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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2017, RV/2100294/2013

kostenlose Mitarbeiterkonten bei Banken - kein Sachbezug, wenn dies im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend die Haftung für Lohnsteuer und die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide vom betreffend die Haftung für Lohnsteuer hinsichtlich der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 werden aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung des DB und DZ für das Jahr 2006 werden dahingehend abgeändert, als Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe in Höhe von Euro 21,26 anstatt in Höhe von Euro 60,86 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von Euro 1,98 anstatt in Höhe von Euro 5,72 nachgefordert werden. Die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ des Jahres 2006 vermindert sich von Euro 918.039,11 um Euro 880,- auf Euro 917.159,11.

Die angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung des DB und DZ für das Jahr 2007 werden dahingehend abgeändert, als Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe in Höhe von Euro 156,82 anstatt in Höhe von Euro 194,62 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von Euro 14,64 anstatt in Höhe von Euro 18,20 nachgefordert werden. Die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ des Jahres 2007 vermindert sich von Euro 855.800,66 um Euro 840,- auf Euro 854.960,66.

Die angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung des DB und DZ für das Jahr 2008 werden dahingehend abgeändert, als Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe in Höhe von Euro 109,19 anstatt in Höhe von Euro 150,59 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von Euro 9,95 anstatt in Höhe von Euro 13,63 nachgefordert werden. Die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ des Jahres 2008 vermindert sich von Euro 880.670,66 um Euro 920,- auf Euro 879.750,66.

Die angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung des DB und DZ für das Jahr 2009 werden dahingehend abgeändert, als Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe in Höhe von Euro 72,38 anstatt in Höhe von Euro 114,23 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von Euro 6,43 anstatt in Höhe von Euro 10,15 nachgefordert werden. Die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ des Jahres 2009 vermindert sich von Euro 954.853,33 um Euro 930,- auf Euro 953.923,33.

Die angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung des DB und DZ für das Jahr 2010 werden dahingehend abgeändert, als Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe in Höhe von Euro 86,31 anstatt in Höhe von Euro 127,71 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von Euro 7,67 anstatt in Höhe von Euro 11,35 nachgefordert werden. Die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ des Jahres 2010 vermindert sich von Euro 968.824,88 um Euro 920,- auf Euro 967.904,88.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben bei einer Bank stellte der Prüfer laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bezüglich des Punktes „unentgeltliche Kontoführung“ fest, dass die MitarbeiterInnen der Bank jedwede bankeigene Konten kostenlos nutzen hätten können, ohne dabei ein Nutzungsentgelt zu bezahlen (Kontoführung, Abschlusspesen, etc.). Diese kostenlose Kontoführung stelle einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wobei für die unentgeltliche Kontoführung ein Sachbezug von 10 Euro pro Quartal für den einzelnen Mitarbeiter angesetzt worden sei, was zu einer Nachzahlung von gesamt € 201,05 an Dienstgeberbeiträgen und von gesamt € 18,38 an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag im Prüfzeitraum geführt habe. Die Lohnsteuer sei unter Zugrundelegung eines pauschalen Steuersatzes von 32% für alle der Lohnsteuer unterliegenden MitarbeiterInnen in Höhe von insgesamt € 1.315,20 nachzufordern gewesen.   

Weiters wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum teilweise die Löhne der geringfügig beschäftigten DienstnehmerInnen sowie nachträglich ausbezahlte Provisionen nicht den DB- und DZ-Bemessungsgrundlagen unterworfen worden seien, sodass im Kalendermonat Oktober des jeweiligen Kalenderjahres Dienstgeberbeiträge in Höhe von insgesamt € 445,96 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von insgesamt € 40,67 nachzuverrechnen gewesen wären.   

Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ unter Hinweis auf den oben genannten Bericht als Begründung die angefochtenen Bescheide.  

In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde zum strittigen Punkt „kostenlose Kontoführung“ darauf hingewiesen, dass eine Reihe anderer Banken schon seit einigen Jahren kostenlose bzw. erheblich preisreduzierte Gehaltskonten für Kunden anbieten würden. Die Mitarbeiter würden daher im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs auch bei anderen Banken ein kostenloses Gehaltskonto bekommen. Die Beschwerdeführerin habe aber ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer ihre Konten bei ihr und nicht bei einer Konkurrenzbank hätten.  

Zu den Feststellungen, wonach die Löhne der geringfügig beschäftigten DienstnehmerInnen sowie nachträglich ausbezahlte Provisionen nicht den DB- und DZ-Bemessungsgrundlagen unterworfen worden seien, wurden keine Einwendungen erhoben.  

Das Finanzamt legte die Beschwerden ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.  

 

Über die Beschwerden wurde erwogen:  

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.  

Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes im Sinne des § 15 EStG 1988 wird der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten einer vergleichbaren Leistung aus eigenem aufkommen müsste (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0078).  

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Ziffer 2 EStG 1988.  

Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ergibt sich aus § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1988; als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG.  

Bezüglich des gegenständliche strittigen Sachbezuges, im Wesentlichen in Form eines Gehaltskontos, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2010/13/0196, ausgesprochen, dass für den Fall eines (erheblichen) betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung nach der ständigen ertragsteuerrechtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann kein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 vorliegt, wenn die Inanspruchnahme im "ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers" liegt (vgl. zuletzt das Erkenntnis des , mwN). Die Beurteilung der strittigen kostenlosen Kontoführung als nicht steuerbar setzt damit die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers (hier Bankinstitut) an dieser Kontenführung derart voraus, dass nach der Lage des konkreten Einzelfalles für den Arbeitnehmer ein aus der kostenfreien Führung des Mitarbeiterkontos resultierender Vorteil schlechthin nicht besteht (vgl. in diesem Sinne z.B. die Erkenntnisse des , und ).  

Da der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt dem Sachverhalt in dem oben zitierten Erkenntnis des , gleicht, war den sich ausschließlich auf den stritten Punkt der kostenlosen Bankkontenführung beziehenden Beschwerden im Sinne diese Erkenntnisses stattzugeben. 

Die angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung der Lohnsteuer für die strittigen Jahre waren aufzuheben, da mit diesen Bescheiden lediglich Lohnsteuer festgesetzt wurde, die sich auf Grund des strittigen Sachbezuges ergeben haben. Die angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag waren entsprechend der Feststellungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung und ihrer zahlenmäßigen Auswirkungen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.  Insgesamt verbleiben über den gesamten Prüfungszeitraum eine Nachforderung an DB in Höhe von Euro 445,96 und an DZ in Höhe von Euro 40,67 bestehen.

 

Unzulässigkeit der Revision:  

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem mit dem gegenständlichen Erkenntnis der zum strittigen Punkt ergangenen eindeutigen und klaren Rechtsprechung gefolgt wurde, war die Unzulässigkeit einer Revision auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100294.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at