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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.09.2017, RV/7500645/2016

Parkometer - Verletzung der Auskunftspflicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R., in Vertretung des Richters R1, in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., wegen Verletzung von § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , Geschäftszahl MA 67-PA-zzz, folgendes Erkenntnis gefällt:

I) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 24,60 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe in Höhe von 123 Euro und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von 12,30 Euro an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt daher 159,90 Euro.

III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt), Herr Bf, als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, der Firma NN GmbH (Firmenbuchnummer FN xxx), nach § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 iVm § 9 Abs 1 VStG bestraft, weil er dem näher bezeichneten Verlangen der belangten Behörde nach Erteilung der Auskunft, wem ein näher bezeichnetes Fahrzeug überlassen gewesen sei, sodass es zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in einer örtlich bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen habe, weil der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Auskunft erteilt worden sei.

Gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 wurden über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 123 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Betrag von 12,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 135,30 Euro belief.

Die genannte Zulassungsbesitzerin wurde für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen Bf. verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand zur Haftung herangezogen.

Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. 

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. 

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. 

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. 

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt. 

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . 

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. 

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. 

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass von der Firma am ein Einspruch per E-Mail gemacht wurde. Weiters legten Sie lediglich Einwände bezüglich der zu Grunde liegenden Übertretung des Parkometergesetzes vor. 

Dem ist entgegenzuhalten, dass Ihre Eingabe vom am per E-Mail beantwortet wurde und Sie auch darauf hingewiesen wurden, dass auf Grund der Gesetzeslage - § 49a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) - Ihre Eingabe im damaligen Verfahrenstand nicht in Behandlung gezogen werden konnte.

Mit Schreiben vom wurde Ihnen der Sachverhalt über die Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht. Bezugnehmend auf Ihren Einspruch vom wurde Ihnen mitgeteilt, dass im vorliegenden Verfahren nicht die vorschriftswidrige Abstellung des Fahrzeuges Gegenstand ist, sondern die Nichterteilung der Lenkerauskunft. Gleichzeitig wurde Ihnen die Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen. 

In Ihrer Stellungnahme vom teilten Sie mit, dass Sie keinen Zustellungsschein von der Post (Lenkerauskunft) bekommen haben. 

Hierzu wird Folgendes mitgeteilt: 

Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz 1982 (ZustellG 1982) ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-‚ Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 4 Zustellgesetz 1982 (ZustellG 1982) ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.  

Gemäß dem der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugehörigen Zustellnachweis wurde am ein erfolgloser Zustellversuch durchgeführt und das Dokument bei der Post-Geschäftsstelle 2230 Gänserndorf hinterlegt, wo es ab zur Abholung bereit gehalten wurde. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Der Beweis, dass die Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Eine entsprechende Behauptung ist zu begründen und es sind Beweise anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/02/0030). Derartige Beweise wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verfahrens jedoch nicht angeboten. 

Auf Grund der Aktenlage ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre. 

Der Akteninhalt zeigt weiters, dass die Lenkerauskunft bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist nicht erteilt wurde und Sie somit der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sind. Wesentlich für die Erfüllung des Tatbestandes ist lediglich die Nichteinhaltung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft. 

Bereits mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend ist, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. 

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. 

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. 

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. 

Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd, als erschwerend mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vormerkungen zu werten. 

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. 

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. mit Beilage einer Kopie der gegenständlichen Organstrafverfügung rechtzeitig am Beschwerde in der er wie folgt ausführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe keine Verwaltungsübertretung begangen, weil das Fahrzeug ein gültiges Parkpickerl hat was ich Ihnen schon einmal mitgeteilt habe. Demnach ist es egal welche Person das Fahrzeug am um 13:26 abgestellt hat. Ausserdem hat eine Mitarbeiterin von Ihnen telefonisch mitgeteilt, daß die Strafe nicht zu bezahlen ist. mfG Bf GF"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ wurde am um 13:26 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Sechshauser Straße 74 beanstandet, weil es angeblich ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Empfänger der Aufforderung zur Bekanntgabe der Lenkerauskunft vom war im verfahrensgegenständlichen Fall die Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges, die Firma NN GmbH, Adresse1.

Diese Aufforderung wurde am beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Der Bf. ist, wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eingetragen. In dieser Funktion beauskunftete er die belangte Behörde nicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Außer Streit steht, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum angeführten Tatzeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Der Bf. irrt, wenn er meint, es habe keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestanden, da das Fahrzeug über ein gültiges „Parkpickerl“ verfügt habe.

Denn nach den Bestimmungen des § 2 des Parkometergesetzes genügt für das Bestehen der Auskunftspflicht schon allein die Tatsache, dass für das Abstellen eine Parkometerabgabe zu entrichten war. Von der Auskunftspflicht sind auch jene Personen nicht befreit, die die Parkometerabgabe gemäß § 6 Parkometergesetz iVm der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) pauschal entrichten. Es kommt weder darauf an, dass ein Parkvergehen erwiesen ist, noch ob allenfalls gegen die Auflagen einer Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung (über einen derartigen Bescheid verfügt die Zulassungsbesitzerin offensichtlich) verstoßen wurde.

Der Bf. weigerte sich im durchgeführten Verfahren trotz mehrmaliger Aufforderungen beharrlich, die geforderte Auskunft zu erteilen, sodass bis heute nicht bekannt ist, wem das Fahrzeug damals überlassen worden war.

In der Beschwerde bringt der Bf. neuerlich seine Überzeugung zum Ausdruck, dass es „egal“ sei, welche Person das Fahrzeug am Tatort abgestellt habe.

Dem ist zu entgegnen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Tatanlastung genügt, wenn der Auskunftspflichtige die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat ().

Es wäre Aufgabe des Bf. als der zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Berufene gewesen, sich Kenntnis zu verschaffen, wer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt das auf die Zulassungsbesitzerin zugelassene Fahrzeug gelenkt hat, um dem Verlangen des Magistrats Wien vom zu entsprechen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug überlassen worden war.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Hinsichtlich einer subjektiven Komponente für eine Bestrafung wegen Verletzung der Bestimmung des § 2 Parkometergesetzes ist festzustellen, dass zumindest fahrlässiges Vorgehen vorzuwerfen ist. In dem Vorgehen diese Anfrage nicht zu beantworten liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung.

Der objektive und der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Bf. entsprechend einem ausgefertigten Vorstrafenauszug vom - acht einschlägige, rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen zu verantworten hat. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. somit nicht mehr zugute.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu Sorgepflichten hat der Bf. auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt somit unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 365 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen - der zu 33,69% ausgeschöpft wurde - nicht in Betracht.

Auf das Beschwerdevorbringen, wonach für das gegenständliche Kfz eine Ausnahmebewilligung hinsichtlich der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für den 14./15. Bezirk bestanden hat, war in diesem Verfahren, bei dem es ausschließlich um die Frage der Verletzung der Auskunftspflicht geht, nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde zeigte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf und war daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 292 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500645.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at