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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2017, RV/2100578/2017

Haftung für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG, Kalchberggasse 10 Tür 3, 8010 Graz , über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im angefochtenen Bescheid wurde der Bf. als ehemaliger Geschäftsführer der Transporte GmbH gemäß § 11 BAO für folgende Abgaben im Ausmaß von 21.368,19 € in Anspruch genommen:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Lohnsteuer
2014
2.430,13
Lohnsteuer
2015
9.816,48
Dienstgeberbeitrag
2014
2.527,06
Dienstgeberbeitrag
2015
5.842,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2014
246,08
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2015
506,32
Summe
 
21.368,19

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst Abgabepflichtige sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt worden sind. Auf Grund des vom Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz am getroffenen Erkenntnisses gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde der Beschwerdeführer (Bf.) zur Haftung herangezogen.

Die Abgabenbescheide werden im Zuge dieses Haftungsbescheides zur Kenntnis gebracht, wobei die im Insolvenzverfahren erzielte Quote von 24,823287 % in Abzug gebracht wurde.

Die Geltendmachung der persönlichen Haftung sei eine Ermessensentscheidung. Gemäß § 20 BAO seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei vorsätzlich hinterzogenen Abgaben allfällige Einzelinteressen verdränge, sah sich die belangte Behörde Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Haftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen.

In seiner durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter überreichten Beschwerde führte der Bf. aus, eine Haftung nach § 11 BAO bestehe nicht. Tatsache sei, dass er Geschäftsführer der zwischenzeitig aus dem Firmenbuch gelöschten GmbH war. Er habe keine haftungsrelevanten Verhaltensweisen gesetzt; dies unabhängig davon, dass die Forderung auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar sei. Die Voraussetzungen für eine Geschäftsführerhaftung lägen nicht vor. Außerdem existiere keine Benachteiligung des Finanzamtes gegenüber anderen Gläubigern, weil er seinen in der BAO niedergelegten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sei. Daher werde der angefochtene Bescheid nach Durchführung einer Verhandlung über die erhobene Beschwerde aufzuheben sein.

In ihrer Beschwerdevorentscheidung verwies die belangte Behörde auf die gesetzlichen Bestimmungen und auf das Straferkenntnis für das Vergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Gleichzeitig verwies es auf die Verringerung der Abgaben durch die im Insolvenzverfahren der GmbH erzielte Quote und darauf, dass die maßgeblichen Abgabenbescheide übermittelt worden seien.  § 11 BAO diene als Sicherungsinstrument von verkürzten Abgaben. Da die Einbringung der bei der GmbH noch aushaftenden Lohnabgaben nach Schlussverteilung und Löschung wegen Vermögenslosigkeit unmöglich sei, werde die Haftung geltend gemacht. Für die Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO seien der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung sowie schuldhafte Pflichtverletzungen nicht von Bedeutung.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragte der Bf. ohne Anführung weiterer Gründe die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen.

In ihrem Vorlagebericht verwies die belangte Behörde auf den angefochtenen Bescheid und die erlassene Beschwerdevorentscheidung.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. eine Aufstellung der belangten Behörde über die Berechnung und Ermittlung der Haftungssumme zur Äußerung übermittelt. Eine solche langte bis dato nicht ein.

In der mündlichen Verhandlung führte die rechtsfreundliche Vertreterin Bf. aus, das Gericht möge im Rahmen der Ermessensübung die Entscheidung zu Gunsten des Bf. abändern, da ihres Erachtens eine persönliche Unbilligkeit vorliege, weil nicht absehbar sei, wann der Bf. auf Grund seines fortgeschrittenen Alters wieder ins Arbeitsleben einsteigen werde, weil er schon zu einer schwer vermittelbaren Altersgruppe zähle.

Das Finanzamt entgegnete, dass diese Umstände im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant seien und auch spätere Einkünfte wie Pensionseinkünfte zu erwarten seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat beteiligte für den Beitrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (). Unstrittig ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der rechtkräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.

Grundgedanke der von Kopecky als „Schadenersatzhaftung“ bezeichneten Haftung des § 11 ist: „Wer sich allein oder im Bunde mit anderen in irgendeiner Form zu einer widerrechtlichen Handlung versteht, hat auch grundsätzlich für die vemögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzugestehen.“ (vgl. Ritz, BAO5, § 11 Tz. 1).

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO).

Bei der Ermessensübung ist - außer auf die Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme - vor allem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden bei Begehung des Finanzvergehens in der Relation zu jenem des Abgabenschuldners Bedacht zu nehmen (vgl. Kopecky, Haftung, 63), weiters darauf, wer durch den Verkürzungserfolg bereichert wurde (Stoll,  BAO, 145; Tanzer/ Unger, BAO 2010, 13; Urtz, in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der  BAO, 283).

Im gegenständlichen Fall wurde aus der begangenen Finanzordnungswidrigkeit die Abgabenbehörde über den Abgabenanspruch (Lohnabgaben) im Unklaren gelassen und dadurch hat sie ihre Gläubigerrechte bei der Primärschuldner erst später wahrnehmen können.

Nach der Rechtsprechung () stehen persönliche Umstände (wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder eine Vermögenslosigkeit des Haftenden) in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung. Die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden könne von der Behörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen (vgl. und persönliche Umstände wie die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" oder eine Vermögenslosigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen und , sowie weiters die , , 2004/13/0142, , 2006/15/0007 und 2006/15/0089). Das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben kann nicht nur im Interesse an der Erlangung finanzieller Mittel bestehen; das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben kann vielmehr auch zu bejahen sein, wenn öffentliche Rücksichten den Verzicht auf diese Einbringung nicht rechtfertigen lassen (, ÖStZB 1990, 364).

Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht schon darin, dass den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorrang eingeräumt wird, sofern die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen und nicht unsachlich sind (, 0049, 0050, ÖStZB 1997, 614).

Die abgabenrechtliche Haftung stellt eine Art Schadenersatzanspruch für verkürzte Abgaben, die beim Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden können, dar. Eine Prüfung auf Verschuldensebene des § 9 BAO (Gleichbehandlungsgrundsatz) hat im gegenständlichen Verfahren nicht zu erfolgen.

Die Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung zu erfolgen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100578.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at