Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.09.2017, RV/2100758/2016

Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung (Wiederaufnahme)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über

1.) die Beschwerden vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Oststeiermark vom , betreffend Wiederaufnahme ESt 2010 bis 2012 und

2.) die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Oststeiermark vom , betreffend ESt 2013, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden ad 1.) werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde ad 2.) wird teilweise stattgegeben.

Die Einkommensteuer 2013 wird mit - 334 € (Guthaben) festgesetzt.

Die Berechnungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Sohn des Beschwerdeführers, im Folgenden kurz Bf. genannt, absolvierte vom bis zum eine Lehrlingsausbildung zum Glasbautechniker in einem Betrieb in Graz. Zum Zweck dieser Ausbildung musste der Sohn von X, wo sich sein Wohnsitz befand, nach Graz zum Lehrlingsausbildungsbetrieb pendeln. Die Arbeitszeiten waren: von Montag bis Donnerstag 7:15 Uhr bis 16:30 Uhr und Freitag von 7:15 Uhr bis 11:15 Uhr.

Der Bf. beanspruchte für die Jahre 2011 und 2012 die Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung. Diese wurde ihm vom Finanzamt im Rahmen einer Wiederaufnahme von Amts wegen nicht anerkannt, weil zwischen seinem Heimatort und Graz ein Bus mit einer Fahrzeit von unter einer Stunde verkehre. Diese Wiederaufnahmebescheide führten zu einem Beschwerdeverfahren, das letztlich vom Bundesfinanzgericht nach Einholung einer Auskunft bei der Steirischen Verkehrsverbund GmbH abschlägig entschieden wurde ().

Im Hinblick auf dieses Erkenntnis berücksichtigte das Finanzamt auch für das Veranlagungsjahr 2013 keinen Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Wiederaufnahme der Verfahren 2011 und 2012 und berief sich darauf, dass Tatsachen neu hervorgekommen seien. Durch die ÖBB-Postbus GmbH seien ihm die Fahrpläne für das Jahr 2011 und 2012 übermittelt worden. In Auseinandersetzung mit den Feststellungen der oben genannten BFG-Entscheidung führte der Bf. aus, dass nach den nun vorgelegten Fahrplänen folgende, im Erkenntnis angeführte Verbindungen nicht bestünden:

Fahrplan 2011

Montag bis Freitag


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X ab 6:03
Graz Opernring an 6:53

Montag bis Donnerstag


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Graz Jakominiplatz ab 18.22
X an 19:12

 Freitag


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Graz Jakominiplatz ab 14:52
X 15:42

Fahrplan 2012

Montag bis Freitag


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X ab 6:03
Graz Opernring an 6:53

Montag bis Donnerstag


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Graz Jakominiplatz ab 18.22
X an 19:12

Freitag


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Graz Jakominiplatz ab 11:48
X an 12:47

Laut Fahrplänen für 2011 und 2012 bestünden auch nur folgende drei Verbindungen von Montag bis Donnerstag für die Heimfahrt:


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Graz Jakominiplatz ab 16:47
X an 17:50
mehr als eine Stunde
Graz Jakominiplatz ab 17:32
X an 18:32
eine Stunde
Graz Jakominiplatz ab 18:47
X an 19:48 (2012) bzw. 19:49 (2011)
mehr als eine Stunde

Da die Arbeitszeit des Sohnes von Montag bis Donnerstag von 7:15 bis 16:30 Uhr gewesen sei, gäbe es keine Verkehrsverbindung mit einer Fahrzeit von unter einer Stunde und sei dies daher nicht zumutbar. Die erste Verbindung stehe gleich nach dem Ende der Arbeitszeit zur Verfügung, wenn die Arbeit hin und wieder länger gedauert habe, sei die dritte Verbindung zur Verfügung gestanden. Die zweite käme nicht in Betracht. Am Freitag müsste der Sohn über 3 Stunden bzw. über 4 Stunden und mehr warten, bis es eine Verkehrsverbindung gäbe und sei dies nicht zumutbar.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag bezüglich der Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 mit folgender Begründung abgewiesen: "Die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Heimatort ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. In der Früh steht jedenfalls die Verbindung mit Abfahrt X um 5 Uhr 48 und Ankunft Graz Opernring um 6 Uhr 38 zur Verfügung. Nachmittags steht Montag bis Donnerstag eine Verbindung mit Abfahrt 17 Uhr 32 und Ankunft 18 Uhr 32 zur Verfügung. Freitags steht die Verbindung mit Abfahrt 14 Uhr 22 und Ankunft 15 Uhr 22 zur Verfügung. Dieser Sachverhalt geht schon aus dem Anbringen des Wiederaufnahmswerbers hervor. Da somit keine Wiederaufnahmsgründe gegeben sind, war der Antrag abzuweisen."

Gegen diese Entscheidungen wurde Beschwerde eingebracht und die Argumentation im Wesentlichen wiederholt. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, woraufhin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht begehrt wurde.

Unter Vorlage eines Fahrplanes gültig ab brachte der Bf. am  auch für das Jahr 2010 einen Wiederaufnahmeantrag ein, der vom Finanzamt mit Bescheid vom abgelehnt wurde. Die daraufhin eingebrachte Beschwerde mit identem Vorbringen wie für die Jahre 2011 und 2012 ist ein weiterer Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

Da der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes im Hinblick auf die oben genannte BFG-Entscheidung im Einkommensteuerbescheid 2013 vom ebenfalls keine Berücksichtigung fand, wurde auch dieser Bescheid bekämpft und ist auch diese Festsetzung der Einkommensteuer streitgegenständlich.

In diesem Beschwerdeverfahren brachte der Bf. ein Schreiben vom  ein und ersuchte um Berücksichtigung einer bei ihm mit 30% festgestellten Behinderung ab dem Jahr 2013 und legte als Nachweis ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom  bei.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1.) Wiederaufnahme der Verfahren 2010 bis 2012 auf Antrag

§ 303 Abs. 1 BAO lautet auszugsweise:

"Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

...

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind,

...

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."

Strittig ist, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes (ua. neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind), sondern auch, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. ). Der Wiederaufnahmswerber ist für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungs- und beweispflichtig ().

Der Bf. macht in seinen Wiederaufnahmeanträgen geltend, dass einzelne Verkehrsverbindungen, die im Erkenntnis des , angeführt sind, nicht in den von ihm nunmehr vorgelegten Fahrplänen enthalten seien und führt andererseits aus, dass dem Sohn für die Rückfahrt am Nachmittag die mit einer Stunde veranschlagte Verkehrsverbindung nicht in Frage komme und am Freitag eine Wartezeit von 3 bzw. über 4 Stunden bestünde.

Damit bemängelt er die Feststellungen des Erkenntnisses des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens RV/2100642/2015 für die Jahre 2011 und 2012. Behauptet ein Abgabepflichtiger Ermittlungs-und  Feststellungsmängel, so kann eine erforderliche Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag ersetzt werden (vgl. ). Hinzu kommt noch, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH das antragsgebundene Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren. Das Verfahren soll nur die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vgl. ).

Zudem erweisen die vorgelegten Fahrpläne keine neuen Tatsachen, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.

In seinem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass § 2 Abs. 1 der VO des Bundesministers für Finanzen betreffend einer Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstelle abzustellen ist, ohne auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Es ist daher nicht maßgebend, welches Verkehrsmittel in der konkreten zeitlichen Arbeitssituation verwendet wird und ist eine typisierende Betrachtung zulässig.  

Die vom Bf. vorgelegten Fahrpläne weisen folgende Verkehrsmöglichkeiten aus:

2010

Hinfahrt lt. Fahrplan, gültig ab


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Mo-Fr
wenn
Schultag
Mo-Fr
Wenn
Werktag
Mo-Sa
wenn
Werktag
Mo-Sa
wenn
Werktag
Mo-Fr
wenn
Schultag
X
5:38
5:48
8:02
10:07
12:37
Graz
Opernring
6:28
6:38
9:13
11:13
13:43
Zeit
   50
   50
1:11
  1:06
 1:06

Rückfahrt


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Mo-Fr
wenn
Schultag
Mo-Fr
wenn
Werktag
Mo-Fr
wenn
Schultag
Mo-Fr
Wenn
Schultag
Mo-Fr
wenn
Werktag
Mo-Fr
wenn
Werktag
Graz
Jakominiplatz
14:22
14:22
15:22
16:47
17:32
18:47
X
15:12
15:12
16:12
17:50
18:32
19:49
Zeit
     50
     50
     50
  1:03
1:00
  1:02

2011

Hinfahrt lt. Fahrplan, gültig ab


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Mo-Fr
wenn
Schultag
Mo-Fr
Wenn
Werktag
Mo-Sa
wenn
Werktag
Mo-Sa
wenn
Werktag
Mo-Fr
wenn
Schultag
X
5:38
5:48
7:57
10:07
12:37
Graz
Opernring
6:28
6:38
9:04
11:13
13:43
Zeit
   50
   50
1:07
  1:06
 1:06

Rückfahrt


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Mo-Fr
wenn
Werktag
Mo-Fr
wenn
Schultag
Mo-Fr
Wenn
Schultag
Mo-Fr
wenn
Werktag
Mo-Fr
wenn
Werktag
Graz
Jakominiplatz
14:22
15:22
16:47
17:32
18:47
X
15:12
16:12
17:50
18:32
19:49
Zeit
     50
     50
  1:03
1:00
  1:02

2012

Hinfahrt lt. Fahrplan, gültig ab


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Mo-Fr
wenn
Schultag
Mo-Fr
Wenn
Werktag
Mo-Sa
wenn
Werktag
Mo-Sa
wenn
Werktag
Mo-Fr
wenn
Schultag
X
5:38
5:48
7:57
10:07
12:37
Graz
Opernring
6:28
6:38
9:04
11:13
13:43
Zeit
   50
   50
1:07
  1:06
 1:06

Rückfahrt


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Mo-Fr
wenn
Werktag
Mo-Fr
wenn
Schultag
Mo-Fr
Wenn
Schultag
Mo-Fr
wenn
Werktag
Mo-Fr
wenn
Werktag
Graz
Jakominiplatz
14:22
15:22
16:47
17:32
18:47
X
15:12
16:12
17:50
18:32
19:48
Zeit
     50
     50
  1:03
1:00
  1:01

Das Vorliegen von Verkehrsverbindungen zwischen dem Ausbildungsort und dem Wohnort, die höchstens eine Stunde betragen, ist damit weiterhin belegt und wird vom Bf. in seinen Ausführungen auch nicht bestritten. Welche Verbindung im konkreten Fall am Nachmittag tatsächlich in Anspruch genommen wurde (der Bf. behauptet die Benutzung von den knapp über 1 Stunde liegenden Verbindungen bei der Rückfahrt), ist -  wie oben ausgeführt - nicht entscheidungswesentlich. Die vorgelegten Fahrpläne sind daher nicht geeignet einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, weshalb für die  Jahre 2010 bis 2012 zu Recht keine Wiederaufnahme der Verfahren verfügt wurde.

2.) Beschwerdeverfahren ESt 2013

a.) Die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 werden hiermit wiederholt (Auszug aus der Entscheidung RV/2100642/2015).

"Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Nach dem § 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die Absätze 1 und 2 des ab anzuwendenden § 2 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 lauten:

'(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.'

Der § 2 der Verordnung verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992. Diese Bestimmung lautet in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung, BGBl. Nr. 305/1992:

'(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.'

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, führt in ihrem § 2 Gemeinden an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch zumutbar ist.

Bezieht sich die Verordnung zwar auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber die Wohnsitzgemeinde nicht als im Einzugsbereich befindlich, ist die Abgabenbehörde allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist."

"Da die Verordnung - ebenso wie das Studienförderungsgesetz 1992 - auf den Wohnort bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0306 entschieden, dass § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte abstelle, ohne auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Es ist daher nicht maßgebend, ob es nach den Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die konkrete zeitliche Lagerung der Ausbildung ein zumutbares Verkehrsmittel gibt und hat die Zuerkennung des Pauschbetrages bei einem mehrmals täglich verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel, das für die Strecke Wohnort-Ausbildungsort nicht mehr als eine Stunde benötigt, verneint, auch wenn an einem Tag der Woche infolge Abfahrt des letzten Verkehrsmittels vor Ausbildungsende dieses konkret nicht verwendet werden könne."

Diese Rechtslage besteht unverändert auch für das Veranlagungsjahr 2013 und sind in einer typisierenden Betrachtungsweise die Fahrzeiten der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nach dem im Jahre 2013 gültigen Fahrplan heranzuziehen.

Der Fahrplan 2013 wurde von der ÖBB-Postbus GmbH an das Bundesfinanzgericht mittels E-Mail am übermittelt. Demnach bestehen grundsätzlich die gleichen Verkehrsverbindungen wie im Jahr 2012, mit der Ausnahme, dass für die Rückfahrt um 16:47 Uhr von Graz Jakominiplatz eine Ankunftszeit in X um 17:37 Uhr (also auch eine Zeit von 50 Min.) ausgewiesen ist. Da sich in diesem Jahr die Verkehrsverbindungen grundsätzlich im Vergleich zu den vorgelegten Fahrplänen des Vorjahres nicht geändert haben und sogar in einem Fall eine Verkürzung der Fahrzeit eingetreten ist, ist auch für das Jahr 2013 festzustellen, dass für Hin- und Rückfahrt mehrere Verbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zur Verfügung gestanden sind und war die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

b.) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag zu (§ 35 Abs. 1 EStG 1988). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Von einigen Ausnahmen abgesehen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Behindertenpass nach §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes auszustellen, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmung ergehenden Bescheid zu bescheinigen (§ 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , GZ 123 wurde dem Bf. eine Behinderung von 30% bescheinigt. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom ergibt sich die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung seit 2013 besteht.

Dem im Nachtrag zur Beschwerde gestellten Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 war daher zu entsprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nur zu, wenn die Fahrzeit zum und vom Ausbildungsort unter Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels jeweils mehr als eine Stunde beträgt. Ob dies vorliegt, ist eine Sachverhaltsfrage, die in freier Beweiswürdigung zu entscheiden war, weshalb eine Revision nicht zugelassen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100758.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at