Doppelte Haushaltsführung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Richterin V und die Senatsmitglieder Richterin R, Laienrichter L1, Kammer für Arbeit und Angestellte für Niederösterreich, und Laienrichterin L2, Wirtschaftskammer Niederösterreich, in der Beschwerdesache Bf., Plz Ort1, Adr1, über die Beschwerde vom (Postaufgabe ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , zugestellt am , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete am . An die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des anhängigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet und „Berufungswerber“ als „Beschwerdeführer (Bf.)“.
2. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 beantragte der Bf., die Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung iHv EUR 7.137,83 als Werbungskosten anzuerkennen und begründete diesen Antrag in der Stellungnahme vom sinngemäß damit, dass EUR 7.137,83 im Dezember 2006 getätigte, iZm einer ab 2007 bezogenen Zweitwohnung am Beschäftigungsort in Wien stehende, Vorauszahlungen seien.
Nach Hinweis auf eine ständige VwGH-Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung (bspw. , und Doralt EStG2, § 4 Tz 346 ff) führte der Bf. sachverhaltsbezogen aus:
Arbeitgeber des Bf. war die X in Plz1 Wien, AdrX. Im Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit für diese Gesellschaft im Oktober 2004 habe sich der ständige Wohnsitz des Bf. in Plz2 Ort2, Adr2, befunden.
© Bf. aus der Beschwerde: „Die Tätigkeitsschwerpunkte lagen damals wie heute in der Bearbeitung aller Rechnungswesen und steuerrelevanten Belange des Unternehmens samt der Zweigniederlassungen in.... Im Dezember 2006 bot sich die Möglichkeit, auch das konzernweite Accounting der Muttergesellschaft mit Sitz in...., zu übernehmen. Durch diesen Schritt haben sich nicht zuletzt durch die große Zeitverschiebung die Arbeitsintensität sowie die Zeiten dahin gehend verändert, dass der Arbeitstag oft bis spät in die Abendstunden andauert. Des weiteren habe ich mich im Jänner dieses Jahres dazu entschlossen, ein kostenpflichtiges postgraduales Studium im Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit an der Wirtschaftsuniversität Wien zu inskribieren.“
Es habe sich „nebenbei“ (© Bf.) die Möglichkeit geboten, einen gemeinsamen Hausstand mit seiner langjährigen Partnerin, die er nach dem Streitjahr geheiratet hat, am Wohnsitz ihrer Eltern in Ort1, Adr3, zu begründen.
© Bf.: „Dazu wurde das komplette Dachgeschoss ausgebaut und unseren Bedürfnissen als Hauptwohnsitz angepasst. Die gesamte Nutzfläche beträgt ca. 80 m² mit einem Wohn-Essbereich, Schlafzimmer, Bad und WC. Die Küche im Erdgeschoss ist zur gemeinsamen Verwendung bestimmt. Die Kosten belaufen sich hierbei auf eine monatliche Miete inkl. Betriebskostenpauschale von EUR 300,00. Aus den weiter oben genannten Gründen war es mir ab Jänner 2007 nicht mehr möglich, die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zu bewältigen. Deshalb wurde ab diesem Zeitpunkt eine 40 m² Wohnung in Plz3 Wien, Adr4 (Top ...), zur Miete angeschafft. Der geografische Ort wurde so gewählt, dass es möglich ist, von dort aus den Arbeitsplatz in 15 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Universität in 5 Gehminuten zu erreichen“.
Im Falle des Bf. sei die Begründung eines Hausstandes am Beschäftigungsort beruflich veranlasst und könne die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden, weil 1.) die aus der Erwerbstätigkeit des Partners am Familienwohnsitz stammenden Einkünfte mehr als EUR 10.000,00 p.a. betragen und 2.) die Entfernung Familienwohnsitz – Beschäftigungsort 75 km betrage.
© Bf.: „Die Fahrtstrecke ist mit zu 100% öffentlichen Verkehrsmitteln überhaupt nicht und mit dem Privat-PKW nur über eine sehr stark frequentierte Bundesstraße (B7) zu bewältigen. Die Mindestfahrzeit zum Beschäftigungsort beträgt hier bei geringem Verkehrsaufkommen 1 Stunde 30 Minuten. Die durchschnittliche Fahrzeit 1 Stunde 45 Minuten.“
Auf die VwGH-Rechtsprechung – „Zu den Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören insb. Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände“ – sich beziehend, gab der Bf. bekannt: „Die getätigten Vorauszahlungen im Dezember 2006 iHv EUR 7.137,83 beziehen sich dabei auf Einrichtungsgegenstände sowie Kleinmaterial“.
Der Stellungnahme waren Auszüge aus dem Zentralen Melderegister mit folgenden Meldedaten beigelegt:
1.) Bf.: Hauptwohnsitz seit in Ort1, Adr3 und Nebenwohnsitz seit in Plz3 Wien, Adr4 (Top ...).
2.) Partnerin (= Ehegattin) des Bf.: Hauptwohnsitz seit in Ort1, Adr3.
Im damals auch vorgelegten Heimbenützungsvertrag vom , abgeschlossen zwischen der Heimleitung der Y und dem Bf. als Heimbewohner, wurde vereinbart:
Vertragsgegenstand ist eine Wohneinheit des Wohnheimes. Seitens der Heimleitung werden dem Heimbewohner Gemeinschafts- bzw. Serviceleistungen lt. Beiblatt Serviceleistungen Ausstattung angeboten. Die Ausstattungsliste sowie das Übergabeprotokoll stellen integrierte Vertragsbestandteile des Heimbenützungsvertrages dar. Der Heimbenützungsvertrag beginnt am , wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Heimleitung mit sofortiger Wirkung fristlos vorzeitig aufgelöst werden. Unbeschadet dessen können beide Teile den Heimbenützungsvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum letzten eines jeden Kalendermonats schriftlich aufkündigen. Der Heimbewohner verzichtet für die Dauer von 1 Kalenderjahr ab Vertragsabschluss auf die Kündigung. Er ist verpflichtet, die vom Heimträger jeweils vorgeschriebene Kautionszahlung zu leisten. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beträgt die Kaution 3 Heimbeträge, d.s. EUR 1.554,56. Die Heimleitung ist berechtigt, Forderungen gegen den Heimbewohner sowohl aus Heimbeitrag als auch wegen Schäden am Heimplatz usw. aus diesem Betrag zu decken. Die danach verbleibende Kaution wird dem Heimbewohner ohne Zinsenzuwachs nach Beendigung des Heimbenützungsvertrages und ordnungsgemäßer Übergabe des Heimplatzes an die Heimleitung sowie Endabrechnung von Telefon, Energie und sonstigen Leistungen zurückerstattet. Im Falle der Inanspruchnahme der Kaution ist diese vom Heimbewohner umgehend auf die vertraglich vereinbarte Höhe zu ergänzen. Der Heimbetrag beträgt für den Heimplatz EUR 471,08 zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (derzeit 10%), d.s. EUR 47,11, ergibt in Summe EUR 518,19. Nach Aufzählung der im Heimbeitrag enthaltenen Ausgaben wird auf das Beiblatt Lage/Serviceleistungen/Ausstattung verwiesen. Zum monatlich zu entrichtenden Heimbeitrag werden Kosten jeweils für Gas-, Heizung- oder Fernwärme und Strom in Form von Akontos verrechnet. Der Heimbeitrag ist jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zu begleichen.
Das Heimstatut ist in der jeweils gültigen Fassung integrierender Bestandteil dieses Benützungsvertrages. Der Heimbewohner ist verpflichtet, den Heimplatz nach Beendigung des Heimbenützungsvertrages, geräumt von eigenen Fahrnissen, in ordnungsgemäßem Zustand, gereinigt und ausgemalt zurückzustellen. Der Heimbewohner ist verpflichtet, auf allfällige Beschädigungen der Ausstattung und des Inventars ausdrücklich hinzuweisen. Der Heimbewohner übernimmt sämtliche Elektrogeräte in einem funktionstüchtigen Zustand und verpflichtet sich, gegenständliche Geräte im Falle eines Defektes auf eigene Kosten zu reparieren sowie nach Beendigung des Heimbenützungsvertrages diese in funktionstüchtigem Zustand inkl. Betriebsanleitungen wiederum zurückzustellen. Vor Abschluss des Vertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit.
Lt. Wohnungsplan besteht die Wohneinheit aus einer Wohnküche, einem Zimmer, Bad mit WC und Vorraum.
Lt. Beiblatt Lage/Serviceleistungen/Ausstattung vom befinden sich in der Waschküche eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. In der Wohneinheit befinden sich Dusche, WC, Einbauküche, Herd mit Ceranfeld, Geschirrspüler, Dunstabzug, Kühlschrank, Parkettboden, Kabel-TV Anschluss und elektrische Außenjalousien. Der Bf. hat das Beiblatt unterschrieben.
Lt. Standard – Ausstattungsliste befindet sich im Bad ein Waschtisch.
Die mit dem Heimbenützungsvertrag vorgelegten Belege waren a.) zwei Bestätigungen vom der Vermieterin Y über Kassa-Eingänge iHv EUR 188,51 („Finanzgebühren“) und EUR 480,00 („Einschreibegebühren“) und b.) folgende Kaufverträge und/oder Rechnungen:
1.) Kassabon vom , ausgestellt von A; verkaufte Artikel: „Zweigerät Ver“, TV-Radio Ante(nne); Brutto-Rechnungsbetrag: EUR 34,98.
2.) Kaufvertrag vom , abgeschlossen zwischen B, FilialeOrt, als Verkäuferin und dem Bf. p.a. Plz3 Wien, Adr4 (Top ...), als Käufer; verkaufte Artikel: Vorzimmer/Set, Tisch, 6 Sessel, Couchtisch, Sitzgruppe, Dienstleistung Gutschein (EUR 338,99), Matratzenset; Brutto-Rechnungsbetrag EUR 3.389,90; Zahlungsbedingungen: Anzahlung EUR 1.500,00 bis ; Restbetrag bar bei Warenübernahme; die Waren wurden am ausgefolgt.
Lt. Kassabon mit interner Nummer 3/114435 wurde der Restbetrag iHv EUR 1.889,00 am mit Kreditkarte bezahlt.
3.) Kaufvertrag vom , abgeschlossen zwischen B, FilialeOrt, als Verkäuferin und dem Bf. p.a. Plz3 Wien, Adr4 (Top ...), als Käufer; verkaufte Artikel: Schwebe-Schiebetürschrank und Holzbett; Brutto-Rechnungsbetrag EUR 1.816,80; Zahlungsbedingungen: Anzahlung EUR 500,00 bis ; Restbetrag bar bei Warenübernahme; die Waren sind am ausgefolgt worden.
Lt. Kassabon mit interner Nummer 3/114437 wurde vom Restbetrag EUR 1.316,00 der Gutschein iHv EUR 338,99 abgezogen und EUR 977,01 wurden mit Bankomat bezahlt.
4.) Kassabon vom , ausgestellt von C; verkaufte Artikel: 3 Super Color, Sofit 25cm-Bügel, Wand Vestanwalze, 2 Putzbänder, Abstreifgitter, Wand-Farbroller, Wand Eckenp. 50 mm, Eckverbinder alu und 2 Effektschwämme; Brutto-Rechnungsbetrag: EUR 172,94.
5.) Kassabon vom , ausgestellt von D FilialeOrt; verkaufte Artikel: ... Schnuller, ... Dragee White, NV-Schiene 7 fl(ammi)g. + Jojo (EUR 154,99); Brutto-Rechnungsbetrag: EUR 157,17.
6.) Kassabon vom , ausgestellt von D FilialeOrt, verkaufte Artikel: APL- (Arbeitsplatten)Kante Granit, Arbeitskante; Brutto-Rechnungsbetrag: EUR 102,71.
7.) Rechnung und Orderbestätigung vom , Rechnungslegerin: E Filiale Wien; verkaufte Artikel: Bonde Reg(ale), Cittra n Deckst, Snille Stuhlunt(erlage), Bonde Vitü, Bonde Tü, Snille Sitzscha(le), Sova n Spblak Halogenlampe, Fenomen n Blker, Tindra n Duftke(rze), Galant Tipl 120 x 60 wei(ß), Galant Ra 120 silf und Galant t silf; Brutto-Rechnungsbetrag: EUR 567,28.
8.) Kassabon vom , ausgestellt von D FilialeOrt für den Jugendverein J, XX, AdrJ, Plz Ort1; verkaufte Artikel: Deckenl(euchte), 6 fl(ammi)g; Brutto-Rechnungsbetrag: EUR 53,99.
9.) Kassabon vom , ausgestellt von D FilialeOrt für den Jugendverein J, XX, AdrJ, Plz Ort1; verkaufte Artikel: Akt. Silikon weiß, Waschplatz 1368 x 293 mm; Brutto-Rechnungsbetrag nach Preisnachlass: EUR 341,51.
10.) Kassabon vom , ausgestellt von B, FilialeOrt, verkaufte Artikel: 4 Handtücher, 2 Badetücher, 2 Badematten; Brutto-Rechnungsbetrag nach Preisnachlass: EUR 115,74.
11.) Kassabon vom , ausgestellt von F GmbH,Filiale Ort4; verkaufte Artikel: 2 Profi Plattendübel, 2 Langscha(?), 2 HT Bögen, Quetschverb(indung), 2 HTM Rohre, Q-Verschr(au)b(un)g, Verschraubung(g) und 2 Kupferrohre; Brutto-Rechnungsbetrag: EUR 37,58.
12.) Kassabon vom , ausgestellt von der G, Filiale Wien; verkaufte Artikel: Hahnverlängerung, ... Montageband und Lochsäge 7 t(ei)l(i)g; Brutto-Rechnungsbetrag: EUR 19,89.
3. Der Antrag, EUR 7.137,83 als Werbungskosten begründende Ausgaben einer doppelte Haushaltsführung anzuerkennen, wurde im Arbeitnehmerveranlagungsbescheid 2006 vom mit der Begründung abgewiesen, dass die, eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar machende, Entfernung von mehr als 120 km auf die zwischen der Arbeitsstätte des Bf. und seinem Familienwohnsitz liegende Strecke nicht zutreffe.
Dieser Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.
4. In der Beschwerde vom wurde auf die Stellungnahme vom und die damals vorgelegten Unterlagen hingewiesen und vorgebracht, eine berufliche Veranlassung sei dann gegeben, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Abschließend wurde die Senatsentscheidung beantragt.
5. UFS- und BFG-Ermittlungsverfahren:
5.1. Wohnsitze des Bf. und seiner Partnerin (= Ehegattin); Arbeitsort der Partnerin (= Ehegattin):
Lt. Anfrage an das Zentrale Melderegister (aktuelle und historische Meldedaten vom ) hatte der Bf. seinen Hauptwohnsitz vom bis in Plz2 Ort2, Adr2, und ab in Plz Ort1, Adr3, gemeldet. Seinen Nebenwohnsitz in Plz3 Wien, Adr4 (Top ...), hatte er von bis .
Lt. Anfrage an das Zentrale Melderegister (aktuelle und historische Meldedaten vom ) hatte die Partnerin (= Ehegattin) des Bf. ihren Hauptwohnsitz von bis in Ort2, Adr5. Ihr Arbeitsort ist damals in... gewesen.
5.2. Entfernung Hauptwohnsitze – Arbeitsstätte:
Lt. ViaMichelin-Routenplaner (Stand ) beträgt die Entfernung zwischen dem bis bestehenden Wohnsitz in Plz2 Ort2, Adr2, und dem Beschäftigungsort 63 km und die Fahrzeit mit dem Pkw 1 Stunde 06 Minuten. Lt. ÖBB-Fahrplan (Stand ) fahren öffentliche Verkehrsmittel auf dieser Strecke (Busse, Züge, U - Bahnen, Straßenbahnen): z.B. Abfahrt 06:03 Uhr; Fahrtdauer: 1 Stunde 47 Minuten.
Lt. ViaMichelin-Routenplaner (Stand ) beträgt die Entfernung zwischen dem ab bestehenden Wohnsitz in Ort1, Adr3, und dem Beschäftigungsort 66 km und die Fahrzeit mit dem Pkw 1 Stunde 07 Minuten. Lt. ÖBB-Fahrplan (Stand ) fahren öffentliche Verkehrsmittel auf dieser Strecke (Busse, Züge, U - Bahnen, Straßenbahnen): z.B. Abfahrt 05:21 Uhr; Fahrtdauer: 2 Stunden 02 Minuten.
5.3. Im Schreiben vom wurde der Bf. gebeten, sich zu folgender, Sach- und Rechtslage zu äußern:
1. Nach dem Ergebnis der UFS- Melderegisteranfrage befand sich Ihr Hauptwohnsitz bis in Plz2 Ort2, Adr2, und ist am nach Ort1, Adr3, verlegt worden. Da sich der Hauptwohnsitz Ihrer Partnerin auch seit in Ort1, Adr3, befindet, haben Sie und ihre Partnerin ab den Hauptwohnsitz in Ort1, Adr3.
Aus der UFS-Melderegisteranfrage ist ersichtlich, dass Sie 2006 keinen Nebenwohnsitz am Beschäftigungsort Wien hatten. Im Schreiben vom haben Sie angegeben, dass Sie ab Jänner 2007 eine Mietwohnung in Wien haben. Nach dieser Sachlage ist der für den Werbungskostenabzug erforderliche Gesetzestatbestand der doppelten Haushaltsführung für das Jahr 2006 nicht erfüllt, sodass Ihr auf das Jahr 2006 sich beziehendes Berufungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen wäre.
2. Im Schreiben vom haben Sie angegeben, dass die 2006 als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben Vorauszahlungen für die ab 2007 bezogene Zweitwohnung in Wien waren. Nach den vorgelegten Belegen haben Sie 2006 Einschreibe- und Finanzgebühr für einen Heimplatz bezahlt und Einrichtungsgegenstände und Kleinmaterial gekauft. Alle Zahlungen waren Einmalzahlungen und keine regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Nach dieser Sachlage sind diese Zahlungen keine Vorauszahlungen im Sinne des § 19 Abs 3 EStG 1988 idgF, sodass Ihr auf das Jahr 2006 sich beziehende Beschwerdebegehren auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.
3. Alle Rechnungsbeträge aus 2006 zusammengezählt ergibt in Summe EUR 10.464,91. Als Werbungskosten haben Sie EUR 7.137,83 geltend gemacht. Welche Rechnungsbeträge haben Sie als Werbungskosten EUR 7.137,83 geltend gemacht?
4. Die Kleinmaterialrechnungen wurden für Gegenstände ausgestellt, die man beim Renovieren von Wohnraum oder beim Dachausbau benötigt. Lt. Heimbenützungsvertrag war der am Beschäftigungsort sich befindende Heimplatz bezugsfertig und musste nicht renoviert werden. Nach dieser Sachlage haben Sie keine Ausgaben für diesen Heimplatz als Werbungskosten geltend gemacht, da der Dachausbau nicht in der Wohnung am Beschäftigungsort stattfand. Als Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung sind jedoch nur Ausgaben für die Wohnung am Beschäftigungsort abziehbar.
Welche in den vorgelegten Rechnungen enthaltenen Gegenstände wurden für den Heimplatz angeschafft und dort aufgestellt?
In den D - Rechnungen vom (EUR 53,99) und (EUR 341,51) wurde der Jugendverein J als Rechnungsempfänger angegeben. Nach dieser Sachlage haben Sie Ausgaben des Jugendvereins J als Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Als Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung sind jedoch nur Ausgaben für die Wohnung am Beschäftigungsort abziehbar.
5. Wann war der ausgebaute Dachboden im Elternhaus Ihrer Partnerin bezugsfertig?
6. Im Schreiben vom haben Sie angegeben, dass die Küche im Erdgeschoß zur gemeinsamen Verwendung (mit den Eltern Ihrer Partnerin) bestimmt ist.
Per definitionem besteht eine als Wohnsitz geeignete Wohnung aus zumindest einem Raum innerhalb eines festen Gebäudes, der durch seine Lage und Ausstattung Wohnzwecken dient und eine selbständige Lebensführung ermöglicht. Nur Nebenräume dürfen außerhalb der Wohnung liegen.
Eine Küche ist kein Nebenraum. Daher ist eine selbständige Lebensführung nicht möglich, wenn sich die Wohnung im Dachgeschoß und die Küche im Erdgeschoß befindet und diese Küche von den Eltern Ihrer Partnerin mitbenützt wird. Nach dieser Sachlage führen Sie mit Ihrer Partnerin keinen eigenständigen Haushalt im Dachgeschoß des Elternhauses Ihrer Partnerin.
Lt. Schreiben vom beträgt die monatliche Miete für das Dachgeschoß im Elternhaus Ihrer Partnerin inklusive Betriebskostenpauschale EUR 300,00. Bitte legen Sie den Mietvertrag vor oder geben Sie die für die Benützung des Dachgeschoßes getroffenen Vereinbarungen bekannt.
Der im Schreiben vom als „Mietwohnung in Wien“ bezeichnete Nebenwohnsitz ist ein Heimplatz mit der Zimmernummer ... im Wohnheim Plz3 Wien, Adr4 (Top ...). „Heimplätze“ sind idR keine Wohnungen im Sinne der Abgabenvorschriften, da sie nach ihrer Ausstattung keine in sich geschlossenen Wohneinheiten sondern bloße Schlafplätze sind, die sich nicht für eine selbständige Lebensführung eignen.
Bitte legen Sie die Ausstattungsliste, das Beiblatt Serviceleistungen Ausstattung, das Heimstatut und das Übernahmeprotokoll vor, die lt. Heimbenützungsvertrag Vertragsbestandteile waren.
Sollte Ihr Heimplatz nur eine Schlafstelle gewesen sein, haben Sie in Wien auch keinen eigenständigen Haushalt geführt.
Die v.a. Sachlage zusammengefasst, wird der für den Werbungskostenabzug erforderliche Gesetzestatbestand der doppelten Haushaltsführung schon deshalb nicht erfüllt, da Sie in Ort1 keinen für eine selbständige Lebensführung geeigneten Wohnsitz hatten.
7. Bitte legen Sie die Rechnungen für jene EUR 9.302,81 vor, die Sie 2007 als Werbungskosten geltend gemacht haben.
8. Im Schreiben vom haben Sie lange Arbeitszeiten und ein ab Jänner 2007 inskribiertes kostenpflichtiges Studium an der WU Wien als Unzumutbarkeitsgrund für eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz angegeben.
Bitte geben Sie für 2007 Arbeitsbeginn und Arbeitsende bekannt.
Welches Studium haben Sie inskribiert? Haben Sie nur inskribiert oder haben Sie auch Vorlesungen besucht und Prüfungen abgelegt? Welche Vorlesungen haben Sie besucht und wann fanden diese Vorlesungen statt? Bitte legen Sie auch ein Vorlesungsverzeichnis, Zeugnisse über die 2007 abgelegten Prüfungen und die Zahlungsbelege für die iZm dem Studium stehenden Ausgaben des Jahres 2007 vor.
9. Lt. [diesem Schreiben beiliegendem] ViaMichelin-Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen Plz Ort1, Adr3, und Plz1 Wien, AdrX, 66 km und die Fahrzeit 1 Stunde 07 Minuten. Eine tägliche Rückkehr ist daher nach dem in Ihrem Schreiben vom zitierten VwGH-Erkenntnis zumutbar.
Nach Ihren Berechnungen ist die Strecke zwischen Ort1, Adr3, und Plz1 Wien, AdrX, 75 km lang. Welche Route liegt Ihrer Berechnung zugrunde? Warum ist die Fahrt auf dieser Route zumutbar und auf der vom ViaMichelin-Routenplaner vorgeschlagenen Route nicht zumutbar?“
5.4. Im Schreiben vom äußerte sich der Bf. wie folgt:
„ führt als Mehraufwendungen iZm einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung insbesondere Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände an. Die getätigten Zahlungen im Dezember 2006 iHv EUR 7.137,83 beziehen sich dabei auf Einrichtungsgegenstände und Kleinmaterial für die Wohnung am Beschäftigungsort. Das Mietverhältnis wurde bereits am begründet (siehe Mietvertrag).
Die Rechnungsbelege im Original samt tabellarischer Aufstellung wurden bereits dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach zusammen mit meinem Schreiben vom vorgelegt. Zum größten Teil handelt es sich um Einrichtungsgegenstände der Fa. B für die Wohnung am Beschäftigungsort.
Die Wohnung am Beschäftigungsort war dahingehend bezugsfertig, dass eine Küche und ein Badezimmer vorhanden waren (Details siehe beiliegende Ausstattungsliste). Bei den Kleinmaterialrechnungen handelt es sich zum größten Teil um Wandfarbe und Beleuchtung für die Wohnung am Beschäftigungsort. Die Rechnungen der Fa. D wurden aufgrund eines besonderen Preisnachlasses für Vereine auf den „Jugendverein“ ausgestellt.
Das ausgebaute Dachgeschoss am Familienwohnsitz war im Dezember 2006 bezugsfertig, hat eine Wohnnutzfläche von 80 m² und besteht aus einem Wohn-Esszimmer, Schlafzimmer, Bad und WC. Lediglich die Küche befindet sich im Erdgeschoss. Die monatliche Miete betrug EUR 250,-- und das monatliche Betriebskostenpauschale EUR 50,--. Der Mietvertrag wurde mündlich abgeschlossen (Gebührenersparnis) und die Kosten monatlich in bar beglichen. Die jährlichen Mieteinnahmen iHv EUR 3.000,00 wurden um Mietausgaben (AfA) iHv 1.540 EUR reduziert. Die daraus resultierenden Mieteinkünfte iHv EUR 1.460,-- wurden beiden Eigentümern zu gleichen Teilen zugeschrieben. Bei der Wohnung am Beschäftigungsort handelt es sich zwar per Definition laut Vertrag um einen Heimplatz. Jede dieser Wohneinheiten ist jedoch in sich geschlossen und ermöglicht jedenfalls eine selbständige Lebensführung (Details siehe beiliegende Ausstattungsliste, Übernahmeprotokoll, Heimstatut sowie Grundriss).
Bei den geltend gemachten Werbungskosten für 2007 iHv EUR 9.302,81 handelt es sich um den monatlichen Mietzins laut Vertrag iHv EUR 518,19 samt Betriebskostenpauschale iHv EUR 67,54 (siehe beiliegende Rechnungen). Aus diesem Titel ergibt sich ein Gesamtbetrag iHv EUR 7.028,76. Weiters wurden EUR 2.274,05 für wöchentliche Familienheimfahrten geltend gemacht.
Wie bereits in meinem Schreiben vom dargestellt hat sich der inhaltliche Teil meiner Berufstätigkeit um das Konzernrechnungswesen der Muttergesellschaft mit Sitz in...., erweitert. Dadurch und wegen der bestehenden Zeitverschiebung haben sich die Arbeitsintensität sowie die Arbeitszeiten dahingehend verändert, dass während der täglichen Normalarbeitszeit von ca. 9:00 bis 17:00 die Agenden der europäischen Einheiten und danach die Agenden der Muttergesellschaft bearbeitet wurden. Die tägliche Normalarbeitszeit wurde permanent um ein Vielfaches überschritten. Aufgrund dieser Intensität habe ich in Bezug auf das erwähnte Studium weder Vorlesungen besucht noch Prüfungen abgelegt. Eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz war jedenfalls nicht mehr zu bewältigen.
Die Berechnung laut Routenplaner bezieht sich auf die kürzest möglich Entfernung. Die zeitlich kürzeste Strecke führt jedoch über die Wiener Süd-Ost-Tangente und ist deshalb länger. Aufgrund der außergewöhnlichen Baustellensituation (Bau der Nordautobahn A5) entlang der Brünner Bundesstraße (B7) im genannten Zeitraum war die Strecke in der Regel jedoch nicht unter 1h 45 min Fahrzeit zu bewältigen“.
Dem Schreiben waren beigelegt: 1.) Beiblatt Lage/Serviceleistungen/Ausstattung datiert mit , zu dem am abgeschlossenen Heimbenützungsvertrag, 2.) Ausstattungsliste (Heizung: Wärmemengenzähler, Kugelhahn; Sanitär: Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler, Aufputzarmatur, Ausgussbecken, Waschtisch, WC; Einbauküche in der Wohnung, Kühlschrank, E-Herd, Geschirrspüler in der Gemeinschaftsküche), 3.) Übernahmeprotokoll vom , 4.) Heimstatut („… Veränderungen des Heimplatzes und Betrieb von elektrischen Geräten: Das Entfernen von Gegenständen, mit denen die Räume im Heim ausgestattet sind, ist nicht erlaubt. Das Inventar und die Wände dürfen nicht verändert oder beschädigt werden ...“, 4.) Plan Top ..., woraus ersichtlich ist, dass der „Heimplatz“ eine in sich geschlossene Wohneinheit ist, 5.) Rechnungen über Mietzahlungen für den Leistungszeitraum bis auf weiteres, datiert mit , , , , , , , , , , und iHv jeweils EUR 585,73 monatlich.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingebracht worden ist, ist „in der Sache“ zu entscheiden.
1. Beschwerdepunkt/e
In der Sache ist strittig, ob Finanzgebühren, Einschreibegebühren und Ausgaben aus Rechnungen von Einrichtungshäusern und Baumärkte 1.) Vorauszahlungen und 2.) Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung und damit Werbungskosten sind, wenn die Arbeitszeiten (angeblich) lang sind und ein postgraduales Studium inskribiert worden ist.
2. Sach- und Beweislage
Der Entscheidung ist folgende, aus Beschwerdevorbringen und vorgelegten Belegen sich ergebende, Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
2.1. Der Bf. hat seinen Hauptwohnsitz von bis in Ort2, Adr2, und ab in Ort1 im Elternhaus seiner Partnerin (= Ehegattin). Seine Partnerin (= Ehegattin) hat ihren Hauptwohnsitz von bis in Ort2, Adr5, und ab in ihrem Elternhaus in Ort1. Der Bf. und seine Partnerin (= Ehegattin) haben daher ab einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Elternhaus seiner Partnerin (= Ehegattin) gemeldet.
Die vom Bf. und seiner Partnerin (= Ehegattin) gemeinsam bewohnten Räume befinden sich im ausgebauten und lt. Angaben des Bf. ab 12/2006 bezugsfertigen Dachgeschoß des Elternhauses. Die Wohnung im Dachgeschoß hat 80 m² und besteht aus einem Wohn-Essbereich, Schlafzimmer, Bad und WC. Die Küche befindet sich im Erdgeschoß (Schreiben vom und ).
Ein mündlicher Mietvertrag für das Dachgeschoß ist mit den Eltern der Partnerin (= Ehegattin) abgeschlossen worden. EUR 300,00 werden monatlich bar an die Eltern der Partnerin (= Ehegattin) gezahlt.
2.2. Am hat der Bf. den Heimbenützungsvertrag für eine zwar als „Heimplatz“ bezeichnete, jedoch von anderen Räumen getrennte Wohneinheit in Wien abgeschlossen, die er lt. Schreiben vom ab 2007 bezogen hat. In dieser Wohneinheit hat der Bf. von bis seinen Nebenwohnsitz.
Die Finanz- und Einschreibegebühren für diese Wohneinheit (EUR 188,51; EUR 480,00) hat der Bf. am nachweislich an den Heimträger bezahlt, weshalb bewiesen ist, dass die Finanz- und Einschreibegebühren Ausgaben für die Wohnung am Beschäftigungsort sind.
Von dieser Beweislage ausgehend ist darüber zu entscheiden, ob die Finanz- und Einschreibegebühren Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung und damit Werbungskosten sind, wenn die Arbeitszeiten (angeblich) lang sind und ein postgraduales Studium inskribiert worden ist.
2.3. Die Finanz- und Einschreibegebühren ausgenommen, ist über die Ausgaben aus den vorgelegten Rechnungen festzustellen:
Im Schreiben vom ist der Bf. u.a. gefragt worden: „Welche in den vorgelegten Rechnungen enthaltene Gegenstände wurden für den Heimplatz angeschafft und dort aufgestellt?“. Diese Frage hat er im Schreiben vom wie folgt beantwortet: „… Die getätigten Zahlungen im Dezember 2006 iHv EUR 7.137,83 beziehen sich dabei auf Einrichtungsgegenstände und Kleinmaterial für die Wohnung am Beschäftigungsort ... Zum größten Teil handelt es sich um Einrichtungsgegenstände der Fa. B für die Wohnung am Beschäftigungsort ... Bei den Kleinmaterialrechnungen handelt es sich zum größten Teil um Wandfarbe und Beleuchtung für die Wohnung am Beschäftigungsort“. Wenn aber die als Werbungskostenabzug begehrten Ausgaben nur „zum größten Teil“ für die Wohnung am Beschäftigungsort getätigt worden sind, muss ein – wenn auch nur – „kleiner“ Teil dieser Ausgaben nicht dafür getätigt worden sein. Welche Ausgaben der Bf. tatsächlich für die Wohnung am Beschäftigungsort und nicht dafür getätigt hat, ist aus seinen unpräzisen Angaben nicht einmal ansatzweise feststellbar, weshalb die für die Wohnung am Beschäftigungsort getätigten Ausgaben nicht ermittelbar sind und auch nicht geschätzt werden können. Da die Rechnungen fast ausschließlich von Einrichtungshäusern und Baumärkten im Nahebereich des Elternhauses der Partnerin (= Ehegattin) des Bf. ausgestellt worden sind, ist eher davon auszugehen als auszuschließen, dass die Waren für die nicht am Beschäftigungsort sich befindende Dachgeschoßwohnung bestimmt gewesen sind, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung kauft Niemand für Wien bestimmte umfangreiche Vorzimmer-, Wohnzimmer- und Schlafzimmereinrichtungen in Geschäften im Nahebereich des Familienwohnsitzes ein, wenn er die Waren auch in einer Filiale im Beschäftigungsort Wien erwerben kann.
Lt. Heimstatut haben Heimbewohner den Heimplatz ausgemalt, die übernommenen Elektrogeräte funktionsfähig und die übernommenen Einrichtungsgegenstände unbeschädigt zurückzustellen, was dafür spricht, dass der Bf. seinen Heimplatz ausgemalt und mit funktionierenden Elektrogeräte und unbeschädigten Einrichtungsgegenstände übernommen hat. Wahrscheinlicher ist daher, dass der Bf. die für Renovierungsarbeiten typischen Waren nicht für die Wohnung am Beschäftigungsort angeschafft hat.
Davon abgesehen ist lt. Ausstattungsliste des Heimplatzes ein Waschplatz vorhanden und da das Entfernen von bereits vorhandenen Gegenständen lt. Heimstatut nicht erlaubt ist, ist eher anzunehmen als auszuschließen, dass der Waschplatz aus der Rechnung vom nicht für die Wohnung am Arbeitsort angeschafft worden ist.
Rechnungsempfänger der Rechnung vom für den Waschplatz und der Rechnung vom für eine Deckenleuchte ist nicht der Bf., sondern ein Jugendverein gewesen. Fraglich ist daher, ob der Bf. oder der Jugendverein diese Rechnungen bezahlt hat.
Ob – und wenn ja – welche Ausgaben der Bf. für die Wohnung am Beschäftigungsort getätigt hat, ist daher eine Beweisfrage.
Bei Beweisfragen ist nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate ; …).
Da wahrscheinlicher ist, dass die Ausgaben aus den vorgelegten Rechnungen nicht für die Wohnung am Beschäftigungsort getätigt worden sind, ist nach der vorzit. VwGH-Rechtsprechung als erwiesen anzusehen, dass diese Ausgaben nicht für die Wohnung am Beschäftigungsort getätigt worden sind.
Da ein Waschplatz in der Wohnung am Beschäftigungsort bereits vorhanden gewesen ist, steht zweifelsfrei fest, dass der Waschplatz aus der Rechnung vom nicht für die Wohnung am Arbeitsort angeschafft worden ist.
Wie die Rechnung für den Waschtisch, ist auch die Rechnung vom für eine Deckenleuchte auf den Jugendverein J oder Ort1 ausgestellt worden, was der Bf. mit nur dem Jugendverein gewährten Preisnachlässen begründet hat. Nach den Weihnachtsfeiertagen sind Preisnachlässe eine übliche Geschäftspraxis, weshalb nur dem Jugendverein gewährte Preisnachlässe unglaubwürdig sind. Wahrscheinlicher – und damit als erwiesen anzusehen – ist daher, dass die Rechnungsbeträge aus beiden Rechnungen keine Ausgaben des Bf. sind.
Da nach der v.a. Sach- und Beweislage als erwiesen anzusehen ist, dass die Ausgaben aus Rechnungen von Einrichtungshäusern und Baumärkten nicht für die Wohnung am Beschäftigungsort getätigt worden sind, ist nicht darüber zu entscheiden, ob sie Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung und damit Werbungskosten sind, wenn die Arbeitszeiten (angeblich) lang sind und ein postgraduales Studium inskribiert worden ist.
2.4. Der Arbeitsort des Bf. befindet sich seit 10/2004 in Wien. Zeitaufzeichnungen über die Arbeitszeiten bis November 2006 und über die ab Dezember 2006 verlängerten Arbeitszeiten hat der Bf. nicht übermittelt, weshalb nicht überprüfbar ist, ob eine tägliche Rückkehr nach Ort1 ab Dezember 2006 möglich oder nicht mehr möglich gewesen ist. Da der Bf. lange Arbeitszeiten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, ist die Frage, ob eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz wegen langer Arbeitszeiten zumutbar oder nicht zumutbar ist, nicht zu beantworten.
2.5. Vorlesungen des inskribierten postgradualen Studiums in Wien hat der Bf. nicht besucht, weshalb die Frage, ob eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz wegen des postgradualen Studiums zumutbar oder nicht zumutbar ist, nicht zu beantworten ist.
2.6. Lt. Via-Michelin Routenplaner (Stand ) ist die kürzeste Wegstrecke von Ort1 zum Arbeitsort 66 km lang und die Fahrzeit beträgt 1 Stunde 07 Minuten. Nach Angaben des Bf. ist die kürzeste, ihm zumutbare, Fahrstrecke zum Arbeitsort 75 km lang und die durchschnittliche Fahrzeit beträgt 1 Stunde 45 Minuten.
Die v.a. Weg- und Zeitangaben sind der ggstl. Entscheidung zugrundezulegen.
2.7. Da der Bf. den Heimbenützungsvertrag ab abgeschlossen und mit seiner Partnerin (= Ehegattin) das Dachgeschoß in deren Elternhaus im Dezember 2006 bezogen hat, ist nur für Dezember 2006 strittig, ob die Finanz- und Einschreibegebühren Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung und damit Werbungskosten sind.
3. Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Gemäß § 16 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten Ausgaben oder Aufwendungen, die getätigt werden, um Einnahmen zu erwerben, zu erhalten oder zu sichern. Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Wohnungs- und Haushaltskosten nicht abgezogen werden.
Gemäß § 19 Abs 1Einkommensteuergesetz – EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Gemäß § 19 Abs 2EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs 1 zweiter Satz.
Gemäß § 19 Abs 3EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung müssen Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist Beschwerdepunkt bezogen festzustellen:
3.1. „Regelmäßigwiederkehrend“ iSd § 19 Abs 1 EStG 1988 sind Zahlungen, die auf Grund bestehender Rechtsverhältnisse nicht nur einmalig, sondern in regelmäßigen Abständen zu erbringen sind (Jakom/Baldauf EStG 2008, § 19 Rz 18). „Vorauszahlungen“ iSd § 19 Abs 3 EStG 1988 sind Zahlungen, die wirtschaftlich einem späteren Zeitraum zuzurechnen sind. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung sondern die wirtschaftliche Funktion der Zahlungen (Jakom/Baldauf EStG 2008, § 19 Rz 23).
Die Finanz- und Einschreibegebühren sowie alle Zahlungen aus den vorgelegten Rechnungen sind Einmalzahlungen und daher weder „regelmäßigwiederkehrend“ iSd § 19 Abs 1 EStG 1988 noch „Vorauszahlungen“ iSd § 19 Abs 3 EStG 1988. Sie sind daher dem Kalenderjahr zuzuordnen in dem sie geleistet worden sind. Da alle Zahlungen 2006 geleistet worden sind, sind sie dem Kalenderjahr 2006 zuzuordnen.
3.2. Die Finanz- und Einschreibegebühren ausgenommen ist als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrundezulegen, dass die Ausgaben aus den vorgelegten Rechnungen nicht für die Wohnung am Arbeitsort getätigt worden sind. Da nicht für die Wohnung am Arbeitsort getätigte Ausgaben nicht als Werbungskosten abziehbar sind, ist in der ggstl. Beschwerdesache darüber zu entscheiden, ob die Finanz- und Einschreibegebühren Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung und damit Werbungskosten sind.
3.3. Die Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden. Einer dieser Wohnsitze muss sich am Familienwohnort befinden und muss der Familienwohnsitz sein, der andere Wohnsitz muss sich am Beschäftigungsort befinden und muss der Berufswohnsitz sein (Jakom/Lenneis EStG 2008, § 16 Rz 56, Kapitel „doppelte Haushaltsführung“).
Der „Familienwohnsitz“ liegt dort, wo ein in Ehe(Partnerschaft) oder Lebensgemeinschaft Lebender oder ein Alleinstehender seine engsten persönlichen Beziehungen (bspw. zur Familie oder zum Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der „Berufswohnsitz“ ist dort, wo Jemand persönlich anwesend sein muss um zu arbeiten und einen eigenen Hausstand hat. Einen „eigenenHausstand“ hat, wer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedoch nicht vor, wenn jemand Räumlichkeiten innerhalb eines, aus einer Person oder mehrerer Personen bestehenden, Wohnungsverbandes mitbewohnt, die nicht (Ehe)Partner oder Lebensgefährten sind.
Wie der Sachverhaltsdarstellung in Pkt. 2.1. zu entnehmen ist, befinden sich die vom Bf. und seiner Partnerin (= Ehegattin) bewohnten Räume im Elternhaus der Partnerin (= Ehegattin). Die Küche befindet sich im Erdgeschoß und wird daher vom Bf., seiner Partnerin (= Ehegattin) und deren Eltern gemeinsam benützt. Der Bf. und seine Partnerin (= Ehegattin) haben daher in deren Elternhaus keinen eigenen Hausstand, sondern sind nur „Mitbewohner“ in einem aus dem Bf., seiner Partnerin (= Ehegattin) und deren Eltern bestehenden Wohnungsverband.
Die Wohneinheit in Wien ist zwar von Größe und Ausstattung her gesehen geeignet, um darin einen eigenen Hausstand zu errichtet. Da der Bf. im Elternhaus seiner Partnerin (= Ehegattin) keinen eigenen Hausstand hat, sondern nur „Mitbewohner“ ist, hat er jedoch nicht (berufsbedingt) zwei eigene Hausstände geführt. Werden nicht zwei eigene Hausstände geführt, liegt eine Anspruchsvoraussetzung dafür, dass Wohnungs- und Haushaltsausgaben Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung sind, nicht vor.
Wie der Bf. hat auch seiner Partnerin (= Ehegattin) im Dezember 2006 einen Hauptwohnsitz aufgegeben, um gemeinsam in das Dachgeschoß in ihrem Elternhaus zu ziehen, da sich diese Möglichkeit – Zitat/Bf. – „nebenbei“ geboten habe. Das neu ausgebaute und um nur EUR 300,00 monatlich vermietete Dachgeschoß, ist eine billige Wohnmöglichkeit, was dafür spricht, dass persönliche Vorlieben für die Errichtung des Familienwohnsitzes außerhalb des Arbeitsortes des Bf. ausschlaggebend gewesen sind.
Da die Dachgeschoßwohnung im Elternhaus kein eigener Hausstand ist, ist nicht entscheidungsrelevant, dass die Partnerin (= Ehegattin) des Bf. steuerlich relevante Einkünfte hat.
Einen eigenen Hausstand am Arbeitsort zu begründen, ist beruflich veranlasst, wenn die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz unzumutbar ist. Eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn Familienwohnsitz und Arbeitsort mehr als 78 km bzw. 83 km voneinander entfernt sind und die Fahrzeit +/- 1 Stunde beträgt (in diesem Sinne auch ). Da sogar die vom Bf. berechnete Wegstrecke zum Arbeitsort „nur“ 75 km beträgt (und damit unter den v.a. Werten liegt), ist die tägliche Rückkehr ins Elternhaus seiner Partnerin (= Ehegattin) nach der vorzit. VwGH-Rechtsprechung zumutbar.
Nicht nachvollziehbar ist die vom Bf. mit 1 Stunde 45 Minuten angegebene Fahrzeit: Lt. ViaMichelin-Routenplaner (Stand ) betrug die Fahrzeit auf der Strecke vom Familienwohnsitz zum Arbeitsort 1 Stunde 07 Minuten Es mag zwar sein, dass sich Fahrzeiten baustellenbedingt sehr verlängern. Im hier entscheidungsrelevanten Zeitraum Dezember 2006 ist jedoch davon nicht auszugehen, dass sich die Fahrzeiten baustellenbedingt auf die vom Bf. angegebene Zeitspanne verlängert haben, da Baustellen auf Straßen und Autobahnen nach allgemeiner Lebenserfahrung während des Sommers und nicht im Winter eingerichtet sind. Wahrscheinlicher ist daher, dass die vom ViaMichelin-Routenplaner berechnete Fahrzeit die tatsächliche Fahrzeit im Dezember 2006 gewesen ist. Von einer Fahrzeit von 1 Stunde 07 Minuten ausgehend ist daher die tägliche Rückkehr in die Dachgeschoßwohnung nach der vorzit. VwGH-Rechtsprechung zumutbar.
3.4. Zwar kann in begründeten Einzelfällen auch bei kürzeren Strecken die tägliche Rückkehr an einen Familienwohnsitz unzumutbar sein; jedoch hat Derjenige, der behauptet, dass sie unzumutbar sei, dies nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Die vom Bf. angegebenen Gründe sind (angeblich) lange Arbeitszeiten und ein inskribiertes postgraduales Studium gewesen: Da der Bf. keine Zeitaufzeichnungen vorgelegt hat, hat er weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die tägliche Rückkehr ins Elternhaus seiner Partnerin (= Ehegattin) wegen längerer Arbeitszeiten ab Dezember 2006 unzumutbar ist. Das inskribierte postgraduale Studium macht eine tägliche Rückkehr ins Elternhaus seiner Partnerin (= Ehegattin) auch nicht unzumutbar, da der Bf. im Dezember 2006 keine Vorlesungen besucht hat.
3.5. Da ein (idF gemeinsamer) Wohnsitz in der ggstl. Beschwerdesache nicht verlegt worden ist, ist das vom Bf. zitierte Erkenntnis , nicht anwendbar.
3.6. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend hat der Bf. im Dezember 2006 keinen doppelten Haushalt geführt, weshalb die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben schon aus diesem Grund Privatausgaben iSd § 20 Abs 1 EStG 1988 idgF sind, die nach der vorzit. Rechtslage nicht von den Einkünften des Bf. abgezogen werden dürfen.
Das Beschwerdebegehren ist daher abzuweisen.
4. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten. Ob ein oder zwei Hausstände geführt werden, ist primär eine Sach- und Beweisfrage, die als solche nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102340.2007 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at