Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2017, RV/5100162/2017

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bw, über die Beschwerden vom  und vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom und vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Parteienvorbringen und Sachverhalt
In Zusammenhang mit Beschwerden betreffend Einkommensteuer und Einkommensteuervorauszahlungen war antragsgemäß hinsichtlich folgender Abgaben die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO verfügt worden: Einkommensteuer 2010 und 2011, Einkommensteuervorauszahlungen 2012, 2013, 2014 und 2015.
Mit Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100772/2015, wurde über die Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie über die Einkommensteuervorauszahlungen 2012 und 2013 entschieden. Die Einkommensteuer 2010 wurde mit einer Gutschrift von 296,00 € und die Einkommensteuervorauszahlung 2012 mit 0,00 € festgesetzt, die Einkommensteuer 2011 wurde mit 347,00 € und die Einkommensteuervorauszahlung 2013 mit 378,00 € festgesetzt.

In der Folge verfügte das Finanzamt mit den Bescheiden vom 11. und den Ablauf der Aussetzung der Einhebung folgender Abgaben mit dem Vermerk, dass die betroffenen Abgaben zu entrichten seien:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Betrag in Euro
Einkommensteuer
2010
0,00
Einkommensteuer
2011
347,00
Einkommensteuer
1-3/2014
217,00
Einkommensteuer
4-6/2014
178,00
Einkommensteuer
7-9/2014
0,00
Einkommensteuer
10-12/2014
0,00
Einkommensteuer
7-9/2013
433,00
Einkommensteuer
7-9/2012
327,00
Einkommensteuer
10-12/2012
110,00
Einkommensteuer
1-3/2013
109,00
Einkommensteuer
4-6/2013
89,00
Einkommensteuer
10-12/2013
218,00
Einkommensteuer
1-3/2015
0,00

Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid vom Berufung (richtig: Beschwerde) eingebracht und ausgeführt, dass der Ablauf über die Aussetzung der Einhebung und die Höhe der vorgeschriebenen Einkommensteuer für 2012 und 2013 unrichtig und falsch berechnet sei, die Aufhebung der Aussetzung sei daher zu Unrecht erfolgt.
Vorgeschriebene Einkommensteuer 2012: 437,00 € statt 0,00 €
Vorgeschriebene Einkommensteuer 2013: 849,00 € statt 0,00 €
Die Aufhebung bzw. Berichtigung des Bescheides über den Ablauf des Aussetzungsantrages werde beantragt und um die Zusendung eines berichtigten Bescheides ersucht.
Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid vom Berufung (richtig: Beschwerde) eingebracht und ausgeführt, dass der Ablauf über die Aussetzung der Einhebung und die Höhe der vorgeschriebenen Einkommensteuer für 2011 und 2014 unrichtig und falsch berechnet sei, die Aufhebung der Aussetzung sei daher zu Unrecht erfolgt.
Vorgeschriebene Einkommensteuer 2011: 437,00 € statt 347,00 €
Vorgeschriebene Einkommensteuer 2013: 395,00 € statt 0,00 €
Die Aufhebung bzw. Berichtigung des Bescheides über den Ablauf des Aussetzungsantrages werde beantragt und um die Zusendung eines berichtigten Bescheides ersucht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden vom 10. und als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 bzw. betreffend Vorauszahlungen Einkommensteuer 2012 und 2013 abschließend erledigt worden seien. Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmungen wäre der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen. Hinsichtlich der in den Beschwerden angeführten Fehlberechnungen werde festgestellt: Vorauszahlungsbescheide würden für das im Bescheid genannte Jahr und die Folgejahre bis zum Ergehen eines neuen Bescheides gelten. Der Ablauf der Aussetzung betreffe daher alle aufgrund der eingebrachten Beschwerden ausgesetzten Beträge an Einkommensteuer und Einkommensteuervorauszahlungen. In den angefochtenen Bescheiden sei nur der Ablauf der Aussetzung hinsichtlich jener Beträge verfügt worden, deren Einhebung davor gemäß § 212a BAO ausgesetzt worden wäre. Es sei technisch nicht möglich, für höhere Beträge einen Ablauf der Aussetzung zu verfügen, als davor die Aussetzung der Einhebung verfügt worden sei. Eine Fehlberechnung sei schon deshalb ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerdevorentscheidung sei den Beschwerden vom 10. und nicht stattgegeben worden. Die Beschwerdevorentscheidung vom gehe von falschen Gegebenheiten aus und auch von zu hoch berechneten Abgaben und Vorschreibungen. Es sei daher eine Neuberechnung und eine Korrektur notwendig. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides beantragt, mit welchem dem Berufungsvorbringen Rechnung getragen werde.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerden im Sinne der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abzuweisen.

Rechtliche Grundlagen
§ 212a Abs. 5 BAO normiert:
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Rechtliche Erwägungen
Nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung war die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall gesetzlich verpflichtet, nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100772/2015, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (siehe ; 95/13/0020; , 2000/17/0266 und 2000/17/0265). Der mit Bescheid von der Abgabenbehörde erster Instanz auszusprechende Ablauf der Aussetzung ist also anlässlich eines über die Beschwerde ergehendes Erkenntnisses jedenfalls zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung liegt danach nicht im Ermessen der Behörde ().
Daraus ergibt sich, dass die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung mit den Bescheiden vom 11. und entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 212a BAO zwingend vorzunehmen war.
Was die behaupteten Falschberechnungen des Beschwerdeführers anlangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
"Vorgeschriebene Einkommensteuer 2011: € 437,00 statt € 347,00": Die Einkommensteuer 2011 wurde mit Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100772/2015, mit einem Betrag von 347,00 € rechtskräftig festgesetzt. Laut Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom ist dieser Betrag zu entrichten.
„Vorgeschriebene Einkommensteuer 2012: € 437,00 statt 0,00“: Die Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2012 in Höhe von 327,00 € und die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 110,00 € waren ausgesetzt. Im Rahmen der Entscheidung vom wurde die Einkommensteuervorauszahlung 2012 zwar grundsätzlich mit 0,00 € festgesetzt. Da aber zu diesem Zeitpunkt bereits die Einkommensteuer 2012 veranlagt war (Bescheid vom ), konnte die Entscheidung auf die Vorauszahlungen keinen Einfluss mehr nehmen. Im Einkommensteuerbescheid 2012 waren Vorauszahlungen von 437,00 € berücksichtigt („bisher war vorgeschrieben“), die nunmehr nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung noch zu entrichten sind.
„Vorgeschriebene Einkommensteuer 2013: € 849,00 statt € 378,00“: Die Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 109,-- €, 89,-- €, 433,-- € und 218,-- € (in Summer: 849,-- €) waren ausgesetzt. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2013, am , wurde dieser Betrag berücksichtigt („bisher war vorgeschrieben“). Dieser Betrag ist daher nunmehr nach Verfügung des Ablaufes der Einhebung der Aussetzung zu entrichten.
„Vorgeschriebene Einkommensteuer 2014: € 395,00 statt 0,00:“ In Zusammenhang mit der Einkommensteuervorauszahlung 2014 war insgesamt ein Betrag von 888,00 € ausgesetzt. Auf Basis des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom hat das Finanzamt die Einkommensteuervorauszahlungen für 2014 mit Beschwerdevorentscheidung vom mit 395,00 € (347,00 € + 14 %) festgesetzt.  Dieser Betrag ist nunmehr nach Verfügung des Ablaufes der Einhebung der Aussetzung zu entrichten und wurde auch im inzwischen ergangenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom entpsrechend berücksichtigt ("bisher war vorgeschrieben").

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Finanzamt mit den Bescheiden vom 11. und den gesetzlichen Bestimmungen des § 212a BAO vollinhaltlich entsprechend den Ablauf der Aussetzung der ausgesetzten Einkommensteuerbeträge verfügt hat. Die Überprüfung hat ergeben, dass es zu keinen unrichtigen Berechnungen kam. Die gegenständlichen Beschwerden waren somit als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100162.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at