.

Die NoVA ist nach dem Gesetzeswortlaut in Beachtung des Erkenntnisses des EuGH in der angeführten Rs C-433/09 stets und daher auch im gegenständlichen Fall inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben.

Dieser Beurteilung steht auch das , Weigel und Weigel, nicht mehr entgegen. Mit diesem war ausgesprochen worden, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen im Inland diskriminierend wirke, gegen Art 90 EG (Art. 110 AEUV) verstoße und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dabei ging der EuGH noch von der – auf Grund des erstgenannten Urteils nunmehr überholten – Ansicht aus, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei.

Da nunmehr auch bei inländischen Fahrzeugen der Erhöhungsbetrag vorzuschreiben ist, trifft dies nun nicht mehr zu, weshalb durch den Zuschlag keine Schlechterstellung selbst importierter Fahrzeuge oder von Übersiedlungsgut mehr eintritt.

Die NoVa ist laut Gemeinschaftsrecht nicht Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage, daher erhöht sich die NoVA generell um 20 %. Die als Ausnahmeregelung konzipierte Zuschlagsregel ist innerstaatlich ihrem Wortlaut nach zu einer generellen Norm mutiert.

Da sich somit die Rechtsfolge, dass die NoVA stets inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben ist, bereits aus dem Gesetz (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991) ergibt und das (Weigel und Weigel) der Vorschreibung des Erhöhungsbetrages nicht mehr entgegensteht und auch die NoVA-Grundabgabe den unionsrechtlichen Vorgaben nicht widerspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Zusammenhang mit der NoVA-Grundabgabe wurde bereits klar judiziert, dass es sich dabei um eine Regelung handelt, welche dem EU-Recht entspricht (;).

Die ordentliche Revision wird zugelassen, weil es zur Rechtsansicht, dass die NoVA nach dem Gesetzeswortlaut in Beachtung des Erkenntnisses des , stets und daher auch in Fällen wie dem vorliegenden inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben ist, noch keine Judikatur des VwGH gibt. Da es sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die Revision zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 110 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101300.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at