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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2017, RV/5100136/2015

Mitgliedsbeiträge und Arbeitsschuhe eines Krankenpflegers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache BF. Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ABC vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Am wurde vom Bf. eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 elektronisch eingereicht.

Unter Kennzahl 717 (Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaftsbeiträge) wurde ein Betrag von € 159,-- geltend gemacht. Unter KZ 719 (Arbeitsmittel) wurde ein Betrag vom € 354,55 geltend gemacht.

Mit Bescheid vom wurden diese Beiträge nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, die Beiträge seien bereits bei der Lohnverrechnung nicht anerkannt worden und könnten daher nicht nochmals berücksichtigt werden.

Am wurde elektronisch Beschwerde eingereicht und ausgeführt: "Der Betrag von € 159,00 (KZ 717) sind zusätzliche Beträge für die Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und zwar: € 69,00: Österr. Gesundheits- und Krankenpflegeverband € 90,00: Basale Stimulation. In meinem Beruf als Krankenpfleger kann ich als Mitglied dieser Berufsvereinigungen Fachliteratur beziehen, Kurse besuchen."

Im Vorhalt vom wurde sodann ausgeführt: "Bitte legen Sie Zahlungsnachweise fur die Mitgliedsbeiträge (159 €) und Belege für folgende Aufwendungen vor:

Arbeitsmittel 719 354,55, Fachliteratur 720 79,20, Personenversicherungen 455 1.798,92, Kirchenbeitrag 458 255,99, Spenden f. Feuerwehren 563 10,00.

Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom beantwortet und wurden Belege vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde ausgeführt:

"Die beantragten Aufwendungen für Arbeitsmittel (Schuhe) konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, kann nicht zu Werbungskosten führen. Dies gilt auch dann, wenn die Bekleidung tatsachlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke vom Arbeitgeber angeordnet wird. Da trotz Aufforderung keine Zahlungsnachweise für die Mitgliedsbeiträge vorgelegt wurden, wurden diese nicht anerkannt."

Im Vorlageantrag vom wurde ausgeführt:

Aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen könne er nur spezielle Schuhe für seine Tätigkeit als Krankenpfleger verwenden. Im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen lasse er die Schuhe in der Firma, wenn er Dienstschluss habe.

Die Belege für Mitgliedsbeiträge habe er irrtümlich nicht mitgeschickt und würden diese nun vorgelegt (90+69). Er ersuche, diese Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtslage

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Erwägungen

1) Mitgliedsbeiträge

Aufgrund der nunmehr vorliegenden Belege können diese als Werbungskosten anerkannt werden. Entgegen den Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung sind diese Aufwendungen bei der Berechnung der Einkommensteuer bereits in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt worden. (siehe unter Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag, wo der Betrag von € 159 von der Bemessungsgrundlage abgezogen wurde).

2) Arbeitsschuhe

Diesbezüglich wurden vier Rechnungen vorgelegt:

1) Schuhhaus XY, Rechnung vom , 120 €

2) Schuhhaus XY, Rechnung vom , 134,60 €

3) HX shoe, Rechnung vom , 50 € (H.-Pantoffel)

4) MX, Rechnung vom , € 49,95 (Ara-Schuhe)

Kleidung gehört regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, was selbst dann gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (; ; / 0036). Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, führt nicht zu Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem angeordnet wird (vgl Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 23 „Arbeitskleidung“).

Ausgaben für Bekleidung führen nur dann zu Werbungskosten, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um Arbeitsschutzkleidung handelt (zB Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer Mantel, Leinenhose eines Arztes, Kostüme von Schauspielern).

Auch wenn die Schuhe nur während der Tätigkeit als Krankenpfleger verwendet werden und an der Arbeitsstelle verbleiben, ändert dies nichts daran, dass derartige Kleidungsstücke allgemein auch außerhalb einer beruflichen Tätigkeit verwendet werden können.

Berufsbedingte Arbeitsschuhe wie etwa Sicherheitsschuhe, die bestimmte Sicherheitskriterien erfüllen müssen und deren Verwendung bei bestimmten Berufen vorgeschrieben ist, wurden nicht erworben. Derartige Schuhe sind auch für die Tätigkeit als Krankenpfleger grundsätzlich nicht erforderlich. Es geht aus den vorliegenden Rechnungen nicht hervor, dass solche Schuhe erworben worden wären.

Auch die Aufwendungen für die Schuhkäufe sind daher der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Die Abweisung gründet sich auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100136.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at