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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2017, RV/3100150/2013

Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG (Scheinrechnung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag.a A und die weiteren Senatsmitglieder Dr. B, Mag. C und Mag. D in der Beschwerdesache E, vertreten durch F, gegen die am ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde Finanzamt G betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

I.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Die Abgabenbehörde hat nach Durchführung einer Außenprüfung mit am ausgefertigten Bescheiden die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte für das Jahr 2004 mit 51.029,00 €, für das Jahr 2005 mit 271.776,00 €, für das Jahr 2006 mit 120.260,60 € und für das Jahr 2007 mit 124.725,80 €. Die Umsatzsteuer würde vom Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet, da dieser Scheinrechnungen an die Firma X-GmbH ausgestellt habe.

2.     Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers erhob mit Schreiben vom Berufung. Entgegen den Feststellungen der Abgabenbehörde lägen keine Scheinrechnungen vor.

3.     Die Abgabenbehörde hat mit am ausgefertigten Berufungsvorentscheidungen die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

4.     Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) gestellt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat begehrt.

5.     Die Abgabenbehörde hat mit Bericht vom die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

6.     Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

II.    Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat in den im Außenprüfungsbericht der Abgabenbehörde zu ABNr. Aktenzahl*** unter der Textziffer 5 aufgelisteten, an die Firma X-GmbH gerichteten Rechnungen für die Jahre 2004 bis 2007 Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er die Lieferungen nicht ausgeführt hat (51.029,00 € im Jahr 2004, 271.776,00 € im Jahr 2005, 120.260,60 € im Jahr 2006 und 124.725,80 € im Jahr 2007). Der Beschwerdeführer war faktischer Geschäftsführer der X-GmbH Die Rechnungen wurden von ihm nur zum Schein ausgestellt, um der X-GmbH den Vorsteuerabzug und einen entsprechenden Betriebsausgabenabzug zu ermöglichen. Die Rechnungen wurden nie bezahlt, der Beschwerdeführer hat weder entsprechende Betriebseinnahmen versteuert noch die in Rechnung gestellten Beträge an Umsatzsteuer abgeführt.

III.  Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes G vom  zu Aktenzahl*** erwiesen. Der Beschwerdeführer wurde nach umfänglichem Geständnis unter anderem für schuldig befunden, als faktischer Geschäftsführer der Firma X-GmbH gewerbsmäßig durch zu Unrecht erfasste Aufwendungen von nicht erbrachten Lieferungen und Leistungen im buchhalterischen Rechenwerk und zu Unrecht erfolgter Erfassung derselben in den diesbezüglich Jahreserklärungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer bewirkt beziehungsweise versucht zu haben. Die am ausgefertigte Anklageschrift, das im Sinne der Anklage umfängliche Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom und demnach auch das am gleichen Tag verkündete Strafurteil zu Aktenzahl*** erfassen hinsichtlich der hier relevanten Umsatzsteuer alle im Außenprüfungsbericht der Abgabenbehörde zu ABNr. Aktenzahl*** unter der Textziffer 5 Umsatzsteuer  2004-2007 aufgelisteten Scheinrechnungen, die der Beschwerdeführer an die Firma X-GmbH ausgestellt hat. Das Bundesfinanzgericht ist an die im Spruch des den Beschwerdeführer betreffenden rechtskräftigen Strafurteiles festgestellten Tatsachen beziehungsweise an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (; ; ). Damit ist die unter Punkt II. dargestellte Sachlage erwiesen.

IV.   Rechtliche Beurteilung

1.     Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 diesen Betrag (; ; ).

2.     Erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer in Rechnungen an die Firma X-GmbH Umsatzsteuer in Höhe von 51.029,00 € im Jahr 2004, 271.776,00 € im Jahr 2005, 120.260,60 € im Jahr 2006 und 124.725,80 € im Jahr 2007 gesondert ausgewiesen hat, obwohl er die Lieferungen nicht ausgeführt hat (siehe oben Punkt III). Somit schuldet er diesen Betrag gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen.

V.   Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen zur Scheinrechnung sind durch die zitierte Rechtsprechung ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dementsprechend nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at