Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2017, RV/2101135/2015

Herabsetzung einer Einkommensteuervorauszahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom (eingebracht durch Dr. Erwin Bajc, Mittergasse 28, 8600 Bruck/Mur, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des Bf), gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 13. bzw. , betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2014 zu Recht erkannt: 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

2. Die Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2014 wird festgesetzt mit € 17.000,--.

Die Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der festgesetzten Abgabe sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2012 vom erging am selben Tag der Vorauszahlungsbescheid für 2014, mit welchem die Einkommensteuervorauszahlungen mit € 153.481,-- festgesetzt wurden. Infolge einer Änderung des Einkommensteuerbescheides 2012 gemäß § 295 Abs. 1 BAO wurde auch der Vorauszahlungsbescheid 2014 per geändert und die Vorauszahlung mit € 132.356,-- festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde der Vorauszahlungsbescheid „vom “ angefochten. Der im gegen den Beschwerdeführer (Bf.) eröffneten Insolvenzverfahren beigezogene Sachverständige Dr. H habe ein (der Beschwerde beigefügtes) Gutachten über die Unternehmensfortführung erstellt. Diesem zufolge sei bis Ende Juni ein nachhaltiger Mittelüberschuss nicht zu erwarten. Der nunmehrige Schuldnerverwalter habe zudem mitgeteilt, dass der beantragte Sanierungsplan nicht erfüllbar sein werde. Im Mai 2014 werde eine Aktualisierung des Gutachtens Dris. H in Auftrag gegeben. Die Einkommensteuervorauszahlung möge mit € 0,-- festgesetzt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Vorauszahlungsbescheid 2014 geändert und erfolgte eine Festsetzung iHv. € 118.000,--. Auf Grund der nunmehr vorliegenden Planaktualisierung Dris. H vom sei mit einem vorläufigen Jahresergebnis in der Höhe von € 236.000,-- zu rechnen und die Einkommensteuervorauszahlung entsprechend festzusetzen.

Dagegen wurde mit folgender Begründung der Vorlageantrag eingebracht: Die aktuelle Saldenliste der vom Masseverwalter beauftragten Steuerberatungskanzlei ergebe per einen vorläufigen Gewinn von € 95.050,--. Für die Monate November und Dezember seien € 19.010,-- zu veranschlagen (vereinfachte Hochrechnung). Auf Grund diverser Umstände (Auftragslage, Verzögerungen etc.) würden die Echtzahlen somit von der bisherigen Fortführungsprognose abweichen. In dieser Saldenliste seien folgende ertragsmindernden Kosten noch nicht berücksichtigt: Kosten des Masseverwalters (€ 40.600,--), Gutachtenskosten (€ 5.000,--), Einzelwertberichtigungen infolge offener Rechtsstreitigkeiten (insgesamt rund € 20.600,--), Verlustvortrag 2013 (€ 3.705,--). Daher errechne sich realistischerweise eine voraussichtliche Einkommensteuerbasis von € 56.175,-- und sohin eine Einkommensteuer iHv. € 16.897,--. Das Beschwerdebegehren werde daher dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuervorauszahlung 2014 mit € 17.000,-- festgesetzt werden möge. Dem Vorlageantrag wurden eine Monatsauswertung per sowie Unterlagen im Zusammenhang mit den im Antrag genannten offenen Rechtsstreitigkeiten beigelegt.

In seinem Vorlagebericht vom führt das Finanzamt ua. aus, dass den im Vorlageantrag auf Grund der nunmehr vorliegenden (aktuellen) Unterlagen begehrten Änderungen nicht entsprochen werden konnte, da gemäß der Bestimmung des § 300 BAO eine Änderung des angefochtenen Bescheides durch das Finanzamt nicht mehr möglich gewesen sei.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für 2014 mit € 0,-- festgesetzt (Jahresveranlagung).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 253 BAO gilt eine Beschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn dieser an die Stelle eines früheren, mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich ihrem Wortlaut zufolge gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid „vom “. Dieser wurde – infolge einer Änderung der Jahresveranlagung 2012 – durch den Vorauszahlungsbescheid vom ersetzt. Die Beschwerde ist daher jedenfalls als (auch) gegen den späteren Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom gerichtet zu werten.

Nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Diese richten sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr (s. dazu den vierten Satz der genannten Bestimmung).

Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird (§ 45 Abs. 4 EStG).

Die Einkommensteuervorauszahlung ist eine Abgabenschuld, die von der Einkommensteuerjahresschuld zu unterscheiden ist. Der Veranlagungsbescheid setzt daher den Vorauszahlungsbescheid des betreffenden Jahres nicht außer Kraft. Gegen Vorauszahlungsbescheide gerichtete Beschwerden werden durch Erlassung des Jahresbescheides weder unzulässig noch gegenstandslos (Jakom/Vock EStG, 2017, § 45 Rz 6, mwN).

Ungeachtet der Tatsache, dass zwischenzeitig der Einkommensteuerbescheid 2014 ergangen ist, war daher mit vorliegender Entscheidung jedenfalls (inhaltlich) über die gegen die Einkommensteuervorauszahlung 2014 gerichtete Beschwerde abzusprechen.

Sind dem Finanzamt Umstände bekannt, die eine relevant höhere oder niedrigere Steuer erwarten lassen, kann bzw. muss es diese gemäß Abs. 4 der oa. Bestimmung mitberücksichtigen. Werden dem BFG solche Umstände bekannt (gegeben), besteht auch im Beschwerdeverfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid keine Bindung an den zugrunde liegenden Veranlagungsbescheid.

Mit einer Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid kann nur die Fehlerhaftigkeit des Bescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufgezeigt werden (Ausnahme vom Grundsatz der im Zeitpunkt maßgebenden Sachlage; zB -I/05). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Vorauszahlungen mit rückwirkender Wirksamkeit ab der Erlassung des angefochtenen Bescheides (zB ).

Der Bf. legte in seinem Vorlageantrag an Hand einer aktualisierten Saldenliste und weiterer Unterlagen konkret und nachvollziehbar dar, wie sich - aus damaliger Sicht - der Jahresgewinn 2014 (voraussichtlich) errechnet. Das Finanzamt äußert zu dieser im Beschwerdeverfahren korrigierten Berechnung keine Einwände; es lässt im Vorlagebericht vielmehr sogar erkennen, dass dem im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen bzw. der nunmehrigen Berechnung grundsätzlich gefolgt werden könne, eine Änderung bzw. Anpassung durch das Finanzamt selbst jedoch auf Grund der in § 300 BAO normierten Entscheidungssperre nicht (mehr) möglich sei.

Auch aus Sicht des BFG stößt die im Vorlageantrag dargestellte und entsprechend belegte Ermittlung des Jahresgewinnes und der daraus resultierenden (voraussichtlichen) Einkommensteuerfestsetzung (iHv. € 17.000,--) auf keine Bedenken. Der Bf. hat auch die in der Saldenliste nicht enthaltenen, zusätzlichen Abzugsposten (wie zB für Gutachten oder Einzelwertberichtigungen etc.) dezidiert angeführt und - soweit wie möglich - belegt und glaubhaft gemacht.

Dass die Einkommensteuer im Jahresbescheid zwischenzeitig tatsächlich lediglich mit € 0,-- festgesetzt wurde, ändert daran nichts. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war auf Grund des Vorbringens im Vorlageantrag (und der vorgelegten Berechnungen) eine Festsetzung der Vorauszahlung mit € 17.000,-- jedenfalls plausibel und damit zutreffend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nichtzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage wurde im Erkenntnisfall nicht releviert. Vielmehr stand die Frage nach dem 2014 voraussichtlich erzielbaren Unternehmensergebnis - und sohin eine reine Sachfrage, welche auf Grund der vorgelegten (aktualisierten), auch vom Finanzamt nicht angezweifelten Unterlagen gelöst werden konnte - im Mittelpunkt. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
-I/05
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101135.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at