Unterbrechung der Monatsfrist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 8-12/2013 und 1-6/2014 sowie Normverbrauchsabgabe für 8/2013 zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wohnt in Österreich, und zwar 0,5 km von der Staatsgrenze zu Deutschland entfernt. Er arbeitet in Deutschland. Sein Arbeitgeber stellt ihm für dienstliche Fahrten einen PKW zur Verfügung, den der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen jedoch auch unbeschränkt privat nutzen dürfen.
Der PKW wurde erstmals am nach Österreich verbracht. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers wurde der PKW stets kürzer als ein Monat ununterbrochen in Österreich verwendet.
Das Finanzamt begründete die angefochtenen Bescheide damit, dass der PKW im Inland widerrechtlich verwendet wurde.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der für die gegenständlichen Zeiträume geltenden Fassung dürfen Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland im Regelfall nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet ohne inländische Zulassung verwendet werden.
Die Verwendung solcher Fahrzeuge nach Ablauf der Monatsfrist ist widerrechtlich,
weshalb die KFZ-Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992) sowie die NoVA-Pflicht (§ 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991) entstehen.
Laut , wird die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit jedem Ausbringen unterbrochen und sie beginnt mit jeder Einbringung wieder neu zu laufen.
Die Gesetzesänderung, nach der besagte Frist mit der erstmaligen Einbringung beginnt und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht, tritt aufgrund des Erkenntnisses des , erst mit Ablauf des in Kraft.
Im Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0031, hat der VwGH seine im oben angeführten Erkenntnis ausgesprochene Rechtsansicht bestätigt.
Da im konkreten Fall zumindest bis zum Wirksamwerden der angeführten Gesetzesänderung Unterbrechungshandlungen stattgefunden haben, liegen unabhängig vom Standort des Fahrzeuges und von der Person des Verwenders keine widerrechtlichen Verwendungen vor.
Überdies darf die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nur quartalsweise oder mehrere Quartale zusammenfassend festgesetzt werden (siehe Schwaiger SWK 2010, 695ff; ), weshalb die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 8-12/2013 von vornherein rechtswidrig ist.
Wie im Erkenntnis des , in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausführlich dargelegt waren die Bescheide daher ersatzlos aufzuheben.
Auf die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Feststellungen des Finanzamtes iZm der Person des Verwenders und des Standortes des Fahrzeuges war daher nicht mehr einzugehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Keiner der genannten Gründe liegt jedoch vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | VwGH, Ro 2015/16/0031 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101751.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at