zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 21.08.2017, KE/2100004/2017

Kontenöffnung des angeblichen Privatkontos der Ehegattin, auf das betriebliche Einkünfte geflossen sind

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über das Auskunftsverlangen des Finanzamtes X vom , eingelangt am , betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG bezüglich des Kontos Nummer bei der Bank, BIC: Nummer, alleinige Kontoinhaberin bis : E, Kontoinhaber ab E und C (auch C, C bzw. C) P, im Abgabenverfahren des C, Adresse, vertreten durch V, Adresse, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum bis  beschlossen:

Das Auskunftsverlangen wird bewilligt.

Entscheidungsgründe

Die ersuchende Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht am den von der Vorständin der Abgabenbehörde unterfertigten Antrag auf Genehmigung einer Konteneinschau vom  betreffend ein Konto der Bank (alleinige Kontoinhaberin bis : E, gemeinsame Kontoinhaber ab : E und C (auch C, C bzw. C) zur Bewilligung vor.

Die Abgabenbehörde begründete ihr Ansuchen wie folgt:

Mit dem Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom wurde beim Abgabepflichtigen C eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2010 bis 2014 angeordnet.

Beim Abgabepflichtigen handelt es sich um einen ehemaligen Finanzamtsmitarbeiter, der nach dem Ausscheiden aus dem Finanzdienst Dienstnehmer der V (derzeitige steuerliche Vertreterin des Abgabepflichtigen) war. Seit ist der Abgabepflichtige in Pension. Der Abgabepflichtige erklärte in den Abgabenerklärungen der Prüfungsjahre 2010 bis 2014 Erlöse von Frau F.

Im Zuge der Prüfung gab C am in Anwesenheit seines steuerlichen Vertreters wörtlich zu Protokoll ( Niederschrift vom ):

Ich habe mit Frau F, die ein Buchhaltungsbüro betreibt, zusammengearbeitet und habe aus diesem Grund Klienten an Frau F vermittelt. Frau F hat ein eigenes Bankkonto, auf dem die Erlöse jener Klienten eingehen, die wir zusammen betreuen. Frau F kümmerte sich um die Buchhaltung unserer gemeinsamen Klienten und ich habe ausschließlich Beratungstätigkeiten ausgeführt. Die Ausgangsrechnungen an die gemeinsamen Klienten wurden von Frau F erstellt und ich erhielt anschließend 50% der auf Frau F Bankkonto eingegangenen Erlöse. Diese Erlöse wurden ausschließlich in bar von Frau F an mich ausbezahlt. Eine Bestätigung bezüglich der Zahlung wurde nie erstellt. Ich habe lediglich einen Buchhaltungsausdruck von Frau F bezüglich ihrer geleisteten Fremdleistungen an mich.

Ausgangsrechnungen habe ich nie erstellt und ich habe auch keine weiteren Erlöse außer diese von Frau F erhalten. Auch jetzt erstelle ich keine Ausgangsrechnungen. Ich habe auch kein betriebliches Bankkonto, da ich nie Erlöse per Banküberweisung erhalten habe.

Als Frau F im Jahr 2012 oder 2013 erkrankte, wurde die Zusammenarbeit beendet. Aktuell bin ich nur mehr Pensionist und Landwirt. Ich helfe nur mehr ehemaligen Klienten, wenn sie mich anrufen und um Hilfe bitte, wie z.B. während Betriebsprüfungen. ...

Die Unterfertigung des Protokolls wurde von C "vorerst" mit der Bemerkung verweigert, "ob er es später unterfertige, wisse er noch nicht".

Im Zuge der Prüfung stellte die Prüferin fest, dass, Honorare von Frau F auf ein Konto, Kto.Nr. 222, BLZ 22, lautend auf C, sowie ein Konto, Kto.Nr. 111, BLZ 11, lautend auf E überwiesen wurden.

Auf das Konto von E wurden bereits vor dem Beträge überwiesen (Abbuchungen vom Konto F auf das Konto E z.B. am über 1.400 Euro, am über 1.500 Euro, am und am über jeweils 1.400 Euro).

Darüberhinaus fand die Prüferin von C ausgestellte Rechnungen (Rechnung vom an die G.GmbH über 5.000 Euro, Rechnung vom an die I.GmbH über 4.800 Euro, Rechnung vom an die K.KG über 5.000 Euro, Rechnung vom an die J.GmbH über 3.000 Euro), darunter auch die Ausgangsrechnung vom an die K.KG über 6.000 Euro mit dem Leistungsgegenstand "Bilanzarbeiten Frau F".

Frau F gab zu dieser Rechnung an, dass sie von dieser nichts wisse und auch keinen Anteil an diesem Umsatz erhalten habe. Weitere Erhebungen der Prüferin ergaben, dass der Betrag von 6.000 Euro auf das verfahrensgegenständliche Konto der Bank, Kto.Nr. 111, BLZ 11, überwiesen wurde.

Im Zuge einer durchgeführten Kontenregisterabfrage gab C  hinsichtlich dieses Kontos Folgendes an (Niederschrift vom ):

Dies ist ein Firmenkonto ab Juli 2012. Kontoinhaber sind meine Frau und ich. Bis war nur meine Frau alleinige Kontoinhaberin.

Zur Frage der Prüferin, warum der Abgabepflichtige gegenüber den Kreditinstituten unter den Vornamen C, C bzw. C auftrete, antwortete dieser: "Ob ich jetzt so oder so heiße tut nichts zur Sache und darin sehe ich keinen Erklärungsbedarf".

Der Püferin wurden vom Abgabepflichtigen die Kontoauszüge für dieses Konto beginnend mit vorgelegt.

In der Niederschrift vom wurde C von der Prüferin vorgehalten, dass auch vor dem betriebliche Erlöse auf dem gegenständlichen Bankkonto eingelangt seien. Dazu führte dieser aus:

Ich kann dieses Konto nicht vorlegen, da dies mir nicht gehört. Wenn dort ein Geld hingegangen ist, dann war es ein Darlehen, das ich meiner Frau gegeben habe.

Ich tätige grundsätzlich keine Überweisungen, da ich mit dem Computer nicht arbeite. Wenn Zahlungen wie z.B. die Hausversicherung zu bezahlen waren, dann habe ich Frau F ersucht, mein Honorar auf das Konto meiner Gattin zu überweisen, damit diese dann die Überweisungen durchführen konnte. Es handelt sich aber offenbar um meine betrieblichen Erlöse, die auf das Konto meiner Frau eingelangt sind.

Ich habe mit meiner Frau gesprochen, dass es ein Konto gibt, das die Finanz gerne sehen möchte. Was meine Frau gesagt hat, weiß ich nicht mehr, da müssen Sie sie selber fragen. ...

... Da ich mit Frau K [Anm.: Ausgangsrechnung vom an die K.KG] ein gutes Verhältnis habe, habe ich in diesem Fall die Rechnung erstellt. Warum die Zahlung über das Bank Konto erfolgte weiß ich nicht. Vielleicht wollte ich das Bank Konto von Frau F bekannt geben und habe das falsche erwischt.

Es sind Einnahmen, die mir Frau F zugeteilt hat, die auch von ihr als Aufwand mir gegenüber verbucht sind und von ihr als Ertrag mir gegenüber deklariert wurde und ich habe dann dieses Geld meiner Frau für Zahlungen zur Verfügung gestellt.

Ob weitere Einnahmen über dieses Konto geflossen seien, könne er nicht sagen.

Beim gegenständlichen Konto der Bank habe es sich nie um ein Firmenkonto gehandelt. Es sei lediglich als "Zuteilungskonto" genutzt worden, wenn er seiner Gattin Geld zugeteilt habe, um Überweisungen durchzuführen.

E erklärte im Schriftsatz vom , bei dem gegenständlichen Konto habe es sich bis um ihr alleiniges Privatkonto gehandelt.

Im Zuge einer Niederschrift am gab E zu Protokoll, Einnahmen habe sie manchmal bekommen, da sie immer die gesamten Fixkosten überwiesen habe, sie habe sich aber nicht darum gekümmert, woher das Geld komme. Ihres Wissens nach stammten die Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit Frau F. Die Bankkontoauszüge werde sie nicht vorlegen, da sie alleinige Kontoinhaberin gewesen sei. Erst als ihr Mann die Pension bekommen habe, habe das Konto auf beide gelautet.

E wurde darauf aufmerksam gemacht, dass beim BFG eine Konteneinschau beantragt werde, sollte sie die Kontoauszüge für den Zeitraum bis nicht vorlegen.

Die Kontoauszüge wurden bis dato nicht vorgelegt.

Die Abgabenbehörde führte im Ansuchen aus:

1. Es bestünden begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen.

Die Aussagen des Abgabepflichtigen und seiner Gattin zum gegenständlichen Konto seien widersprüchlich gewesen bzw. von der Prüferin widerlegt worden.

Die Geldflüsse auf dem Bankkonto hätten nicht vollständig aufgeklärt werden können bzw. bestünden seitens der Abgabenbehörde weiterhin Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Ehegatten.

2. Es sei zu erwarten, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären:

Es stehe fest, dass auf das Bankkonto Zahlungen geleistet worden seien. Wie viele Ausgangsrechnungen vom Abgabepflichtigen erstellt wurden und in welcher Höhe Zahlungen auf dem Konto eingingen, sei der Abgabenbehörde nicht bekannt. Es bestehe der begründete Verdacht, dass weitere Zahlungseingänge auf dem Konto verbucht wurden.

Seit November 2015 werde versucht, die betrieblichen Geldflüsse des  Abgabepflichtigen aufzuklären. Niederschriftlich sei dokumentiert, dass der Abgabepflichtige seine Konten nicht lückenlos vorlegen werde. Nur mit einer Einschau in alle Konten könnten daher die tatsächlichen Geldflüsse beim Abgabepflichtigen nachvollzogen werden.

3. Es sei zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme stehe:

Im vorliegenden Fall könnten durch keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhafte und widersprüchlichen Angaben des Abgabepflichtigen überprüft werden .

Das Bundesfinanzgericht hat über das Auskunftsverlangen erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG, BGBl I 2015/116).

§ 8 KontRegG lautet:

(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.

1. Auskunftsverlangen vom

§ 8 Abs. 2 KontRegG bestimmt, dass Auskunftsverlangen vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen sind. In § 9 Abs. 2 KontRegG wird darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorzulegen hat.

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das gegenständliche Auskunftsersuchen wurde von der Vorständin des Finanzamtes unterfertigt und dem Bundesfinanzgericht am elektronisch vorgelegt.

2. Ergänzungsvorhalt und Bedenkenvorhalt

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer (im gegenständlichen Fall der Veranlagung des C) sind Auskunftsverlangen nur zulässig, wenn die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifel durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO auszuräumen UND die Abgabenbehörde, die weiterhin Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet (Bedenkenvorhalt), damit der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

Dem Abgabepflichtigen wurde seitens der Abgabenbehörde mehrmals niederschriftlich vorgehalten, dass seine zu Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung gemachten Angaben (er selbst habe nie Ausgangsrechnungen erstellt, er habe Erlöse von Frau F nur in bar erhalten, weshalb er auch kein betriebliches Bankkonto gebraucht habe, er habe keine weiteren Erlöse erhalten), nicht mit den Feststellungen der Prüferin in Einklang gebracht werden können:

In der Niederschrift vom wurde seitens der Prüfungsorgane des Finanzamtes mit dem Abgabepflichtigen in Anwesenheit seines steuerlichen Vertreters das Ergebnis der Kontenregisterabfrage durchbesprochen. Zum gegenständlichen Konto Kto.Nr. 111 merkte C an, dies sei ab Juli 2012 ein Firmenkonto. Kontoinhaber seien seine Frau und er. Bis sei seine Frau alleinige Kontoinhaberin gewesen.

Dem Abgabepflichtigen wurde vorgehalten, er habe mehrmals vorgebracht, selbst keine Ausgangsrechnungen erstellt zu haben. Auf Vorhalt der Ausgangsrechnung an die K.KG vom über 6.000 Euro gab der Abgabepflichtige zu Protokoll, dazu wolle er (jetzt) mündlich keine Auskunft erteilen.

Der Abgabepflichtige wurde aufgefordert, die betrieblichen Bankkonten bis spätestens vorzulegen.

Der Bf. legte weder die Kontoauszüge vor noch wurde von ihm eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.

In der Niederschrift vom wurde dem Abgabepflichtigen erneut vorgehalten, dass Sachverhaltsermittlungen des Finanzamtes ergeben hätten, dass er über das Konto Kto.Nr. 111 bereits vor dem betriebliche Zahlungen abgewickelt habe und aufgefordert, die Kontoauszüge für den Zeitraum bis vorzulegen.

In dieser Niederschrift führte der Abgabepflichtige aus, es handle sich offenkundig um seine betrieblichen Erlöse, die auf das Konto seiner Frau eingelangt seien. Es handle sich dabei um Erlöse, die ihm Frau F zugeteilt habe und die er seiner Frau für Zahlungen zur Verfügung gestellt habe. Ob weitere betriebliche Einnahmen über dieses Konto geflossen seien, könne er "jetzt" nicht sagen.

Der Abgabepflichtige wurde somit zweimal niederschriftlich mit den Prüfungsfeststellungen der Abgabenbehörde konfrontiert und aufgefordert, die Zweifel an seinem Vorbringen durch die Vorlage geeigneter Unterlagen zu beseitigen. Dass die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifel an den Angaben des Abgabepflichtigen durch mehrmalige Aufforderungen und ausreichende Fristsetzungen auszuräumen, ist daher evident (§ 161 Abs. 2 BAO).

Dem Abgabepflichtigen wurde Gelegenheit gegeben, zu den Feststellungen der Abgabenbehörde Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen lauteten: "Jetzt will ich mündlich keine Auskunft dazu erteilen" (Niederschrift ) bzw. auf die Frage "Sind weitere betriebliche Einnahmen über dieses Konto geflossen?": "Kann ich jetzt nicht sagen" (Niederschrift vom ).

Diese Antworten kommen einer Aussageverweigerung gleich, zumal der Abgabepflichtige bereits im Dezember 2016 zur Vorlage der betreffenden Kontoauszüge aufgefordert wurde.

Dass weitere Einnahmen über dieses Konto geflossen sind, wurde vom Abgabepflichtigen nach der Aktenlage nicht ausdrücklich bestritten.

3. Stellungnahme der Kontoinhaberin

Im fraglichen Zeitraum war die Gattin des Abgabepflichtigen alleinige Kontoinhaberin. Die Abgabenbehörde hat ihr vor der Stellung des gegenständlichen Auskunftsverlangens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (schriftliche Stellungnahme vom und Niederschrift vom ).

In der Sache führte sie aus, ihres Wissens nach stammten die Überweisungen ihres Gatten aus der Zusammenarbeit mit Frau F. Auf den Vorhalt, auf ihrem Konto sei auch ein Betrag über 6.000 Euro aus der Ausgangsrechnung an die K.KG geflossen, führte sie aus,: "Das wird schon stimmen, aber darauf habe ich nicht so sehr geachtet".

Der Gattin des Abgabepflichtigen wurde weiters vorgehalten, dass es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde beim gegenständlichen Konto um ein betriebliches Konto ihres Mannes gehandelt habe, da seine Einnahmen auf dieses Konto überwiesen wurden. Die Antwort darauf lautete:"Nein, es war rein mein privates Bankkonto".

Aus den Antworten der Kontoinhaberin ergibt sich, dass sie auf die Herkunft der Eingänge nicht geachtet hat, aber trotz Vorhalt des Finanzamtes, es seien betriebliche Einkünfte ihres Mannes eingegangen, an der Verantwortung festhält, es habe sich um ihr rein privates Konto gehandelt.

3. Voraussetzungen für eine Konteneinschau gemäß § 8 Abs. 1 KontRegG

Z 1 Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen

Der Abgabepflichtige gab zu Beginn der Außenprüfung zu Protokoll, selbst nie Ausgangsrechnungen erstellt und ausschließlich Bareinnahmen von Frau F (50% der auf ihrem Konto eingegangenen Erlöse) erhalten zu haben.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist hingegen erwiesen, dass der Abgabepflichtige selbst Ausgangsrechnungen erstellt hat. Die Beträge wurden zum Teil bar vereinnahmt, zum Teil wurde auf den Rechnungen das Konto der Bank, Kto.Nr. 111, angeführt.

Die Verantwortung des Bf. zu den Vorhaltungen des Finanzamtes war einerseits unglaubwürdig (so erklärte er, er habe bei der Rechnung an die K.KG Frau F ihren Anteil ausbezahlt - was diese bestritt - und offenbar irrtümlich das Konto seiner Gattin statt jenes der Frau F auf der Rechnung angegeben, andererseits hat der Abgabepflichtige e ine Stellungnahme zu den Vorhaltungen des Finanzamtes mehrmals verweigert bzw. angegeben, ob weitere betriebliche Einnahmen auf das Konto geflossen seien, könne er nicht sagen (Niederschriften vom und ).

Es bestehen daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen.

Z 2 Eignung der Auskunft, die Zweifel aufzuklären

Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen können durch eine Konteneinschau beseitigt werden, weil nur dadurch festgestellt werden kann, in welcher Höhe Einnahmen vom Abgabepflichtigen im Prüfungszeitraum vor dem auf dem Konto der Gattin des Abgabepflichtigen überwiesen wurden.

Die Zweifel erstrecken sich auf den Prüfungszeitraum bis , für den weder Kontoauszüge vorgelegt wurden noch Aufzeichnungen geführt wurden, obwohl der Abgabepflichtige aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit dazu leicht in der Lage gewesen wäre, weshalb die Konteneinschau über diesen beantragten und vom Bescheid über einen Prüfungsauftrag abgedeckten Zeitraum ( bis ) berechtigt ist.

Z 3 Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes im Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme

Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der E steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben ihres Ehegatten C überprüft werden können.

Die in den Jahren 2010 bis Mitte 2012 alleinige Kontoinhaberin des gegenständlichen Kontos der Bank hat von den auf ihr Konto eingegangenen Überweisungen ebenso profitiert wie der Abgabepflichtige selbst, weil sie mit den Überweisungen auf ihr Konto die gemeinsamen laufenden Haushaltsaufwendungen abgedeckt hat. Bei den vom Abgabepflichtigen in den vorliegenden Rechnungen ausgewiesenen Honorarbeträgen handelt es sich keineswegs um Bagatellbeträge, weshalb die Aufklärung über die Höhe der Eingänge und deren rechtmäßige Besteuerung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Ehegattin des Abgabepflichtigen übersteigt.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kontoeinschau nach § 8 KontRegG vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Rauscher in SWK 7/2018, 370
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:KE.2100004.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at