Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2017, RV/3100538/2013

Inanspruchnahme eines Geschäftsführers zur Haftung nach § 9 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung des Bf als ehemaliger Geschäftsführer der "A-GmbH", Niederlassung Österreich, Adr, Deutschland, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO,

zu Recht erkannt:

1. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides als "Stundungszinsen" bezeichnete Abgabenschuldigkeit wird auf "Anspruchszinsen" abgeändert.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , zugestellt am , zog das Finanzamt den Beschwerdeführer nach § 9 BAO zur Haftung für folgende Abgabenschuldigkeiten der "A-GmbH" heran:


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Umsatzsteuer 2008
€ 225.335,18
Körperschaftsteuer 2008
€ 48.327,13
Stundungszinsen 2008
€ 84,81
1. Säumniszuschlag 2009
€ 966,54
2. Säumniszuschlag 2009
€ 165,82
2. Säumniszuschlag 2009
€ 2.389,17
2. Säumniszuschlag 2009
€ 483,27
€ 277.751,97

Der Beschwerdeführer sei als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben des Betriebes entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass die gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt worden sei. Die Vertreter hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Abgabenschuld sei bei der Primärschuldnerin wie sich aus der Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Kostendeckung mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom ergebe, uneinbringlich.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Berufung. Mit Schriftsatz vom wurde nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages als Begründung vorgebracht, dass betreffend die Sachbescheide die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, darüber aber noch nicht entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer gehe somit davon aus, dass keine Abgabenschulden gegenüber der Primärschuldnerin in Rechtskraft erwachsen seien und aus diesem Grund kein Haftungsbescheid erlassen werden könne. Wie dem Finanzamt bereits mehrmals mitgeteilt worden sei, sei auch Herr G. als Geschäftsführer tätig gewesen. Für die Zweigniederlassung sei dieser und nicht der Beschwerdeführer zuständig gewesen. Bestehe eine Aufgabenzuteilung unter den Geschäftsführern, sei jeder für das zugewiesene Arbeitsgebiet verantwortlich. Es müsse daher der zuständige Geschäftsführer, Herr G., zur Verantwortung gezogen werden. Als Beilage übermittle er die Schreiben vom und , in welchen detaillierte Begründungen enthalten seien, dass keine Pflichtverletzungen vorliegen würden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Begründend führte es aus, dass der Einwand der fehlenden Rechtskraft ins Leere gehe. Die Haftungsinanspruchnahme setze die formelle Rechtskraft der an die Primärschuldnerin gerichteten Bescheide nicht voraus. Weiters sei entgegen den Ausführungen aktenkundig, dass der Bf der zuständige inländische Vertreter der Niederlassung in Österreich gewesen sei. Im Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch sei der Beschwerdeführer genannt. Im Rahmen des freien Ermessens sei der Beschwerdeführer daher zu Haftung heranzuziehen gewesen, zumal keine Gründe vorgebracht worden wären, die die Inanspruchnahme als unbillig erscheinen ließen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Vorlageantrag eingebracht. Der UFS möge die Begründung betreffen die Ressortverteilung würdigen und den Haftungsbescheid aufheben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzamt als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.

Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Zeitraum unstrittig selbständig vertretender Geschäftsführer der Gesellschaft und somit nach § 80 BAO potentiell Haftender. Weiters ist im Firmenbuch auch G. als selbständig vertretender Geschäftsführer ausgewiesen. Es ist zutreffend, dass in den Fällen, in denen mehrere potentiell Haftende vorhanden sind, sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn jedoch Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, kann die Haftung nicht auf den jeweils anderen Geschäftsführer abgeschoben werden (vgl. hierzu auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des ).

Die behauptete Agendenverteilung wurde im gegenständlichen Beschwerdefall nicht nachgewiesen. Es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Antrag vom an das Landesgericht auf Eintragung der Niederlassung in Österreich als zuständiger inländischer Vertreter genannt wurde. Wie sich aus dem Unterschriftsprobenblatt ergibt, wurde auch dem Finanzamt der Beschwerdeführer als diesem gegenüber zeichnungsberechtigt angegeben. Der zweite Geschäftsführer hingegen nicht. Dem Steuerakt ist dementsprechend zu entnehmen, dass in der Folge Anträge und Erklärungen (Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung 2007, eingelangt im April 2008) jeweils vom Beschwerdeführer unterschrieben wurden. In der zum Prüfungsbericht abgegebenen Stellungnahme vom räumte der Beschwerdeführer ein, dass beispielsweise die Berechnungen der rückzuvergütenden Normverbrauchsabgabe zum Großteil vom Mitgeschäftsführer durchgeführt worden seien, von ihm aber kurz auf Genauigkeit der Angaben (Fahrgestellnummer, Erstzulassungsdatum) überprüft, abgezeichnet und dem Steuerberater zum Einreichen weitergegeben worden sei. Er habe sich hier voll und ganz auf seinen Mitgeschäftsführer verlassen. Im Übrigen sind auch die Abgabenbescheide zu Handen des Beschwerdeführers ergangen. Außerdem blieb die Aufforderung des Finanzamtes vom einen entsprechenden Nachweis betreffend die Geschäftsverteilung vorzulegen unbeantwortet.

Der Beschwerdeführer vermag sich daher allein mit der Behauptung nicht für die Niederlassung der Gesellschaft in Österreich zuständig gewesen zu sein, nicht zu exkulpieren.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Sachbescheide hinweist und damit zum Ausdruck bringen will, dass die in die Haftung einbezogenen Abgabenschuldigkeiten nicht bestehen würden, ist festzustellen, dass die Umsatzsteuer 2008 und die Körperschaftssteuer 2008, die Anspruchszinsen 2008 mit Bescheid jeweils vom und die Säumniszuschläge mit Bescheiden vom und rechtskräftig vorgeschrieben worden sind. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nach § 248 BAO auch gegen die der Haftung zugrundeliegenden Bescheide jeweils selber Bescheidbeschwerde erheben können, wenn er der Meinung ist, dass die Festsetzungen rechtswidrig sind. Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen worden. Im Haftungsverfahren können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden (vgl. ).

Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit ergibt sich unbestritten aus der Abweisung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom .

Stehen Vertreterstellung und Uneinbringlichkeit fest, trifft den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer Gesellschaft die Obliegenheit, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. ; ). Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. , ).

Zu den Pflichten eines Vertreters gehört die termingerechte Entrichtung der Abgaben nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (vgl. zB ).

Dass im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeitstage der Abgaben keine liquiden Mittel vorhanden bzw. nicht in der erforderlichen Höhe zur Verfügung gestanden seien, hat der Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch behauptet.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen (vgl. Ritz, BAO5 § 9 Tz 12), wozu auch solche Aufzeichnungen zählen, die für die Nachprüfbarkeit von in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen erforderlich sind. Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Nachschau ergibt sich, dass die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und die Körperschaftssteuer 2008 mangels Abgabe entsprechender Steuererklärungen und fehlender Buchnachweise im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen geschätzt werden mussten. Von einer ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen kann nach diesen Feststellungen nicht gesprochen werden.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.

Der Beschwerdeführer war im haftungsrelevanten Zeitraum im Firmenbuch eingetragener und gegenüber dem Finanzamt bekannt gegebener verantwortliche Vertreter der Niederlassung in Österreich. Gründe, welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege unbillig erscheinen ließen, wurden nicht dargelegt und sind derartige Umstände auch nicht erkennbar.

Gemäß § 7 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie Anspruchszinsen (§ 3 Abs. 2 lit. b) und Säumniszuschläge (§ 3 Abs. 2 lit. d).

Bei der im Haftungsbescheid als Stundungszinsen 2008 in Höhe von € 84,81 ausgewiesenen Abgabenschuldigkeit handelt es sich tatsächlich um Anspruchszinsen 2008 (Bescheid vom ). Die Bezeichnung war deshalb entsprechend abzuändern.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war die Zulässigkeit der Revision als unzulässig zu erklären, weil sich das Bundesfinanzgericht, soweit einer Revision im Allgemeinen ohnehin nicht zugängliche Tatsachenfragen zu beantworten waren, bei den maßgeblichen Rechtsfragen auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.

Innsbruck, am

Mit Bescheid vom , zugestellt am , zog das Finanzamt den Beschwerdeführer nach § 9 BAO zur Haftung für folgende Abgabenschuldigkeiten der "A-GmbH" heran:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 2008
€ 225.335,18
Körperschaftsteuer 2008
€ 48.327,13
Stundungszinsen 2008
€ 84,81
1. Säumniszuschlag 2009
€ 966,54
2. Säumniszuschlag 2009
€ 165,82
2. Säumniszuschlag 2009
€ 2.389,17
2. Säumniszuschlag 2009
€ 483,27
€ 277.751,97

Der Beschwerdeführer sei als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben des Betriebes entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass die gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt worden sei. Die Vertreter hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Abgabenschuld sei bei der Primärschuldnerin wie sich aus der Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Kostendeckung mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom ergebe, uneinbringlich.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Berufung. Mit Schriftsatz vom wurde nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages als Begründung vorgebracht, dass betreffend die Sachbescheide die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, darüber aber noch nicht entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer gehe somit davon aus, dass keine Abgabenschulden gegenüber der Primärschuldnerin in Rechtskraft erwachsen seien und aus diesem Grund kein Haftungsbescheid erlassen werden könne. Wie dem Finanzamt bereits mehrmals mitgeteilt worden sei, sei auch Herr G. als Geschäftsführer tätig gewesen. Für die Zweigniederlassung sei dieser und nicht der Beschwerdeführer zuständig gewesen. Bestehe eine Aufgabenzuteilung unter den Geschäftsführern, sei jeder für das zugewiesene Arbeitsgebiet verantwortlich. Es müsse daher der zuständige Geschäftsführer, Herr G., zur Verantwortung gezogen werden. Als Beilage übermittle er die Schreiben vom und , in welchen detaillierte Begründungen enthalten seien, dass keine Pflichtverletzungen vorliegen würden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Begründend führte es aus, dass der Einwand der fehlenden Rechtskraft ins Leere gehe. Die Haftungsinanspruchnahme setze die formelle Rechtskraft der an die Primärschuldnerin gerichteten Bescheide nicht voraus. Weiters sei entgegen den Ausführungen aktenkundig, dass der Bf der zuständige inländische Vertreter der Niederlassung in Österreich gewesen sei. Im Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch sei der Beschwerdeführer genannt. Im Rahmen des freien Ermessens sei der Beschwerdeführer daher zu Haftung heranzuziehen gewesen, zumal keine Gründe vorgebracht worden wären, die die Inanspruchnahme als unbillig erscheinen ließen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Vorlageantrag eingebracht. Der UFS möge die Begründung betreffen die Ressortverteilung würdigen und den Haftungsbescheid aufheben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzamt als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.

Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Zeitraum unstrittig selbständig vertretender Geschäftsführer der Gesellschaft und somit nach § 80 BAO potentiell Haftender. Weiters ist im Firmenbuch auch G. als selbständig vertretender Geschäftsführer ausgewiesen. Es ist zutreffend, dass in den Fällen, in denen mehrere potentiell Haftende vorhanden sind, sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn jedoch Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, kann die Haftung nicht auf den jeweils anderen Geschäftsführer abgeschoben werden (vgl. hierzu auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des ).

Die behauptete Agendenverteilung wurde im gegenständlichen Beschwerdefall nicht nachgewiesen. Es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Antrag vom an das Landesgericht auf Eintragung der Niederlassung in Österreich als zuständiger inländischer Vertreter genannt wurde. Wie sich aus dem Unterschriftsprobenblatt ergibt, wurde auch dem Finanzamt der Beschwerdeführer als diesem gegenüber zeichnungsberechtigt angegeben. Der zweite Geschäftsführer hingegen nicht. Dem Steuerakt ist dementsprechend zu entnehmen, dass in der Folge Anträge und Erklärungen (Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung 2007, eingelangt im April 2008) jeweils vom Beschwerdeführer unterschrieben wurden. In der zum Prüfungsbericht abgegebenen Stellungnahme vom räumte der Beschwerdeführer ein, dass beispielsweise die Berechnungen der rückzuvergütenden Normverbrauchsabgabe zum Großteil vom Mitgeschäftsführer durchgeführt worden seien, von ihm aber kurz auf Genauigkeit der Angaben (Fahrgestellnummer, Erstzulassungsdatum) überprüft, abgezeichnet und dem Steuerberater zum Einreichen weitergegeben worden sei. Er habe sich hier voll und ganz auf seinen Mitgeschäftsführer verlassen. Im Übrigen sind auch die Abgabenbescheide zu Handen des Beschwerdeführers ergangen. Außerdem blieb die Aufforderung des Finanzamtes vom einen entsprechenden Nachweis betreffend die Geschäftsverteilung vorzulegen unbeantwortet.

Der Beschwerdeführer vermag sich daher allein mit der Behauptung nicht für die Niederlassung der Gesellschaft in Österreich zuständig gewesen zu sein, nicht zu exkulpieren.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Sachbescheide hinweist und damit zum Ausdruck bringen will, dass die in die Haftung einbezogenen Abgabenschuldigkeiten nicht bestehen würden, ist festzustellen, dass die Umsatzsteuer 2008 und die Körperschaftssteuer 2008, die Anspruchszinsen 2008 mit Bescheid jeweils vom und die Säumniszuschläge mit Bescheiden vom und rechtskräftig vorgeschrieben worden sind. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nach § 248 BAO auch gegen die der Haftung zugrundeliegenden Bescheide jeweils selber Bescheidbeschwerde erheben können, wenn er der Meinung ist, dass die Festsetzungen rechtswidrig sind. Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen worden. Im Haftungsverfahren können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden (vgl. ).

Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit ergibt sich unbestritten aus der Abweisung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom .

Stehen Vertreterstellung und Uneinbringlichkeit fest, trifft den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer Gesellschaft die Obliegenheit, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. ; ). Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. , ).

Zu den Pflichten eines Vertreters gehört die termingerechte Entrichtung der Abgaben nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (vgl. zB ).

Dass im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeitstage der Abgaben keine liquiden Mittel vorhanden bzw. nicht in der erforderlichen Höhe zur Verfügung gestanden seien, hat der Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch behauptet.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen (vgl. Ritz, BAO5 § 9 Tz 12), wozu auch solche Aufzeichnungen zählen, die für die Nachprüfbarkeit von in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen erforderlich sind. Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Nachschau ergibt sich, dass die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und die Körperschaftssteuer 2008 mangels Abgabe entsprechender Steuererklärungen und fehlender Buchnachweise im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen geschätzt werden mussten. Von einer ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen kann nach diesen Feststellungen nicht gesprochen werden.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.

Der Beschwerdeführer war im haftungsrelevanten Zeitraum im Firmenbuch eingetragener und gegenüber dem Finanzamt bekannt gegebener verantwortliche Vertreter der Niederlassung in Österreich. Gründe, welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege unbillig erscheinen ließen, wurden nicht dargelegt und sind derartige Umstände auch nicht erkennbar.

Gemäß § 7 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie Anspruchszinsen (§ 3 Abs. 2 lit. b) und Säumniszuschläge (§ 3 Abs. 2 lit. d).

Bei der im Haftungsbescheid als Stundungszinsen 2008 in Höhe von € 84,81 ausgewiesenen Abgabenschuldigkeit handelt es sich tatsächlich um Anspruchszinsen 2008 (Bescheid vom ). Die Bezeichnung war deshalb entsprechend abzuändern.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war die Zulässigkeit der Revision als unzulässig zu erklären, weil sich das Bundesfinanzgericht, soweit einer Revision im Allgemeinen ohnehin nicht zugängliche Tatsachenfragen zu beantworten waren, bei den maßgeblichen Rechtsfragen auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.

Innsbruck, am

Innsbruck, am

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100538.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at