Antrag auf Verfahrenshilfe - Zurückweisung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über den Antrag der X-GmbH, Adresse, vom auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) im Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 zu St.Nr. xxx/xxxx beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Sachverhalt
Die X-GmbH (im Folgenden als Antragstellerin bezeichnet) brachte mit Datum vom folgenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein:
„Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis
Im Abgabenverfahren § 292 BAO
Steuernummer xxx/xxxx
Explizit zum Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
Mit beigefügten Antrag und diversen Beilagen sucht die [Antragstellerin ] um Verfahrenshilfe im Abgabeverfahren an. Mit März 2017 stellte der Steuerberater - XY Steuerberatung GmbH - des Unternehmens seine Tätigkeit ein und hat ab sofort das Unternehmen nicht mehr vertreten.
Durch die Situation in der sich die [Antragstellerin] - siehe Ergänzung im Beiblatt – befindet, sieht sich die [Antragstellerin] derzeit außer Stande zu entscheidenden Rechtsfragen die eine besondere Schwierigkeit aufweisen umfassend einzugehen und angemessen entgegen zu treten.
Die [Antragstellerin] erbittet die Bewilligung des Antrags.“
Das Beiblatt enthält eine kurze Sachverhaltsdarstellung und führt zur Beschwerdesache weiter aus:
„Gegenstand der Betriebsprüfung – Zeiträume: Umsatzsteuer 2014
In den Beschwerdesachen der [Antragstellerin] xxx/xxxx betreffend der Bescheide des FA Wien 1/23: Umsatzsteuer 2014 vom fand am eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO auf Antrag der [Antragstellerin] statt.
Ergangenes Urteil vom mit der GZ: RV/7103864/2015
Eingebrachte außerordentliche Revision zur angefochtenen Erkenntnis des GZ RV/7103864/2015 an den Verwaltungsgerichtshof gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG vom
Vorlagebericht zur außerordentlichen Revision GZ RR/7100030/2017
Beschluss vom vom Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/13/0026-3.“
Der Punkt „Umfang der Verfahrenshilfe“ des Antrages enthält im Wesentlichen die Aussage, dass der Antragstellerin die erforderlichen Mittel derzeit nicht zur Verfügung stünden. Sie beantrage daher die Verfahrenshilfe im vollen Umfang, insbesondere die einstweilige Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater und den entstehenden Gerichtskosten in weiterer Folge.
Dieser ursprünglich beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom dem Bundesfinanzgericht zur Bearbeitung weitergeleitet.
B. Rechtliche Würdigung
§ 292 BAO in der ab geltenden Fassung lautet:
Abs. 1: Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Abs. 2: Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Abs. 3: Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Abs. 4: Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
Abs. 5: Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
Abs. 6: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
Abs. 7: Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.
Abs. 8: Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Abs. 9:
Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Abs. 10:
Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
Abs. 11: Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
Abs. 12:
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde,
von neuem zu laufen.
Abs. 13:
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
Abs. 14:
Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.
Das zuständige Verwaltungsgericht (im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht) hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl. hiezu Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S. 89).
Aus dem zitierten Gesetzestext geht hervor, dass Verfahrenshilfe (nur) für ein Beschwerdeverfahren bewilligt werden kann (Abs 1 leg.cit.), wobei bereits der Antrag die Bezeichnung des Bescheides zu enthalten hat, gegen den sich die Beschwerde richtet bzw. richten wird (Abs 8 leg.cit.).
Der vorliegende Antrag nennt in seinem Beiblatt die Beschwerdesache „Umsatzsteuer 2014“, bezeichnet den entsprechenden Bescheid des Finanzamtes (Bescheid vom zu St.Nr. xxx/xxxx) und führt dazu aus, dass das BFG bereits mit Erkenntnis vom unter der Zahl RV/7103864/2015 über diese Beschwerdesache entschieden hat. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2017/13/0026-3, zugestellt am , zurückgewiesen.
Damit ist das von der Antragstellerin bezeichnete Beschwerdeverfahren aber rechtskräftig erledigt. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe für ein bereits beendetes Beschwerdeverfahren geht somit ins Leere und ist als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein weiterer von der Antragstellerin eingebrachter Antrag auf Verfahrenshilfe vom , welcher sich offenkundig auf ein (neues) Beschwerdeverfahren in der Folge einer Betriebsprüfung betreffend die Zeiträume 2013 – 2015 (und auch die Umsatzsteuer 2014 umfassend) bezieht, vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom abgewiesen wurde.
C. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | VwGH, Ra 2017/13/0026 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:VH.7100040.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at