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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2017, RV/7500521/2017

Zurückweisung eines Einspruches in einer Parkometersache wegen Verspätung erfolgte zu Recht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500521/2017-RS1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG als Zustellung, unabhängig davon, ob der Empfänger von ihr tatsächlich Kenntnis erlangt, oder ob das Dokument behoben wird (z.B. ), sowie ob hiebei Hindernisse auftreten; solche Umstände können allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (z.B. ; , 2001/20/0425).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der ZZ, OO, II,  gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 67, vom , MA 67-PA-xyz, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom , wurde der Bf. zur Last gelegt, dass sie das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen "NN", am um 18:09 Uhr in 1090 Wien, Hörlgasse 15, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben; und es wurde ihr gegenüber wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006  eine Geldstrafe iHv EUR 90,00 und im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt. Dazu wurde sie über ihr Recht belehrt, gegen diese Strafverfügung ,innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung,  bei der belangten Behörde Einspruch erheben zu können 

Diese Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am bei der Postgeschäftsstelle II hinterlegt und  laut Aktenlage im Zeitraum vom bis zum zur Abholung bereit gehalten und mit von der Bf. persönlich übernommen.

Gegen diese  Strafverfügung, erhob die Bf. mit E-Mail vom Einspruch  Sie habe um 18:09 Uhr per Handy ,neben dem Auto stehend, ihrem Hund vom Kofferraum ausladend, einen 15-Minuten-Parkschein gelöst. Dabei sei sie  mit dem Rücken zum Auto gestanden und habe daher kein Parkraumüberwachungsorgan gesehen .

Mit Vorhalt vom teilte die belangte Behörde der Bf. unter Hinweis auf § 17 Abs.3 ZustG- die Verspätung dieses Einspruchs mit, und räumte ihr die Gelegenheit ein, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, dazu Stellung zu nehmen.

Dieses behördliche Schriftstück wurde nach erfolglosem Zustellversuch vom  beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab  zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten, und danach, als von der Bf. nicht behoben, an die belangte Behörde retourniert.

In der Folge wies die belangte Behörde, mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid den Einspruch der Bf., gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991, wegen Verspätung zurück.

Die gemäß § 17 Abs.1 und 2 ZustG hinterlegte Strafverfügung gelte mit dem ersten Tag der Frist, innerhalb welcher sie zur Abholung bereit gehalten worden ist, gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG als zugestellt, wenn nicht ein Zustellmangel  unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die Einspruchsfrist habe demnach am begonnen und am geendet.

Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen, da die Bf., zum Vorhalt der Verpätung, nicht Stellung genommen hat.. Bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG handle es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.

Der Behörde sei es durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf materielle Einwände eingehen.

Die Bf. erhob gegen diesen Zurückweisungsbescheid  fristgerecht  Beschwerde an das Bundesfinanzgericht,(BFG), mit der Begründung vom  bis auf Urlaub in Thailand gewesen zu sein.

Mit Vorhalt von  ersuchte das BFG zur Vorlage von Beweismittel die zur Glaubhaftmachung des vorgebrachten Urlaubsantritts dienlich sind.

Per E-Mail von teilte die Bf. mit ,keine Belege mehr zu haben, diese jedoch angefordert zu haben. Weiters hielt sie fest, vor ihrem Urlaub bei ihrem Freund gewohnt zu haben und deswegen nicht täglich bei ihrem Kleingarten in den Postkasten gesehen zu haben.

Per E-Mail von legte die Bf. eine auf Ihren Namen lautende Kreditkarten- Monatsabrechnung für November 2016 vor, auf welcher ein nicht bezifferter  Eintrag von Emirates aufscheint, in dem für die Bf. ,als Passagier ,ein Reisedatum, von und , sowie ein Reisedatum von vermerkt. Darunter scheint der, mit Thai Baht 32.414,58, bezifferte Eintrag  P. Hotel, versehen mit Adresse, auf 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

§17 Abs.3 Zustellgesetz,(ZustG), lautet:

"Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

Laut Aktenlage wurde die Zustellung der genannten Strafverfügung an die (lt. Zentralmeldeauskunft vom ) einzige Abgabenstelle der Bf.mit RSB verfügt. Da die Bf. ebendort beim ersten Zustellversuch am  nicht angetroffen worden ist, ist diese Sendung  bei der zuständigen Poststelle hinterlegt worden und innerhalb einer Frist vom  bis zum  zur Abholung bereit gehalten worden. Die Bf. hat dieses Schriftstück persönlich am   behoben  und  diese Übernahme  unterschriftlich bestätigt. Die Zustellung ist vom Zusteller iSd § 22 Abs.1 ZustG beurkundet worden.

Im Lichte der Bestimmung des § 17 Abs.3 dritter Satz ZustG hat diese Zustellung  gegenüber der Bf. mit RSB  am   als  bewirkt und der von ihr dagegen am  eingebrachte Einspruch  als verspätet eingebracht zu gelten, da gemäß § 49 Abs.1 VStG  die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung mit zwei Wochen nach deren Zustellung  begrenzt ist und daher im zu beurteilenden Fall daher mit geendet hat.

Das BFG hatte, aufgrund der von der Bf. eingebrachten Beschwerde, gegen den im Spruch angeführten Zurückweisungsbescheid, zu prüfen, ob  die Zustellung dieses Einspruches gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz ZustG als nicht bewirkt zu gelten hat, weil die Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wäre-den Einlassungen der Bf. zufolge- die Zustellung gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz erst als am   bewirkt anzusehen und in der Folge der, am eingebrachte, Einspruch als fristgerecht eingebracht zu werten gewesen.

Das von der Bf. beigebrachte, vorstehend beschriebene, Beweismittel einer Kreditkartenabrechnung für den Monat November 2016 bedeutet nicht zwingend, dass sie im Zeitraum in dem das Schriftstück zur Abholung bereit gehalten wurde, auch tatsächlich in Thailand auf Urlaub gewesen ist. Selbst wenn der ins Treffen geführte Aufenthalt  in Thailand, aufgrund dieses Beweismittels, als glaubwürdig anzusehen ist, darf nicht übersehen werden, dass- lt. diesem Beweismittel-die Bf. diesen Urlaub erst am angetreten hat. Die Bf. konnte demnach vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangen. Dass die Bf., die o.a. Strafverfügung erst am letzten Tag der Abholfrist behoben hat verhindert im Lichte des § 17 Abs.3 dritter Satz ZustG nicht , dass die Zustellung mit ersten Tag der Ablauffrist, somit am  als bewirkt anzusehen ist. Der Umstand , dass die Bf., durch die späte Behebung, die  gesetzlich bestimmte Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG versäumt hat, vermag an der rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung ebenso nichts zu ändern, wie die, von der Bf. im Beschwerdeverfahren aufgestellte, unbewiesene Behauptung, vor ihrem Urlaub bei ihren Freund gewohnt zu haben und daher nicht täglich an ihrer Wohnadresse in den Postkasten gesehen zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Hinterlegung gemäß § 17 Abs.3 ZustG als Zustellung, unabhängig davon ob der Empfänger von ihr tatsächlich Kenntnis erlangt, oder ob das Dokument behoben wird, ( z.B. ) sowie ob hiebei Hindernisse auftreten; solche Umstände können allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.(z.B. ;

Somit konnte das Beschwerdevorbringen  der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Erlassung des Zurückweisungsbescheides durch die belangte Behörde erfolgte sohin zu Recht.

Im Beschwerdeverfahren gegen einen Zurückweisungsbescheid ist ein Sachvorbringen nicht zu prüfen, sondern lediglich die Frage, ob die belangte Behörde den Einspruch zu Recht (hier: wegen Verspätung) zurückgewiesen hat (vgl. GZ. RV/7501131/2016).

Somit war es dem BFG verwehrt auf die Vorbringen bzw. der irrtümlichen Rechtsansicht des Bf. rechtlich einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen, zumal die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind.

Aus den aufgezeigten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruchs und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz, sowie auf der Bezug habenden o.a. Rechtsprechung ergeben. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. 

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500521.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at