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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2017, RV/7100100/2017

Familienbeihilfe bei Arbeitstraining

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100100/2017-RS1
Während eines vom AMS finanzierten Arbeitstrainings besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., W , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für die Monate März bis Mai des Jahres 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge für den Sohn P, geb. xx die Monate März 2016 bis Mai 2016 zurückgefordert. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Sohn die Lehre am abgebrochen habe und erst am wieder eine Lehre begonnen habe.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass sich der Sohn lt. Mitteilung der Bf. an das Finanzamt vom in einem Arbeitstraining bei der Firma F. befinde, da für die Weiterführung des Lehrverhältnisses ein Gutachten von "Rettet das Kind" erforderlich sei. Nach Vorliegen dieses Gutachtens sei er Lehrvertrag per abgeschlossen worden.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom   mit der Begründung abgewiesen, dass P im Zeitraum März bis Mai 2016 nicht in einem Lehrverhältnis gestanden sei.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem die Bf. vorbringt, dass es sich bei dem Arbeitstraining um eine kursmäßige Ausbildung, somit um eine Berufsausbildung handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege Berufsausbildung bei einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung vor, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt werde. Lt. vorgelegter Bezugsbestätigung habe er auch für den Zeitraum 29.3 bis 31.3. und 29.5. bis 7.6. und "Arbeitslosengeld-Schulung" erhalten.

Weiters sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden, weil sich die Bf. bis September 2016 darauf verlassen habe, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe ihre Richtigkeit habe. 

Für den Zeitraum März 2016 bis Mai 2016 sei lt. beiliegender Bezugsbestätigungen des AMS ein Arbeitslosengeld-Schulung, Kursnebenkosten und eine Beihlife zur Deckung des Lebensunterhlates von insges. € 29,64  täglich ausbezahlt worden. 

Weiters wurde nochmals darauf verwiesen, dass der Sohn auf Grund langer Krankheit für das Erreichen eines neuen Lehrvertragabschlusses ein Gutachten bzw. ein Jugendcoaching benötigt habe. Erst auf Grund dieses positiven Gutachtens und des erfolgreichen Abschlusses des Arbeitstrainings sei der neue Lehrvertrag mit der Fa. F. abgeschlossen worden.

Von der Bf. wurden sowohl die zwischen dem Sohn und dem Jugendcoach abgeschlossene Zielvereinbarung vom als auch der Abschlussbericht (Gutachten) vom vorgelegt.

Beim sog. "Jugendcoaching", durchgeführt vom Verein "Rettet das Kind", gefördert vom Sozialministeriumservice und der Europäischen Union, handelt es sich lt. vorgelegten Unterlagen, um eine Maßnahme deren Ziel es ist, den Übergang zwischen Schule und beriflicher Ausbildung/Schule durch eine strukturierten Beratungsprozess zu begleiten

Jugendcoaching ist ein freiwilliges und kostenloses Unterstützungsangebot für Jugendliche am Ende oder nach iher Schulpflicht. Es wird gemeinsam nach einer passenden oder weiteren Ausbildung oder einem Berufswunsch gesucht.

Das individuell mit dem Sohn der Bf. vereinbarte Ziel lautete:

Abklärung des Unterstützungsbedarfs bei der Berufsausbildung

Im Abschlussbericht erging folgende Empfehlung:

..."empfehle ich die Berufsausbildung in Form eine Verlängerten Lehre nach 8b (1) BAG. ....Lehrinhalte, die ihm aus den ersten Lehrjahren fehlen i  einem angemessenen Zeitrahmen nachzuholen, ohne dass es zu einer Überforderung kommt."

Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes teilte das zuständige AMS folgendes mit:

W. hat von bis ein Arbeitstraining bei der Fa. F. GmbH in Rb über das AMS gemacht. Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes hat er aber erst ab bis erhalten (Bezugsbestätigung liegt bei), weil die AMS-Leistungen von bis wegen Urlaubsentschädigung ruhten und von ein Krankenstand vorlag.

AB ist W. dann in den Bezirk Hartberg übersiedelt und hat vom dortigen AMS noch Arbeitslosengeld von 3.6.- erhalten.

Ziel eines Arbeitstrainings kann sowohl die Aneignung berufspraktischer Kenntnisse als auch eine darauffolgende Arbeitsaufnahme sein. Eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Einstellung besteht allerdings nicht.

Die bei ihnen bereits vorliegenden bestätigten Schulungszeiträume betreffen jeweils Teilabschnitte des Arbeitstrainings. Während eines solchen Trainings wird ein Kunde immer unter dem Status „SC“ = Schulung geführt. Allerdings hat das Training – wie aus beiliegender Bezugsbestätigung ersichtlich - nur bis gedauert.

Das Arbeitstraining wurde mit der normalen Wochenstundenarbeitszeit durchgeführt.

Die Kursnebenkosten in Form von Reisekosten sind ebenfalls in der beil. Bezugsbestätigung aufgegliedert.

Auf der offiziellen Homepage das AMS wird bezüglich Arbeitserprobung/Arbeitstraining folgendes ausgeführt:

Diese Beihilfen können Absolventen/Absolventinnen von Ausbildungen ohne einschlägige Berufserfahrung und arbeitslose Personen erhalten, für die die Arbeitserprobung/das Arbeitstraining einen arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Weg zur Integration in den Arbeitsmarkt darstellt.

Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes entspricht mindestens der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe (inklusive allfälliger Familienzuschläge).
Alle FörderungswerberInnen, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten, sind in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung versichert.
Von den Reisekosten übernimmt das AMS bis zu 100% der nachgewiesenen Kosten.

Gefördert werden können:
• Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
• Fahrtkosten (täglich, wöchentlich, monatlich)

Die Beihilfen werden für die Dauer der Arbeitserprobung/des Arbeitstrainings gewährt.
Die Dauer der Arbeitserprobung kann bis zu 4 Wochen, die des Arbeitstrainings bis zu 12 Wochen betragen.

Vom AMS wir auch eine sog. überbetriebliche Lehrausbildung anbegoten. Dabei handelt es sich um folgendes:

Wenn Sie sich noch nicht sicher sind, welchen Lehrberuf Sie erlernen möchten, so können Sie zunächst eine Veranstaltung besuchen, die Ihnen hilft, sich in der Berufswelt zu orientieren.

Im Anschluss daran steigen Sie in die überbetriebliche Lehrausbildung ein. Sie haben einen Ausbildungsvertrag mit einer Schulungseinrichtung und werden entweder von dieser selbst ausgebildet oder diese kooperiert mit Betrieben, bei denen Sie die praktischen Fertigkeiten des Lehrberufes erlernen. Zusätzlich besuchen Sie die Berufsschule und sind rechtlich in allem den "normalen" Lehrlingen gleichgestellt.

Für benachteiligte Jugendliche gibt es zwei Sonderformen der Überbetrieblichen Lehrausbildung, im Rahmen derer Sie entweder durch Verlängerung der Ausbildungszeit zum Lehrabschluss gelangen oder in der kürzeren Variante nur Teilqualifikationen aus einem Lehrberuf erwerben.

Alle beim AMS vorgemerkten Lehrstellensuchenden mit abgeschlossener Schulpflicht, die trotz intensiver Vermittlungsbemühungen keine geeignete Lehrstelle finden konnten oder die eine betriebliche Lehre abgebrochen haben.

Sie bleiben so lange in der überbetrieblichen Lehre, bis Sie einen regulären Lehrplatz bei einem Betrieb gefunden haben. Das AMS unterstützt Sie bei der Suche. Gelingt dies nicht, so können Sie die gesamte Lehrzeit in der überbetrieblichen Lehre verbringen und anschließend zur Lehrabschlussprüfung antreten.

Dieses Schreiben wurde der Bf. zur Kenntnis gebracht, die dazu folgende Stellungnahme abgab:

Bei dem Arbeitstraining, dass ihr Sohn absolviert habe, handle es sich um eine überbetriebliche Lehrausbildung, die dazu diene, nach einem verlorenen Arbeitsplatz eine neue Lehrstelle zu finden und die Auszubildenden dabei zu unterstützen. Damit sei der Status eines Lehrlings gegeben und  bestehe-wie bei anderen Lehrlingen- Anspruch auf billigere Fahrtkosten und bis zum Ende der Lehrzeit ein Recht auf Familienbeihilfe. Diese

überbetriebliche Lehrausbildung habe bei der Fa. F. stattgefunden und sei das vom AMS bezahlte Schulungsentgeld als Lehrlingsentschädigung zu werten.

Der Sohn habe auf Grund seiner Krankheit an einem Jugendcoaching beim Netzwerk berufliche Assistenz teilgenommen, um den Unterstützungsbedarf währen der Berufsausbildung abzuklären, was mit einem positiven Gutachten bestätig wurde. Diese Teilnahme war zwingend für ein fortzusetzende Lehrlingsausbildung vorgeschrieben. In der Folge sei er von der Fa. F. mit Lehrvertrag vom übernommen worden.

Sollten diese Ausführungen nicht genügen, den berechtigten Bezug der Familienbeihilfe zu begründen, möge die Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordnete Abgabenbehörde anweisen, von der Rückforderung abzusehen, da eine solche unbillig wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen:

Der Sohn der Bf. absolvierte bis eine Lehre als Elektrotechniker.

Diese wurde mit eben diesem Tag vorzeitig aufgelöst.

Von bis nahm er an einem Arbeitstraining des AMS teil und zwar bei der Fa. F..

Auf Grund der Auszahlung einer Urlaubsentschädigung sowie von Krankengeld erfolgte ab die Auszahlung von Arbeitslosengeld und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

Ab nahm der Sohn an einem sog. „Jugendcoaching“ teil, mit dem Ziel der Abklärung des Unterstützungsbedarfs bei der Berufsausbildung.

Mit der Fa. F. wurde am ein Lehrvertrag gem. § 18 BAG für den Lehrberuf Elektrotechniker abgeschlossen.

Dieser Sachverhalt unter Anwendung folgender Normen  rechtlich wie folgt zu würdigen:

§ 2 Abs. 1 FLAG:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) für  volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,..

§ 10 FLAG:

...

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

.

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

§ 33 Abs. 3 EStG:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.  

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert.

Von der Rechtsprechung wurden jedoch bestimmte Kriterien zu diesem Gesetzesbegriff entwickelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. VwGH 87/13/0135 v. , 87/14/0031 v. , 93/14/0100 v. , 2000/14/0192 v. ). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0093). Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist aber nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG bei allgemeinbildenden Lehrinhalten nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist.

Diesen Kriterien entspricht das vom Sohn der Bf. in der Zeit zwischen und bei der Fa. F. absolvierte Arbeitstraining nicht.

Primäres Ziel ist die Sicherung der finanziellen Existenz in eine Übergangszeit von bis zu 12 Wochen für Personen mit abgeschlossener Ausbildung aber ohne Berufserfahrung oder arbeitslose Personen.

Zweifelsohne hat der Sohn der Bf., wie auch das AMS bestätigte ein solches Arbeitstraining absolviert und die entsprechende finanzielle Förderung (sobald der Anspruch darauf entstanden ist) in Form von Arbeitslosengeld, Fahrtkostenersatz und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bekommen.

Auch das AMS sieht das Arbeitstraining offensichtlich nicht als Berufsausbildung, sondern als Zeit zwischen dem Ende und dem Beginn eines neuen Ausbildungsverhältnisses, da Arbeitslosengeld und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zustehen.

Ein kursmäßige Ausbildung liegt im Gegensatz zu einer Lehre (Berufsschule) nicht vor, auch das Erreichen eines konkreten Berufszieles steht nicht im Mittelpunkt. Prüfungen müssen nicht abgelegt werden (vgl. z.B. ).

Lt. Mittelung des AMS werden Teilnehmer während des Arbeitstrainings unter "Schulung" geführt.

Ziel ist daher nach Auffassung des BFG die raschere Integration in den Arbeitsmarkt, sei es nach einer Berufsausbildung oder infolge Arb eitslosigkeit. 

Dafür spricht auch die Zielsetzung des vom Sohn der Bf. währen des Arbeitstrainings absolvierten „Jugendcoaching“.

Dieses soll, im gegenständlichen Fall, den Unterstützungsbedarf für ein zukünftiges Ausbildungsverhältnis ermitteln (allgemein auch überhaupt erst einen konkreten Berufswunsch definieren).

Auch aus dem Schlussbericht ist eindeutig entnehmbar, dass es sich um die Beurteilung im Hinblick auf ein zukünftiges Ausbildungsverhältnis handelt.

Das von der Bf. ins Treffen geführte "überbetriebliche Lehrverhältnis", ist ebenfalls ein Angebot des AMS, allerdings auch ausdrücklich von diesem als "Ausbildungsverhältnis" deklariert.

Es ist daher denkunmöglich, dass der Sohn sowohl ein Arbeitstraining als auch ein überbetriebliches Lehrverhältnis absolvierte, da jeweils verschiedene Zielsetzungen, Voraussetzungen und Förderungen bestehen.

Daran ändert auch nichts, dass der Sohn von dem Betrieb, in dem er das Arbeitstraining absolvierte, als Lehrling übernommen wurde, da dies nicht zwingende Folge eines Arbeitstrainings ist.

Der Sohn der Bf. befand sich daher im Rückforderungszeitraum März 2016 bis Mai 2016 nicht in Berufsausbildung, sodass die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht zurückzufordern waren.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörde ermächtigt ist, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Eine derartige Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend. Es muss aber beachtet werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Ein Aufsichtsrecht des Bundesfinanzgerichtes gegenüber dem Finanzamt besteht hingegen nicht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann eine Berufsausbildung vorliegt wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits hinreichend geklärt, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100100.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at