Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Mag.a BB, Adr., St.Nr. 000/0000 (vormals: 000/0001), vertreten durch V., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend die Zurückweisung und Abweisung des Antrages vom auf Rückerstattung von Lohnabgaben für die Jahre 2005 bis 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheiden vom (für das Jahr 2005), vom (für das Jahr 2006), vom (für das Jahr 2007), vom (für das Jahr 2008) und vom (für das Jahr 2009) wurde die beschwerdeführende Partei zur Einkommensteuer veranlagt. Die Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
In einer an das Finanzamt FA gerichteten Eingabe vom wurde Folgendes vorgebracht (auszugsweise):
„Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren
Berufungen
Antrag auf teilweise Rückvergütung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
Antrag auf Rückvergütung von zu Unrecht einbehaltenen Lohnabgaben
Das Finanzamt FA hat im Zuge der bei Herrn Dipl. Bwt. XY gemäß § 150 BAO durchgeführten Außenprüfung für die Prüfungsjahre 2004 bis 2009 Gehaltszahlungen an die Dienstnehmerin, Frau AA und Pensionszahlungen an Frau BB entsprechend der im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung getroffenen Feststellungen (Hinweis auf Beilagen 6 und 7 der Niederschrift) teilweise steuerlich nicht anerkannt.
Nach der durchgeführten Außenprüfung sind die Feststellungen in den ausgefertigten Einkommensteuerbescheiden des Herrn XY für die Jahre 2004 bis 2009 verarbeitet worden. Diese Einkommensteuerbescheide sind in meiner Kanzlei am eingelangt.
In diesem Zusammenhang werden nunmehr und gegebenenfalls alternativ nachfolgende Anträge gestellt:
1.) Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 BAO und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Einbehalt und die Abfuhr des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 2006, 2007, 2008 und 2009;
2.)...;
3.)..,.
4.) Antrag der Frauen AA und BB auf Rückvergütung von zu viel einbehaltenen und entrichteten Lohnabgaben für die Kalenderjahre 2005 bis 2009 im Sinne der Bestimmung des § 240 BAO.
ad Punkt 2. ...
Zu den drei Anträgen gemäß den Punkten 1., 3., und 4. und zu den Berufungen gemäß Punkt 2. wird gemeinsam das Begehren gestellt, die Bemessungsgrundlagen zu reduzieren und zwar
für das Kalenderjahr 2006 in Höhe der Pensionszahlungen an Frau BB von EUR 29.456,00 und Gehaltszahlungen an Frau AA in Höhe von EUR 25.291,84,
für das Kalenderjahr 2007 in Höhe der Pensionszahlungen an Frau BB von EUR 29.456,00 und Gehaltszahlungen an Frau AA in Höhe von EUR 25.291,84,
für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von Pensionszahlungen an Frau BB von EUR 29.456,00 und Gehaltszahlungen an Frau AA in Höhe von EUR 23.662,95,
für das Kalenderjahr 2009 in Höhe der Pensionszahlungen an Frau BB von EUR 29.456,00 und Gehaltszahlungen an Frau AA in Höhe von EUR 18.253,43.
Zur Begründung der Anträge wird auf die Ergebnisse der Außenprüfung hingewiesen und festgestellt, dass sich auf Grund dieser die bisherigen Einbehalte der Lohnabgaben und die Belastungen mit Lohnsteuer die Frauen AA und BB betreffend als rechtswidrig erweisen, da es sich bei Pensionszahlungen und Gehaltszahlungen - sofern diese als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben qualifiziert wurden - nicht um Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag für den Dienstgeberbeitrag des die Zahlungen vorgenommenen Steuerpflichtigen und nicht um Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Lohnsteuer handeln kann.
Hinsichtlich bisheriger Abgabenbescheide wird eine Konkretisierung innerhalb der nächsten drei Wochen vorgenommen und alternativ auf die Aktenlage verwiesen.
Soweit es in den einzelnen Verfahren gesetzlich zulässig ist, werden die Anträge auf Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen gestellt.“
Mit Bescheid vom wurde der auf § 240 Abs. 3 BAO gestützte Antrag der Frau Mag.a BB vom für die Jahre 2005 und 2006 zurückgewiesen und für die Jahre 2007 bis 2009 abgewiesen.
Zur Begründung führte das Finanzamt u.a. aus, dass eine Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer bei unbeschränkt Steuerpflichtigen generell im Zuge der Veranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) beim zuständigen Finanzamt zu beantragen sei.
Auch dann, wenn das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, komme eine Rückzahlung gem. § 240 Abs. 3 BAO wegen einer dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufenen Unrichtigkeit beim Lohnsteuerabzug nicht in Betracht, weil sie auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides hinausliefe ().
Die Jahre 2005 bis 2009 seien bereits rechtskräftig veranlagt. Da ein Antrag gem. § 240 Abs. 3 BAO nur bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folge, gestellt werden könne, seien die Anträge für die Jahre 2005 und 2006 zurückzuweisen.
Die beschwerdeführende Partei erhob durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom dagegen Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
„Die Berufung richtet sich sowohl gegen die Zurückweisung, als auch gegen die Abweisung der Anträge.
Es wird begehrt, die Anträge für die Jahre 2006 bis 2009 entsprechend dem Vorbringen von Frau Mag. BB im Schriftsatz vom vollinhaltlich und positiv in einer Berufungs(vor-)entscheidung zu erledigen. Auf die Bestimmung des § 209 (1) BAO und der verlängerten Verjährungsfrist infolge der durchgeführten Außenprüfung wird ergänzend hingewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Das Finanzamt bezieht sich in seiner Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides auf den § 15 EStG 1988, vergisst dabei aber, dass es selbst die ab 2005 an Frau Mag. BB als ehemalige Dienstnehmerin der ZZ GmbH & Co. KG bezahlten Gelder nicht als nachträgliche Betriebsausgaben aus einem ehemaligen Dienstverhältnis - präzise als Pensionszahlungen - ansieht. Dies kann nur zur Konsequenz haben, dass es sich bei den Frau Mag. BB in den Kalenderjahren 2005 bis 2009 zugeflossenen Einnahmen nicht um Einnahmen im Sinne des § 15 EStG gehandelt hat.
Im Antrag vom werden unter Ziffer 1. Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 gestellt, diese Wiederaufnahmeanträge beziehen sich auch auf die Anträge gem. Ziffer 4.. Gleichzeitig wurden zu diesen Anträgen Berufungen eingebracht. Für Frau Mag. BB wird konkretisiert, dass sich die Berufungen auf nachfolgende Einkommensteuerbescheide beziehen:
a) Einkommensteuerbescheid 2006 vom
b) Einkommensteuerbescheid 2007 vom
c) Einkommensteuerbescheid 2008 vom
d) Einkommensteuerbescheid 2009 vom
Der Argumentation des Finanzamtes unter Hinweis auf das Erkenntnis () ‚ dass sich bei Stattgabe der Anträge wegen vorliegender rechtskräftiger Veranlagungsverfahren eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft von Veranlagungsbescheiden ergäbe, kann nicht gefolgt werden. Würde man der Ansicht des Finanzamtes folgen, hätte die Bestimmung des § 240 (3) BAO - zumindest in vielen Fällen und in diesem Fall - ihre Berechtigung verloren und würde damit der vom Gesetzgeber gewollte (ergänzende) Rechtsschutz im Zusammenhang mit Steuerpflichtigen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, vollkommen verfehlt. Im Zeitpunkt der Antragstellung () war zumindest für die Jahre 2006 bis 2009 die (verlängerte) Fünfjahres-Frist noch nicht abgelaufen.
Darüber hinaus wurde sowohl im Schriftsatz vom als auch in dieser Berufung auf die einkommensteuerliche Behandlung der Zahlung an Frau Mag. BB durch die ehemalige Dienstgeberin bzw. Herrn Dipl. Bwt. XY eingegangen. Es wird festgestellt, dass in den vorangegangenen Veranlagungen (Jahre 2006 bis 2009) die dem Arbeitgeber unterlaufenen Unrichtigkeiten nicht - weder zeitlich noch sachlich - berücksichtigt werden konnten. Dies ist entscheidend für das Schicksal des Antrages. Einen Vorrang des rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahrens bei Änderungen des dem Verfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts (auf Grund der Feststellungen der Außenprüfung) gegenüber dem Antrag nach § 240 (3) BAO verneint selbst der VwGH in seinem Erkenntnis GZ 2002/13/0241, zumindest sofern der Beschwerdeführer dem entgegengetreten ist.
Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird vorsorglich beantragt, da nicht erwartet werden kann, dass eine Berufungsvorentscheidung ergeht.“
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt FA dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat die Berufung (Beschwerde) der beschwerdeführenden Partei, Frau Mag.a BB, vom gegen den Bescheid vom zur Entscheidung vor.
Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auf das Bundesfinanzgericht über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
In der Stellungnahme vom brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass aus der Aktenlage die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom unbeachtet bleibe. Hinsichtlich dieser Beschwerde sei dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin keine Verständigung über die Vorlage der Beschwerde (Vorlagebericht) an den vormals Unabhängigen Finanzsenat, nunmehr das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz übermittelt worden.
Es erscheine der Beschwerdeführerin als gegeben, dass Aktenmaterial bezüglich dieses Beschwerdeverfahrens entweder unvollständig sei, oder Teile desselben der Beschwerdeführerin bzw. ihrem steuerlichen Vertreter nicht übermittelt worden seien. Die Beschwerdeführerin schließe dies auch aus der Tatsache, dass in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom weder auf den Zurückweisungsbescheid vom noch auf die dagegen eingebrachte Beschwerde vom hingewiesen werde.
Die obige Beschwerde vom sei laut Verständigung an die Beschwerdeführerin bzw. deren steuerlichen Vertreter mit Vorlagebericht vom an den vormals Unabhängigen Finanzsenat nunmehr Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz übermittelt worden. Im Vorlagebericht führe die belangte Behörde hinsichtlich seiner Anträge an das Bundesfinanzgericht keine Angaben aus.
In Erledigung parallel zur Beschwerdesache GZ. RV/5100718/2013 würden in den Beilagen die aus der bei der Firma ZZ Gesellschaft m.b.H & Co. KG in Liqu. geführten Lohnabrechnungsunterlagen übermittelt und dargestellt, dass Frau Mag.a BB in den Jahren 2005 bis 2009 aufgrund der Einbeziehung der vereinnahmten freiwilligen Pension in Höhe von EUR 29.456,00 in der Folge mit progressiven Lohnsteuern belastet worden sei:
für 2005 EUR 9.139,08
2006 EUR 10.539,05
2007 EUR 10.606,58
2008 EUR 10.041,23
2009 EUR 9.673,71
Die Ermittlung der Lohnsteuerbelastung ergebe sich aus den Vergleichen der Lohnabrechnung wie sie bisher vorgenommen worden seien und adaptierter Lohnverrechnungen, in welchen die Bezahlung der Pension nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 EStG behandelt würden, weil das Bundesfinanzgericht‚ Außenstelle Linz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtsqualität der von der ZZ Gesellschaft m.b.H & Co. KG in Liqu. und in der Folge von Herrn Dipl. Bwt. XY persönlich an Frau Mag.a BB bezahlten Pensionen, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom gemeinsam mit Herrn Dipl. Bwt. XY und Herrn Dr. VV, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, dieser sowohl als steuerlicher Vertreter des Herrn Dipl. Bwt. XY als auch von Frau Mag.a BB das Einvernehmen darüber getroffen hätten, dass die Zahlungen des Herr Dipl. Bwt. XY freiwillig erfolgt seien, weil er als lediglich Kommanditist der ZZ Gesellschaft m.b.H & Co. KG in Liqu. nicht verpflichtet gewesen sei, nach Beendigung des operativen Betriebes die Zahlung der Kommanditgesellschaft persönlich zu übernehmen.
Damit seien die Zahlungen weder als Betriebsausgabe der ZZ Gesellschaft m.b.H & Co. KG in Liqu. noch als nachträgliche Betriebsausgaben des Herrn Dipl. Bwt. XY anerkannt worden. Wenn den Zahlungen des Herrn Dipl. Bwt. XY an Frau Mag.a BB, abgeleitet aus dem seinerzeit anerkannten Pensionsvertrag zwischen der ZZ Gesellschaft m.b.H & Co. KG in Liqu. und Frau Mag.a BB keine Rechtswirkung zugesprochen worden seien, könne es sich bei den Zahlungen entweder um unentgeltliche Zuwendungen oder gegebenenfalls um die Zahlung einer Rentenleistung handeln. Die Zahlung einer Rentenleistung und Anerkennung als uneingeschränkt in der Höhe steuerlich abzugsfähige Sonderausgaben, seien vom Bundesfinanzgericht in obiger Besprechung ebenfalls verneint worden. Mit dieser steuerlichen Beurteilung bei der Veranlagung der Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2005 bis 2009 seien daher die von Herr Dipl. Bwt. XY erhaltenen liquiden Zahlungen aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und könnten sich für Frau Mag.a BB keine nichtselbständigen Einkünfte ergeben bzw. könnten keine Einnahmen gemäß § 15 EStG vorliegen.
Um gegebenenfalls beurteilen zu können, ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufrecht bleibe, werde ersucht,
a) eine Kopie des Zurückweisungsbescheides des Finanzamtes FA vom aus dem beim Bundesfinanzgericht liegenden Akt zu übermitteln,
b) eine Stellungnahme zum Erhalt der Beschwerde vom vorab zu übermitteln,
c) die Notwendigkeit der Ausstellung berichtigter Lohnzettel zu prüfen.
Das Bundesfinanzgericht übersandte daraufhin dem steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes FA vom und teilte ihm zum Erhalt der im Schriftsatz vom angesprochenen Beschwerde vom mit, dass mit zwei getrennten Vorlageberichten vom das Finanzamt dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat die Berufungen (Beschwerden) vom
a) des Herrn Dipl. Bwt. XY (St.Nr. xxx/xxxx) - protokolliert zu RV/5100715/2013 sowie
b) der ZZ Gesellschaft m.b.H & Co. KG in Liqu. (St.Nr. yyy/yyyy) - protokolliert zu RV/5100718/2013
gegen den Zurückweisungsbescheid vom vorlegte.
Mangels Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin ersucht, sich hinsichtlich der Prüfung der Notwendigkeit der Ausstellung berichtigter Lohnzettel an die Abgabenbehörde zu wenden.
In der Folge wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom zurückgenommen.
2.) Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Bf.
Ausgehend von den oben dargestellten Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
3.) Rechtslage und Rechtliche Erwägungen
Die beschwerdeführende Partei beantragte in der Eingabe vom die Rückvergütung von zu viel einbehaltenen und entrichteten Lohnabgaben für die Kalenderjahre 2005 bis 2009 im Sinne der Bestimmung des § 240 BAO.
Sie führte begründend aus, dass sich die bisherigen Einbehalte der Lohnabgaben und die Belastungen mit Lohnsteuer als rechtswidrig erwiesen hätten, da es sich bei den Pensionszahlungen - sofern diese als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben qualifiziert worden seien - nicht um Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag für den Dienstgeberbeitrag des die Zahlungen vorgenommenen Steuerpflichtigen und nicht um Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Lohnsteuer handeln könne.
§ 240 BAO idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:
„(1) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.“
Aus dem Wortlaut des § 240 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht (; , 2002/13/0241; , 2006/13/0171; ; , RV/2100688/2009; , RV/2100785/2011).
Mit Bescheiden vom (für das Jahr 2005), vom (für das Jahr 2006), vom (für das Jahr 2007), vom (für das Jahr 2008) und vom (für das Jahr 2009) wurde die beschwerdeführende Partei zur Einkommensteuer veranlagt. Die Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Damit ist aber das Schicksal der gegen die Zurückweisung und Abweisung des auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages erhobenen Beschwerde entschieden, weil zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO eine Erledigung eines solchen Antrages nicht mehr in Betracht kommt.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2002/13/0237, ausgeführt:
„…Zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO hätte die Beschwerdeführerin in dem im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 240 Abs. 3 BAO durch Stellung eines Antrages im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988 einzuleitenden Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihr angesichts der Durchführung eines - allenfalls von ihr zu beantragenden - Veranlagungsverfahrens ein Rückzahlungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht offen steht“….
Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer durch den Arbeitgeber hätte somit im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen können.
Bei mangelnder Berücksichtigung in den Veranlagungsverfahren hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit gehabt, gegen die diese Verfahren abschließenden Einkommensteuerbescheide mit Beschwerde (früher Berufung, §§ 243 ff BAO) vorzugehen. Aus dem Gesetzeswortlaut sowie der oben erwähnten Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass eine Rückzahlung allenfalls zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer auf Grundlage des § 240 BAO im Falle der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens nicht möglich ist.
Die Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu beantragen anstatt die Berichtigung des Einkommens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu begehren, ist nach der genannten Norm nicht zulässig. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wäre daher vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass das Finanzamt den Antrag hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2007 abgewiesen hat, wurde die Beschwerdeführerin aber in keinem Recht verletzt.
Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - dem Schreiben vom auch ein Antrag auf Wiederaufnahme der die beschwerdeführende Partei betreffenden Einkommensteuerverfahren oder Berufungen gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide zu entnehmen waren.
Ebenso kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob - wie im ergänzenden Schriftsatz vom vorgebracht wird - von der beschwerdeführenden Partei gegen den im Übrigen nicht an sie gerichteten Zurückweisungsbescheid vom Beschwerde erhoben wurde.
Die hier gegenständliche Beschwerde bestreitet nämlich nicht, mit dem genannten Schreiben vom (auch) einen auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrag gestellt zu haben, über den mit Bescheid des Finanzamtes vom entschieden worden ist. Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt ausschließlich diese Entscheidung zugrunde. Damit wird aber auch die Sache des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf diese Sache beschränkt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag, nämlich jenen auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren gestellt hat oder Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide oder Zurückweisungsbescheide erhoben hat, ist somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Auf Grund einer sogenannten Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 243 BAO hat das Verwaltungsgericht nicht eine behauptete Untätigkeit einer Behörde zu beurteilen.
Gegen eine allfällige Säumigkeit des Finanzamtes in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin behaupteten Wiederaufnahmsantrag bzw. in Bezug auf die behaupteten Beschwerden stünde ihr die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO offen. In einem solchen Verfahren wäre zu klären, ob das Schreiben vom etwa auch auf die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren gerichtet war.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
4.) Zulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100719.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at