Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2017, RV/5101352/2012

Werbungskosten eines Politikers

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2017/15/0109. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache F G, Adresse, vertreten durch U Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGesmbH, Adresse1 , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt: 

1. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

2. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2010 neben den unstrittigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von der Z AG und der Marktgemeinde Y und den unstrittigen Sonderausgaben noch unter der Kennzahl 721 (Reisekosten) in Höhe von 1.152.46 € und bei Kennzahl 724 (Sonstige Werbungskosten) den Betrag von 6.718,68 € als zu berücksichtigende Werbungskosten.

Beigelegt war der Erklärung eine Aufstellung über die durchgeführten Reisen und deren Zweck, für die der Betrag von 1.152,46 € als Werbungskosten beansprucht wurde.

Weiters wurde ein Beschluss des Ortsparteitages (Ablichtung) vom mit folgendem Inhalt vorgelegt:

"Die R Ortsgruppe Y und die R Gemeinderatsfraktion Y haben beim Ortsparteitag am den Beschluss gefasst, dass zur Neuerrichtung einer Ortsgruppenkasse alle Gemeindemandatare - vor allem aber der Fraktionsobmann - ihre Bezüge zu 100 Prozent in die neu zu schaffende Ortskasse abführen.

Dies gilt bis auf Widerruf - mindestens aber für die Dauer von drei Jahren, somit bis zum Ende des Kalenderjahres 2012.

Als Geltungszeitraum wird rückwirkend ab der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates von Y am festgelegt."

Unterschrieben ist der Beschluss durch den Ortsparteiobmann (für die R Ortsgruppe Y), durch den Bf als den Fraktionsvorsitzenden (für die R Gemeinderatsfraktion Y) und den Bezirksgeschäftsführer (für die R Bezirksgruppe LS).

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurden als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte 961,38 € berücksichtigt. Zur Begründung führte das Finanzamt diesbezüglich aus, dass die Weitergabe von Politikerbezügen in die Ortskasse keine Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 darstelle, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung bestehe. Die Weitergabe stelle nichtabzugsfähige Einkommensverwendung dar. Reisekosten zu Veranstaltungen in andere Gemeinden (Z.B: Preisschnapsen in WA oder Jahreshauptversammlung des Trachtenvereines RK etc.) stellten keine abzugsfähigen Kosten dar.

Mit Berufung (jetzt als Beschwerde zu sehen) vom wandte sich der Bf mit folgender Begründung gegen diesen Einkommensteuerbescheid für 2010:

"Es wird beantragt, die Werbungskosten lt. Erklärung in Höhe von 1.152,46 an Reisekosten sowie 6.718,68 an sonstigen Werbungskosten zu berücksichtigen. Detaillierte Aufstellungen wurden bereits übermittelt. Zusätzlich wurde bei Zusammenstellung der Unterlagen noch bemerkt, dass Telefon- und lnternetaufwand sowie der Aufwand für die Fachliteratur (mehr als zwei abonnierte Zeitungen) nicht berücksichtigt wurden. Dies ergibt zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 536,73. Eine detaillierte Aufstellung liegt diesem Schreiben bei.

Begründung:

Die nicht anerkannten Reisekosten zu Veranstaltungen in anderen Gemeinden sind mit der zusätzlichen politische Funktion als stellvertretender Bezirksparteiobmann zu begründen. Die Teilnahme an den Veranstaltungen auf Bezirksebene, für die die Reisekosten geltend gemacht wurden, war in dieser Funktion notwendig und verpflichtend.

Bei den sonstigen Werbungskosten handelt es sich um eine Zahlung an eine politische Partei, die auf Grund der politischen Funktion geleistet werden muss. Somit handelt es sich nicht um eine Zahlung in die "Ortskasse" sondern um eine Zahlung in die "Parteikasse". Gemäß RZ 337a sind diese Beträge Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gem. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Werden diese Zahlungen nicht geleistet, erfolgt eine Abberufung und Neubestellung der Position durch die Parteigremien. Beiliegend übermitteln wir als Unterlage den Beschluss des Ortsparteitages vom .

Betreffend der dadurch negativen Werbungskosten aus der politischen Funktion ist anzumerken, dass aus dem EStG 1988 kein Verlustausgleichsverbot im Zusammenhang mit negativen Einkünften im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte hervorgeht."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2010 vom Finanzamt mit folgender Begründung abgeändert:

"Die Kosten eines Telefons sind durch genaue Aufzeichnungen der beruflichen Gespräche nachzuweisen. Dass zu 75% berufliche Gespräche abgewickelt werden bzw. das Internet zu 75% beruflich genutzt wird, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Da kein Nachweis über die Zahl und Dauer der Gespräche bzw. der Internetnutzung vorgelegt wurde, sind die Kosten zu schätzen. Eine berufliche Schätzung auf 60% in Höhe von 246,07 € erscheint aus Sicht des Finanzamtes als angemessen. Es konnten daher diese Aufwendungen an Telefon- und Internetkosten berücksichtigt werden. Die Fachliteratur und die Reisekosten waren steuerlich anzuerkennen. Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politkerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Die Weitergabe stellt Einkommensverwendung dar (). Da der Bezug lt. Beschluss zweckgewidmet ist (zur Neuerrichtung einer Ortsgruppenkasse) liegt im gegenständlichen Fall Einkommensverwendung vor. Es können somit keine weiteren sonstigen Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Berufung war teilweise stattzugeben."

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte im Wesentlichen ergänzend aus:

"Zitat aus der Begründung der o. a. Berufungsvorentscheidung vom .
("Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht.
Die Weitergabe stellt Einkommensverwendung dar (). Da der Bezug lt. Beschluss zweckgewidmet ist (zur Neuerrichtung einer Ortsgruppenkasse) liegt im gegenständlichen Fall Einkommensverwendung dar.”


Hierzu ist anzumerken, dass die zitierte VwGH Entscheidung nicht zutrifft, da es sich bei der Einzahlung in die Ortsparteikasse nicht um eine wohltätige Organisation handelt. Der Grund für die damalige Entscheidung war nicht die Einzahlung in eine Ortsparteikasse einer politischen Partei.
Die Weitergabe stellen Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z1 EStG 1988 dar. Die Einzahlungen in die, mangels vorhandener Mittel, neu zu errichtende Ortsgruppenkasse dienen dazu, begleitende Maßnahmen von parteipolitischen Ziele zu finanzieren. Dies erfolgt durch z. B. parteiwerbende Maßnahmen wie Erstellung und Versand von Flugblättern und der Wahlkampffinanzierung in Wahlkampfjahren.

Daher liegen in diesem Fall, gem. RZ 383a der LStR 2002, außerordentliche Zahlungen, die aufgrund einer politischen Funktion geleistet werden müssen und vom statutenmäßig zuständigen Organ (Ortsparteitag, Beschuss vom , wurde dem Finanzamt bereits übermittelt) beschlossen wurden, vor.
Es wird daher beantragt die sonstigen Werbungskosten in vollem Umfang anzuerkennen."

Das Finanzamt hat die Berufung auf Grund des Vorlageantrags samt den darauf Bezug habenden Verwaltungsakten am dem (damals noch bestehenden) Unabhängigen Finanzsenat (als der zu jenem Zeitpunkt (noch) zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz) zur Entscheidung vorgelegt.

Da die Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat noch anhängig gewesen ist, war sie gem. § 323 Abs.38 BAO (i.d. ab gltd. Fassung d. BGBl. I 2013/70) ab  als Beschwerde i.S.d. Art. 130 Abs.1 B-VG durch das Bundesfinanzgericht zu erledigen.

Sachverhalt

Der Bf war im berufungsgegenständlichen Jahr u.a. als Fraktionsobmann (Fraktionsfüher) der R Gemeinderatsfraktion Y tätig und bezog aus dieser Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 7.050,00 € (KZ 210), abzüglich der SV-Beiträge für laufende Bezüge (KZ 230) von 331,32 € betrugen die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) 6.718,68 €.

1. Telefon- und Internetaufwand, Aufwand für Fachliteratur und Reisekosten als Werbungskosten

Hinsichtlich der Höhe dieser Werbungskosten wird auf die Berufungsvorentscheidung vom und deren Begründung verwiesen.

2. Zahlung an die Ortsgruppenkasse Y als Werbungskosten

Der Ortsparteitag Y hat am  den Beschluss mit folgendem Inhalt gefasst:

"Die R Ortsgruppe Y und die R Gemeinderatsfraktion Y haben beim Ortsparteitag am den Beschluss gefasst, dass zur Neuerrichtung einer Ortsgruppenkasse alle Gemeindemandatare - vor allem aber der Fraktionsobmann - ihre Bezüge zu 100 Prozent in die neu zu schaffende Ortskasse abführen.

Dies gilt bis auf Widerruf - mindestens aber für die Dauer von drei Jahren, somit bis zum Ende des Kalenderjahres 2012.

Als Geltungszeitraum wird rückwirkend ab der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates von Y am festgelegt."

Unterschrieben ist der Beschluss durch den Ortsparteiobmann (für die R Ortsgruppe Y), durch den Bf als den Fraktionsvorsitzenden (für die R Gemeinderatsfraktion Y) und den Bezirksgeschäftsführer (für die R Bezirksgruppe LS).

Die Einzahlungen in die, mangels vorhandener Mittel, neu zu errichtende Ortsgruppenkasse dienen dazu, begleitende Maßnahmen von parteipolitischen Ziele zu finanzieren. Dies erfolgt durch z.B. parteiwerbende Maßnahmen wie Erstellung und Versand von Flugblättern und der Wahlkampffinanzierung in Wahlkampfjahren.

Falls diese Zahlung nicht geleistet würde, so wäre eine Abberufung als Fraktionsobmann der Gemeinderatsfraktion durch die Parteigremien die Folge.

Gemäß des Beschlusses des Ortsparteitages vom bezahlte der Bf den Betrag von 6.718,68 € an die Ortsgruppenkasse Y.

Beweiswürdigung

Die Tätigkeit und die Höhe der Einkünfte aus der Fraktionsobmanntätigkeit sind unbestritten bzw. ergeben sich aus dem Lohnzettel.

1. Telefon- und Internetaufwand, Aufwand für Fachliteratur und Reisekosten als Werbungskosten

Diese Aufwendungen wurden in der Berufungschrift noch als strittig angeführt. Diese Aufwendungen wurden jedoch vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung weitestgehend (Telefon- und Internetaufwand 60% statt 75%) als beruflich veranlasst anerkannt.

Im Vorlageantrag wird die Höhe der anerkannten Werbungskosten für Telefon- und Internetaufwand, Aufwand für Fachliteratur und Reisekosten nicht mehr bestritten, sodass diese Aufwendungen vom Bundesfinanzgericht nunmehr als nicht mehr strittig angesehen werden.

2. Zahlung an die Ortsgruppenkasse Y als Werbungskosten

Unstrittig ist, dass der entsprechende Ortsparteitagsbeschluss erlassen wurde und es für den Bf verpflichtend war (bei sonstiger Abberufung als Fraktionsobmann), seine Bezüge aus der Tätigkeit als Fraktionsobmann in die Ortsgruppenkasse einzubezahlen. Seine Bezüge aus der Tätigkeit als Fraktionsobmann hat er auch in Höhe von 6.718,68 € in die Ortsgruppenkasse einbezahlt. Dies geht aus dem Vorbringen des Bf hervor, das auch vom Finanzamt nicht bestritten wird. Die Gelder der Ortsgruppenkasse werden nach dem Vorbringen des Bf dazu verwendet, begleitende Maßnahmen von parteipolitischen Ziele zu finanzieren. Dies erfolgt durch z. B. parteiwerbende Maßnahmen wie Erstellung und Versand von Flugblättern und der Wahlkampffinanzierung in Wahlkampfjahren. Das Finanzamt schreibt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die VwGH Rechtsprechung davon, dass die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen Einkommensverwendung darstelle. Das Finanzamt kann jedoch in keiner Weise Nachweise dafür liefern, dass aus der Ortsgruppenkasse - entgegen dem Vorbringen des Bf - Gelder an wohltätige Organisationen geleistet würden. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass das Vorbringen des Bf über die Verwendung der Gelder für politische Zwecke richtig ist und legt es seiner Sachverhaltsfeststellung zu Grunde.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Erwägungen

Strittig ist die Anerkennung von diversen Aufwendungen als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften aus seiner Tätigkeit als Fraktionsobmann bei der R Gemeinderatsfraktion Y.

1. Telefon- und Internetaufwand, Aufwand für Fachliteratur und Reisekosten als Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

In der Berufungsvorentscheidung vom wurden die in der Berufungsschrift (jetzt als Beschwerde zu sehen) angeführten Aufwendungen für Telefon- und Internetaufwand, Aufwand für Fachliteratur und Reisekosten in Höhe von 1.627,67 € als Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesbezüglich der Ansicht des Finanzamt an, dass in dieser Höhe die oben genannten Aufwendungen Werbungskosten darstellen.

2. Zahlung an die Ortsgruppenkasse Y als Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Im gegenständlichen Fall war strittig, ob die vom Bf im Jahre 2010 auf Grund seiner politischen Funktion als Fraktionsobmann im Gemeinderat vom Bf von der Gemeinde im Jahr 2010 bezogenen, in Entsprechung des Beschlusses der Gemeinderatsfraktion der R Ortsgruppe Y und die R Gemeinderatsfraktion Y zur Gänze an das Ortsgruppenkonto bezahlten Aufwandsentschädigungen in Höhe von insg. 6.718,68 € Werbungskosten oder - wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom festgestellt hat - Einkommensverwendung (und somit nicht absetzbare Aufwendungen iSd § 20 Abs.1 Z. 4 EStG 1988) darstellen.

Im vorliegenden Fall sind die in Rede stehenden Zahlungen nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes einem „Klubbeitrag“ bzw. einer „Parteisteuer“ gleichzusetzen. Derartige Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, stellen nach einhelliger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbes. nach seinen Erkenntnissen vom , 95/13/0245, u. v. , 98/14/0021) sowie des Unabhängigen Finanzsenates (insbes. nach dessen Entscheidungen vom , RV/0300-L/03, , RV/0757-L/05, vom , RV/0847-W/07, u. v. , RV/0221-G/10) Werbungskosten iSd § 16 EStG dar, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (vgl. dazu auch Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Einkommenssteuer-Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Tz 2). Somit aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung geleistete Parteibeträge sind - anders als freiwillig geleistete Zahlungen an die Partei - als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen steuerlich abzugsfähig (vgl. Zl. 99/14/0253). Für die Absetzbarkeit derartiger "Klubbeiträge" kommt es dabei nicht einmal darauf an, dass eine politische Partei iSd Parteiengesetzes vorliegt, da auch wahlwerbende Gruppierungen, die nicht als politische Partei iSd des Parteiengesetzes organisiert sind, gemeinschaftliche Aufwendungen zu tragen haben, zumal wahlwerbende Parteien von den Klubbeiträgen ihrer Funktionäre stark abhängig sind, da bei diesen der Eigeninitiative der Mitglieder eine besondere Bedeutung zukommt und diese in der Parteienlandschaft in der Regel nicht etabliert sind (s. sinngemäß GZ. RV/0300-L/03). Ausschlaggebend für die Absetzbarkeit von "Klubbeiträgen" ist vielmehr, ob mit diesen Beiträgen etwa gemeinsame Werbungskosten (hier: parteiwerbende Maßnahmen wie Erstellung und Versand von Flugblättern und der Wahlkampffinanzierung in Wahlkampfjahren) bestritten werden (siehe sinngemäß GZ. RV/0300-L/03). Bei den "Klubbeiträgen" kann es sich neben den laufenden Zahlungen übrigens auch um außerordentliche Zahlungen handeln, die zB aus Anlass eines Wahlkampfes geleistet werden, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird.

Das Bundesfinanzgericht kommt daher im gegenständlichen Fall zum Ergebnis , dass die Umstände dafür sprechen, die vom Bf von der Gemeinde Y in seiner Funktion als Fraktionsobmann im Jahr 2010 bezogenen und in der Folge der Ortsguppenkasse  zur entsprechenden Verwendung überlassenen Aufwandsentschädigungen iHv 6.718,68 € als Werbungskosten iSd § 16 Abs.1 EStG 1988 anzuerkennen, da hier - auch im Lichte der diesbezüglichen einschlägigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates- keineswegs von einer (steuerneutralen) Einkünfteverwendung iSd § 20 Abs.1 Z. 2 lit.a) EStG 1988 gesprochen werden kann. Es handelt sich gegenständlichenfalls um Zahlungen, die vom Bf als politischer Funktionär einer im Gemeinderat vertretenen politischen Partei bzw. Gruppierung geleistet worden sind, wobei die Zahlung nicht freiwillig erfolgt ist, sondern auf einem (verbindlichen) Beschluss seiner Gemeinderatsfraktion beruht, wobei davon auszugehen ist, dass er für den Fall der Unterlassung derartiger Beiträge mit dem Ausschluss aus seiner Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Amtes (als Fraktionsobmann) rechnen müsse.

Die anzuerkennenden Werbungskosten  erhöhen sich daher um den Betrag von 6.718,68 €, das ergibt zusammen mit den bereits berücksichtigten Werbungskosten von 1.627,67 € gesamte Werbungskosten von 8.346,35 €.

Zur Berechnung der Einkommensteuer 2010 wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Stöger-Frank in BFGjournal 2017, 417
Fuchs in AFS 2017/6, 221
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101352.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at